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1 U 15/91 - Vormerkung für Rückübertragungsanspruch gegen Verfügungsberechtigten; Veräußerungsverbot gegen Verfügungsberechtigten; Belastungsverbot für Unterlassungsanspruch gegen Verfügungsberechtigten; Verfügungsverbot über restitutionsbelastetes Grundstück; Machtmissbrauch durch Aufbau-Enteignung; SeilschaftshandelnLeitsatz: 1. Ein Rückübertragungsanspruch nach § 3 Abs. 1 VermG kann nicht im Wege der Eintragung einer Vormerkung gesichert werden. 2. Zur Sicherung des schuldrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 3 Abs. 3 VermG ist der Erlaß eines gerichtlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes mit dinglicher Wirkung grundsätzlich zulässig. 3. Die ordnungsgemäße Anmeldung eines Rückübertragungsanspruches allein kann noch nicht den im Wege eines gerichtlichen Verfügungsverbotes sicherungsfähigen gesetzlichen Unterlassungsanspruch begründen; dafür bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung des Rückübertragungsanspruches selbst und dessen Gefährdung. An Darlegung und Glaubhaftmachung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. 4. Ein Anhaltspunkt dafür, daß eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz dennoch von dem Regelungsbereich des § 1 Abs. 2 und/oder Abs. 3 VermG erfaßt wird, liegt vor, wenn der Alteigentümer glaubhaft gemacht hat, vom Enteignungsverfahren keine Kenntnis erlangt zu haben; insofern scheidet die Möglichkeit einer Enteignung durch Machtmißbrauch nicht von vornherein aus. 5. Zum Seilschaftshandeln.BezG Gera19.11.1991
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RE-Miet 3/90 - Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Entscheidungserheblichkeit; Kündigung der Wohnung im ZweifamilienhausLeitsatz: Das Kündigungsrecht des § 564 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB setzt nicht voraus, daß der kündigende Vermieter bereits bei Abschluß des Miet-vertrages im Haus gewohnt hat hat (Anschluß an den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25.5.1981 4 W -RE 277/81, OLGZ 1981, 455).BayObLG31.01.1991
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20 REMiet 2/90 - Rechtsentscheid; Vorlagezulässigkeit; Einzelfallentscheidung; Kündigung; Mietermehrheit; Zugang der Kündigungserklärung bei nur einem Mieter; EhewohnungLeitsatz: Trotz des grundsätzlichen Erfordernisses der Einheitlichkeit der Kündigung gegenüber einer Mehrheit von Mietern kann es bei Vorliegen besonderer Umstände nach Treu und Glauben ausnahmsweise zulässig sein, daß die Auflösung eines mit Eheleuten geschlossenen Mietvertrages durch Kündigung des Vermieters schon dann wirksam ist, wenn die Kündigung nur dem in der Mietwohnung verbliebenen Mitmieter gegenüber erklärt worden und diesem zugegangen ist. Die Frage, ob und wann dies der Fall ist, richtet sich nach den jeweils umfassend zu würdigenden Umständen des Einzelfalles und ist da-her einem Rechtsentscheid nicht zugänglich. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt)OLG Frankfurt13.12.1990
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RE-Miet 1/90 - Rechtsentscheid; Kündigung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung; UntervermietungserlaubnisLeitsatz: Hat der Mieter von Wohnraum vor der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten die Erlaubnis des Vermieters nicht eingeholt, so kann die vom Vermieter wegen der unerlaubten Gebrauchsüberlassung gemäß § 553 BGB erklärte Kündigung unwirksam sein, wenn der Mieter im Zeitpunkt der Kündigung gemäß § 549 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis des Vermieters hat (Anschluß an den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. 12. 1981 - 4 U 130/81, NJW 1982, 1157).BayObLG26.10.1990
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RE-Miet 1/89 - Rechtsentscheid; Zeitmietvertrag; FortsetzungsanspruchLeitsatz: Wurde ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Wohnungsmietvertrag durch einen Zeitmietvertrag ersetzt oder in einen solchen abgeändert, so ist der Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses durch § 564 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn allein der Abänderungsvertrag oder der Zeitmietvertrag für eine (Rest)Dauer von nicht mehr als fünf Jahren eingegangen sind.BayObLG12.10.1989
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1 UH 2/1988 (b) - Mietaltverträge im Studentenwohnheim; Mieterschutz; Kündigungsschutz; Beendigung des Mietverhältnisses; Wohnraum als Teil eines Studentenwohnheims; Studentenwohnheim; Gesetzesneuregelung, Eingriff in bestehende Mietverhältnisse; Mietverhältnis, Änderung durch GesetzesneufassungLeitsatz: § 564 b Abs. 7 Nr. 3 BGB ist auch auf Mietverträge über Wohnraum in Studentenwohnheimen anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) am 1. Januar 1983 abgeschlossen worden sind.Hans. OLG Bremen12.12.1988
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RE-Miet 2/88 - Mieterhöhungsverlangen; Kappungsgrenze; ZustimmungsfristLeitsatz: I. Verlangt der Vermieter die Erhöhung des Mietzinses zu einem Zeitpunkt, der innerhalb des für die Kappungsgrenze im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG maßgebenden Zeitraums von drei Jahren liegt, so ist das Mieterhöhungsverlangen nicht deswegen unwirksam, weil die Kappungsgrenze nicht eingehalten ist. II. Ein solches Mieterhöhungsverlangen vermag die Zustimmungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG bereits vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren in Gang zu setzen, so daß die Mieterhöhung unmittelbar danach wirksam werden kann.BayObLG10.03.1988
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4 U 242/87 - Verjährungsfrist für Rückforderung überzahlter Heizkosten; Mietnebenkosten; Überzahlung; Heizkosten; Rückforderung; ungerechtfertigte Bereicherung; Rückforderungsanspruch; VerjährungsfristLeitsatz: Rückforderungsansprüche des Mieters wegen überzahlter Heizkosten bei fortbestehendem Mietverhältnis verjähren nach Ablauf von vier Jahren.HansOLG Hamburg19.01.1988
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4 U 88/85 - Eigenbedarfskündigung bei Wohnraumbedarf von Angehörigen; Mietverhältnis, Beendigung; Kündigung; Eigenbedarf; Wohnraumbedarf; Familienangehörige; Bedarfssituation; Interesse, berechtigtes; KündigungsschutzLeitsatz: Der Vermieter "benötigt" die Räume als Wohnung für einen Familienangehörigen i. S.v. § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB schon dann, wenn bei dem Familienangehörigen ein Wohnraumbedarf besteht, ohne daß es auf dessen unzureichende Unterbringung ankommt, und der Vermieter deshalb zur Deckung dieses Bedarfs die Räume herausverlangt.HansOLG Hamburg10.12.1985
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REMiet 1/85 - Kündigung des Mieters; Arbeitnehmer im privaten Dienstverhältnis; Mietverhältnis; Beendigung; Kündigung (Mieter); Beamtensonderkündigungsrecht; analoge Anwendung; bei privatem DienstLeitsatz: Ein Arbeitnehmer, der nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, kann ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis über Wohnraum nicht deshalb vorzeitig kündigen, weil er an einen anderen Wohnraum zieht, um das Arbeitsverhältnis bei seinem Arbeitgeber an einem anderen Dienstort fortzusetzen, nachdem am früheren Dienstort sein Arbeitsplatz weggefallen ist und er ein gleichwertiges Arbeitsverhältnis in der Nähe der gemieteten Wohnung nicht finden kann.BayObLG12.03.1985
