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9 U 74/14 - Wohnungseigentumsvertrag, verzögernde Umstände, AnnahmefristLeitsatz: 1. Eine vertragliche Bindungsfrist an ein Angebot zum Abschluss eines Wohnungseigentumsvertrages von sieben Wochen kann im Einzelfall einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB standhalten. Zu den regelmäßigen Umständen im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB einschließlich der verzögernden Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste, zählt auch der Zeitraum der Weihnachtsfeiertage bis zum Jahreswechsel. 2. Die notarielle Pflicht zur Belehrung über zu lange Annahmefristen schützt das Interesse der Vertragsparteien an dem wirksamen Zustandekommen eines Vertrages, welches nicht daran scheitern soll, dass die Annahmefrist bereits abgelaufen ist, nicht dagegen das Interesse, sich von einem nachträglich als von Anfang an unwirtschaftlich erkannten Vertrag zu lösen. Daher wären vom Schutzzweck der Belehrungspflichten des Notars allenfalls Aufwendungen auf einen vermeintlich wirksamen, tatsächlich aber unwirksamen Vertrag erfasst, nicht dagegen Aufwendungen auf einen tatsächlich wirksamen, jedoch unwirtschaftlichen Vertrag.KG14.08.2015
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5 U 43/14 - Wasserhaushaltsrechtlicher ErstattungsanspruchLeitsatz: 1. Wenn die Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer durch wasserhaushaltsrechtliche Erlaubnis legalisiert ist, scheidet eine andere Beeinträchtigung i.S.v. § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG und damit ein Erstattungsanspruch des Unterhaltungspflichtigen gemäß Satz 2 aus.2. Führt der Bund einer Bundeswasserstraße Wasser zu, erfüllt er seine hoheitliche, der Allgemeinheit gegenüber bestehende Unterhaltungsaufgabe nach § 7 Abs. 1 WaStrG und führt nicht zugleich ein Geschäft eines Privaten (§ 677 BGB) aus, dem die Entnahme von Wasser aus der Bundeswasserstraße wasserhaushaltsrechtlich gestattet ist.3. In das Wasserstraßengrundstück hineinragende Bestandteile eines Entnahmebauwerks können vom Eigentümer als Überbau gemäß §§ 912, 986 BGB zu dulden sein, wenn sie als funktional-integraler Bestandteil des Gebäudes oder Gebäudekomplexes des Nachbarn anzusehen sind, dessen Wasserversorgung sie zu dienen bestimmt sind. (Nichtamtliche Leitsätze)OLG Brandenburg30.07.2015
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I-24 U 180/13 - Berühmung einer Forderung im RechtsstreitLeitsatz: 1. Das für eine negative Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse ist schon dann zu bejahen, wenn der Beklagte geltend gemacht hat, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Ersatzanspruch gegen den Kläger ergeben. 2. Das rechtliche Interesse entfällt nicht, wenn der Beklagte im Rechtsstreit erklärt, er berühme sich keiner Forderung (mehr) gegen den Kläger, weil eine einseitige Verzichtserklärung nicht bindend und der Kläger nicht gehalten ist, ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages anzunehmen.OLG Düsseldorf13.05.2014
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4 U 874/12 - Schadensersatz wegen bei Vertragsabschluss verschwiegener Mängel; Haftung wegen Arglist; Marderbefall im DachLeitsatz: Zur Frage der Haftung wegen Arglist (hier: bei Hauskauf Marderbefall im Dach verschwiegen). (Leitsatz der Redaktion)OLG Koblenz15.01.2013
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2 Ws 364/12 REHA - OpferrenteLeitsatz: Zum nachträglichen Entfallen der Anspruchsvoraussetzungen für die sogenannte Opferrente nach § 17 a Abs. 7 StrRehaG.KG20.12.2012
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I-10 U 44/12 - Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund; Störung des Hausfriedens; Vermietungsplakat an Fensterinnenseite; unbefugtes einmaliges Betreten der Räume des Mieters; verbotene Eigenmacht; Vorenthaltung der Mietsache; unvollständige Schlüsselrückgabe; Rückgabe der Mietsache; AnnahmeverzugLeitsatz: 1. Zu den Anforderungen an den Kündigungsgrund „Störung des Hausfriedens" i.S. des§ 569 Abs. 2 BGB. 2. Zur Frage, ob das einmalige Betreten der Praxisräume des Mieters zum Zwecke der Anbringung eines Weitervermietungsplakats an der Innenseite der Fenster eine nachhaltige Störung des Hausfriedens darstellt. 3. Zur Frage, ob das einmalige, eigenmächtige Betreten der Praxisräume die Fortsetzung des Mietverhältnisses i.S. des § 543 Abs. 1 BGB für den Mieter unzumutbar macht. 4. Es fehlt an einer vollständigen Rückgabe der Mietsache, wenn der Mieter zwar seine Sachen aus den Räumen entfernt, dem Vermieter bei Rückgabe der Mietsache aber nicht alle Schlüssel aushändigt. 5. Einem Rücknahmewillen des Vermieters steht nicht entgegen, dass er der Kündigung des Mieters widersprochen hat und - berechtigt - von einer Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgegangen ist.OLG Düsseldorf29.11.2012
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11 U 18/11 - Rückabwicklung des Kaufs einer Schrottimmobilie; WucherLeitsatz: Der Vertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn der vereinbarte Kaufpreis doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung. Ist der Kaufvertrag aus diesem Grund nichtig, kann der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises nach Bereicherungsrecht verlangen. Der Rückzahlungsanspruch kann sich um die vom Käufer durch die Vermietung der Wohnung erzielten Mieteinnahmen verringern. Zugleich kommt in solchen Fällen unter dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Abschluss eines nichtigen Rechtsgeschäfts ein auf Ersatz des negativen Interesses gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht (§§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB).KG15.06.2012
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2 Ws 116/12 REHA - Strafrechtliche Rehabilitierung; Einweisung in KinderheimLeitsatz: Erfolgt die Heimunterbringung wegen Überforderung der Eltern mit der Erziehung und Einordnungsschwierigkeiten des Kindes besteht kein Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung. (Leitsatz der Redaktion)KG29.03.2012
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2 Ws 177/11 REHA - Strafrechtliche Rehabilitierung der Einweisung in ein Heim für Kinder oder JugendlicheLeitsatz: 1. Die Unterbringung in einem Kinder- und Jugendheim (hier: im Durchgangsheim Alt-Stralau und im Jugendwerkhof Crimmitschau) begründet keinen Anspruch auf Rehabilitierung, wenn sie aus Fürsorgegründen erfolgt. 2. Ein strafrechtlicher Rehabilitierungsanspruch für die Unterbringung ist nur gegeben, wenn die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass steht. 3. Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche (einschließlich Spezialheimen) untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen. 4. Ein Rehabilitierungsanspruch ist nicht bereits dann gegeben, wenn die tatsächlichen Verhältnisse in einem anderen Jugendwerkhof oder in einem Kinderheim denen im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau entsprachen oder nahe kamen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)KG28.10.2011
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5 U 70/08 - Wegerecht; Überfahrrecht; Zuwegung; Entgeltanspruch; Mitbenutzung; Eigentümereinverständnis; GrunddienstbarkeitLeitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG. 2. Das den Entgeltanspruch des Eigentümers nach § 118 Abs. 1 SachenRBerG ausschließende Einverständnis des Eigentümers mit der Mitbenutzung im Sinne von § 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG erfordert im Hinblick auf die damit verbundene wirtschaftliche Bedeutung und Tragweite ein ausdrückliches Einverständnis des Eigentümers des belasteten Grundstücks mit der dauernden unentgeltlichen Mitbenutzung seines Grundstücks. Jedenfalls muss ein Einverständnis mit einer dauernden unentgeltlichen Nutzung eindeutig zum Ausdruck gebracht worden sein.OLG Brandenburg18.06.2009