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  1. 1 B 1/92 V - Aussetzung der Vollziehung; Enteignungen nach dem Aufbaugesetz; Gegenkonzept; Streitwert in vorläufigen
    Leitsatz: 1. Der defensive vorläufige Rechtsschutz nach § 80 a Abs. 3 VwGO setzt einen erfolglosen Antrag des Dritten auf behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 VwGO nicht voraus. 2. Im Verfahren nach § 3 a Vermögensgesetz ist die Beschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach §§ 80, 80 a VwGO gem. § 37 Abs. 2 VermG statthaft. 3. Zur Frage, inwieweit Enteignungen nach dem Aufbaugesetz der DDR dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes unterliegen. 4. Ein "Gegenkonzept" des Berechtigten ist im Verfahren nach § 3 a VermG nur beachtlich, wenn es spätestens bis zum Erlaß des Ausgangsbescheides vorgelegt worden ist. 5. Im Bescheid nach § 3 a VermG ist der voraussichtliche Kaufpreis des Vermögensgegenstandes mitzuteilen. 6. Der Streitwert beträgt in vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen Entscheidungen nach § 3 a VermG 1/20 des Kaufpreises /Verkehrswertes.
    BezG Potsdam
    18.03.1992
  2. 1 BvR 3132/08 - Einräumung von Bruchteilseigentum im Wege des Durchgriffs auf „weggeschwommene Vermögenswerte”; Erwerb mit „Mitteln des Unternehmens” nach verfolgungsbedingter Schädigung; GAGFAH
    Leitsatz: 1. Die Auffassung des BVerwG (Beschluss vom 16. September 2008 BVerwG 8 C 9.08 - ZOV 2009, 43 - und Urteil vom 2. April 2008 – BVerwG 8 C 7.07 ZOV 2008, 160) in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sei als Tatbestandsvoraussetzung ein Erwerb von Vermögensgegenständen, die diesem nach der Schädigung zugeflossen sind, „mit Mitteln des Unternehmens" hineinzulesen, ist ebenso verfassungsrechtlich unbedenklich wie die Auffassung, dass „Mittel des Unternehmens" nur solche seien, die im Zeitpunkt der Beteiligungsentziehung vorhanden gewesen seien. 2. Auch die sich daran ausrichtende Auslegung, ob eine qualitative Veränderung der Kapitalgrundlage vorliegt, die einen Zurechnungszusammenhang mit den ursprünglichen Unternehmensmitteln ausschließen soll, und die deren „vollständigen Verbrauch" nicht etwa erst im Fall einer vor der Kapitalveränderung eingetretenen Überschuldung annimmt, findet eine hinreichende Stütze in Sinn und Zweck der Vorschrift. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerfG
    12.01.2011
  3. 1 BvR 2736/08 - Anspruch auf angemessenen Wertausgleich für Anwohner des Flughafens Schönefeld
    Leitsatz: 1. Gemeinwohlinteressen müssen hinter der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes zurückstehen, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Eigentümers bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung darstellt. 2. Die Entschädigungsregelung für vom Ausbau des Flughafens Schönefeld betroffene Grundstückseigentümer, die auf einen Stichtag abgestellt, an dem schon eine Wertminderung von über 50 % eingetreten war, verstößt gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerfG
    23.02.2010
  4. 1 BvL 17/00 - Entschädigung für überschuldete Mietwohngrundstücke; Eigentumsverzicht; Schenkung; Erbausschlagung; nicht kostendeckende Mieten
    Leitsatz: § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. September 1994 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig. Deshalb ist auch für Mietshausgrundstücke im Beitrittsgebiet, die in der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden und nicht in Natur zurückgegeben werden können, eine Entschädigung zu gewähren.
    BVerfG
    10.10.2001
  5. 1 BvR 1859/91 - Verfassungsbeschwerde; Subsidiarität; Verfügungsverbot über restitutionsbefangene Grundstücke
    Leitsatz: Einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) kann entgegenstehen, daß die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist. Das gilt besonders dann, wenn der Streit in erster Linie die Auslegung einfachen Rechts betrifft und das Bundesverfassungsgericht Aussagen über den Inhalt einer Regelung treffen müßte, zu der sich noch keine gefestigte Rechtsprechung der Fachgerichte entwickelt hat.
    BVerfG
    25.03.1992
  6. I ZR 122/23 - Schadensersatzanspruch gegen Finanzierungsberater nach gescheitertem Grundstückskauf
    Leitsatz: Ein nicht gebundener Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen schuldet seinem Kunden eine umfassende und richtige Aufklärung über die in Betracht kommenden Finanzierungsmöglichkeiten. Im Rahmen der geschuldeten Aufklärung darf ein reales Risiko (hier: Nichtzustandekommen des Grundstückskaufvertrags nach bereits geschlossenem und nicht mehr widerruflichem Darlehensvertrag) nicht so verharmlost werden, dass der Eindruck entsteht, es sei nur theoretischer Natur (Anschluss an BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 152/17, NJW 2018, 848 [juris Rn. 34, 37 und 39]).
    BGH
    20.02.2025
  7. V ZR 119/23 - Drittschützender Charakter einer Festsetzung im Bebauungsplan, bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums in quasi real geteilter WEG-Mehrhausanlage
    Leitsatz: 1. Ist in der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage vereinbart, dass die Wohnungseigentümer weitgehend so gestellt werden sollen, als handelte es sich um real geteilte Grundstücke bzw. als wären sie Alleineigentümer, und ist den Wohnungseigentümern eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums gestattet, begründet im Zweifel nicht jeder Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Norm einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB; vielmehr muss der Norm Drittschutz zukommen.2. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan über die Grundfläche der Wochenendhäuser in einem Wochenendhausgebiet ist Teil der Gebietsfestsetzung und hat drittschützenden Charakter.
    BGH
    08.03.2024
  8. V ZB 17/22 - Nach Löschung einer Zwangseintragung kein Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes
    Leitsatz: Der von einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung in dem Grundbuch Betroffene hat nach deren Löschung keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes; ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 GBV oder aus Art. 17 DSGVO noch unmittelbar aus den Grundrechten.
    BGH
    21.09.2023
  9. V ZB 8/22 - Voraussetzungen für die Beteiligungsstellung von Miteigentümern in der Tei-lungsversteigerung
    Leitsatz: a)  In dem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück sind die Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile nicht schon wegen ihrer Stellung als Miteigentümer als Beteiligte i.S.v. § 9 Nr. 1 ZVG anzusehen. b)  Die übrigen Miteigentümer sind aber nach § 9 Nr. 1 ZVG Beteiligte, wenn für sie oder ihren jeweiligen Miteigentumsanteil ein Recht an dem zu versteigernden Miteigentumsanteil im Grundbuch eingetragen ist (etwa ein Grundpfandrecht, ein Vorkaufsrecht oder eine Regelung nach § 1010 BGB), oder wenn ihre aus dem Grundbuch ersichtlichen rechtlichen Interessen ausnahmsweise ihre Beteiligung gebieten; das ist etwa dann der Fall, wenn eine Gesamtgrundschuld auf allen Miteigentumsanteilen lastet (Fortführung von Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 221/17, ZfIR 2019, 31).
    BGH
    22.09.2022
  10. VIII ZR 38/21 - Erledigungserklärung, Beschwer des Rechtsmittelführers, Sachinteresse, Kos-teninteresse
    Leitsatz: a)  Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten; an die Stelle des Sachinteresses tritt das Kosteninteresse (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765 unter II 2 b aa; Beschlüsse vom 1. März 2011 - VIII ZR 19/10, WuM 2011, 247 Rn. 3; vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14, NJW 2015, 3173 Rn. 3; vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16, juris Rn. 8; vom 10. April 2018 - II ZR 149/17, juris Rn. 4). b)  Eine andere Beurteilung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn aus der angegriffenen Entscheidung rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16, juris Rn. 8; vom 10. April 2018 - II ZR 149/17, juris Rn. 4). Grundsätzlich bestimmt in solchen Fällen allein der Umfang dieser Ansprüche die Beschwer. c)  Beruft sich ein Beschwerdeführer auf diese Ausnahme, hat er - innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die es dem Revisionsgericht ermöglichen, die Höhe solcher Ansprüche zu bestimmen.
    BGH
    08.02.2022