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  1. 6 A 680/12 - Ersatz werthaltiger Maßnahmen; ausgleichspflichtige Werterhöhung des Restitutionsobjektes; Verfügungsberechtigter
    Leitsatz: 1. § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG beschränkt die Anspruchsinhaberschaft nicht auf den Verfügungsbefugten i.S.v. § 8 Abs. 1 VZOG. Anspruchsinhaber kann jeder Verfügungsberechtigte sein, wie sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 VZOG ergibt. 2. Der Verfügungsberechtigte i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG ist nach Sinn und Zweck weit auszulegen. Daher hat diejenige Körperschaft, der der Vermögenswert letztlich zusteht, derjenigen Körperschaft, die die Maßnahmen vorgenommen hat, die dafür aufgewendeten Haushaltsmittel zu erstatten. Von daher ist konkret darauf abzustellen, welche mit Haushaltsmitteln ausgestattete juristische Person tatsächlich die Mittel für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung in Ausübung einer - zumindest vermeintlichen - Verfügungsberechtigung aufgewendet hat. 3. Die Frist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG ist mangels Regelungslücke auf die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG nicht analog anwendbar.
    VG Greifswald
    14.11.2014
  2. 2 VG A 222/91 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Enteignungsexzess; Verstorbener; objektbezogene Enteignung; Rückübertragungsausschluss; besatzungsrechtliche Maßnahme; besatzungshoheitliche Maßnahme; SMAD-Befehl 64; SMAD-Befehl 124
    Leitsatz: Bei einer Vermögensentziehung nach den SMAD-Befehlen 64 und 124 handelt es sich in der Regel um objektbezogene Maßnahmen, so daß es nicht darauf ankommt, ob der Enteignete noch lebte. Die Enteignung ist als besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Maßnahme nicht rückgängig zu machen.
    VG Halle
    28.07.1993
  3. 1 A 300/06 HAL - Berechtigte Stiftung; unlautere Machenschaften; Zwangsverkauf
    Leitsatz: 1. Auch Stiftungen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sind, gehören zum Kreis der Restitutionsberechtigten. 2. Der Umstand, dass eine Maßnahme rechtswidrig war, reicht für die Annahme einer unlauteren Machenschaft nicht aus. 3. Von § 1 Abs. 3 VermG erfasst wird jedoch grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs, insbesondere auch rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, wenn diese mit einem diesen Vorgang inkriminierenden manipulativen Element versehen waren, wie dies etwa bei einem täuschungs- oder nötigungsbedingten Zwangsverkauf der Fall ist. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Halle
    24.06.2008
  4. 2 VG A 288/92 - Bodenreformenteignung; besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage Ausschlussgrund; Enteignungsmaßnahme; Vergesellschaftung; Kreisbodenkommission
    Leitsatz: Eine "Bodenreformenteignung" auf besatzungsrechtlicher Grundlage liegt - unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit - vor, wenn sie durch Organe der Bodenreform vorgenommen worden ist, die enteignende Maßnahme ihrem äußeren Erscheinungsbild nach auf die Vorschriften der Bodenreform gestützt war und die mit der Bodenreform bezweckten Rechtsfolgen, die Vergesellschaftung des landwirtschaftlichen Vermögens, selbst dann, wenn sie auf exzessiver Auslegung beruhte, tatsächlich eingetreten ist.
    VG Halle
    10.03.1994
  5. 2 A 76/93 - Genehmigungsverfahren; Wiedereinsetzung; Fristversäumung; Grundstücksverkauf; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Nachforschungspflicht
    Leitsatz: 1. Bei Versäumnis der Frist des § 7 Abs. 1 S. 2 AnmVO vom 3.8.1992 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich dann möglich, wenn diese ohne Verschulden infolge höherer Gewalt versäumt wurde. 2. Höhere Gewalt in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Betroffene von dem Verkauf des Grundstücks und der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung keine Kenntnis hatte und keinerlei Anlaß für weitere Nachforschungen bestand.
    VG Halle
    16.03.1995
  6. 3 VG A 183/92 - Klagebefugnis; Vorhabensträger; Rückgabebescheid; Investitionsvorrangbescheid
    Leitsatz: Keine Klagebefugnis des Vorhabensträgers gegen den Rückgabebescheid.
    VG Halle
    11.03.1993
  7. 1 A 221/15 HAL - Berufliche Rehabilitierung, Verfolgungszeiten, Verfolgungsmaßnahme, politische Verfolgung, Allgemeinschicksal
    Leitsatz: 1. Das Handeln eines Betroffenen in einer subjektiven Zwangslage, bei der es sich um eine Fehlvorstellung handelt, stellt eine politische Verfolgungsmaßnahme dar, wenn sie auf tatsächliche Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen ist. Einem Betroffenen, der Grund zur Annahme hat, selbst politisch verfolgt zu werden, kann das Risiko einer Fehleinschätzung nicht aufgebürdet werden, zumal er in der DDR keine Mittel und Wege hatte, um eine etwaige Verfolgungslage in Erfahrung zu bringen. Entscheidend ist, ob solche Verfolgungsmaßnahmen geeignet sind, bei jedem Nichtbetroffenen in vergleichbarer Situation den Eindruck gegenwärtiger oder drohender eigener Verfolgung zu schaffen. 2. Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG endet die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 mit dem Verlassen des Beitrittsgebietes, spätestens mit Ablauf des 1.10.1990. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Halle
    28.07.2017
  8. 1 A 258/10 - Berufliche Rehabilitierung
    Leitsatz: Berufliche Benachteiligungen, die ihren Ursprung in arbeitsrechtlichen bzw. betriebswirtschaftlichen Umständen haben, führen nicht zu einer beruflichen Rehabilitierung.
    VG Halle
    23.03.2012
  9. 1 A 12/13 HAL - Namensänderung, seelische Belastung eines in der DDR politisch verfolgten und inhaftierten Antragstellers durch damaligen Namen als Änderungsgrund
    Leitsatz: Eine seelische Belastung kann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Insoweit ist es verständlich und nicht übertrieben empfindlich, wenn in der DDR politisch Verfolgte und insbesondere ehemals inhaftierte Menschen teilweise dieses Schicksal hinter sich lassen möchte, indem sie jedenfalls den Namen, der nach ihrem Bekunden „für diese Zeit“ steht, ablegen möchten. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Halle
    29.04.2015
  10. 2 VG A 181/92 - Ausreiseverkauf; Redlichkeit; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; Unmöglichkeit; Umwidmung: öffentliches Nutzungsinteresse
    Leitsatz: 1. Macht die DDR-Behörde eine Ausreisegenehmigung davon abhängig, daß der Ausreisende - entgeltlich oder unentgeltlich - sein Grundstück veräußert, so liegt eine unlautere Machenschaft in der Form des Machtmißbrauchs vor. 2. Zum Maßstab für die Analyse der Unmöglichkeit infolge baulicher Veränderung. 3. Für die Beurteilung zu 2. kommt es auf die Lage am 29. September 1990 an. Spätere Umwidmungen sind unbeachtlich.
    VG Halle/Saale
    10.03.1994