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  1. 4 K 2004/06 - Ausschluss der Rückübertragung eines Grundstücks wegen Fehlens unlauterer Machenschaften beim Verkauf
    Leitsatz: 1. Von einer Nötigung im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG kann nur dann die Rede sein, wenn die Eigentümer durch eine - auch nach den Bestimmungen der DDR rechtswidrige - Ankündigung, sie würden ansonsten entschädigungslos enteignet, zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages bestimmt worden sind, den sie ansonsten nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt, insbesondere nicht zu dem erzielten Kaufpreis abgeschlossen hätten. 2. Allein die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts führt nicht zur Annahme unlauterer Machenschaften. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Frankfurt/Oder
    05.03.2009
  2. 6 K 1691/03 - Rückübertragungsanspruch; Beweislast; Berechtigte; Schädigungsmaßnahme; Bindungswirkung der Berechtigtenfeststellung; Rückgabeausschluss; Restitutionsausschlussgrund; Teilfläche; Nutzungsrecht; Gebäudeeigentum; Eigenheim
    Leitsatz: 1. Für die Annahme des unredlichen Erwerbes im Sinne des § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes kommen nur solche Umstände in Betracht, die den Erwerbsvorgang - mithin hier den Gebäudekauf - als solchen betreffen. Das ist nicht mehr der Fall, wenn die Anstößigkeit sich auf einen Vorgang bezieht, der zwar bei einer bloßen Kausalitätsbetrachtung ursächlich für die Erwerbschance war, die sich später eröffnet hat, dem aber keine Ausstrahlungswirkung auf den späteren Erwerb mehr zukommt, weil zwischen einer manipulativ erwirkten Wohnraumzuweisung und dem darauf folgenden Eigentumserwerb mehr als zehn Jahre vergangen sind. 2. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen im Vermögensrecht nur grundsätzlich zu Lasten desjenigen geht, der aus ihnen für sich günstige Rechtsfolgen herleitet (BVerwGE 95, 289, 294), trifft die materielle Beweislast für die den Rückübertragungsausschluss begründende Redlichkeit des Erwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VermG grundsätzlich den Erwerber. 3. Für die Erweiterung eines Nutzungsrechts auf zusätzliche Grundstücksflächen, bei der es sich hinsichtlich der Erweiterungsfläche ebenfalls um eine erstmalige Nutzungsrechtsverleihung handelt, ist eine Bezeichnung des Entstehungszeitpunktes notwendig und entsteht das Nutzungsrecht erst zu diesem Zeitpunkt. 4. Der Restitutionsanspruch erlischt, wenn nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (29. September 1990) über das restitutionsbelastete Grundstück wirksam verfügt worden ist oder wenn die Verfügung zwar vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes getroffen, aber erst nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes wirksam geworden ist. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Frankfurt/Oder
    22.10.2008
  3. 6 L 433/12 - Lastenausgleich; Rückforderung wegen Schadensausgleich
    Leitsatz: 1. § 349 Abs. 4 Satz 1 LAG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. 2. Die Zahlung eines privaten Dritten an den Empfänger von Lastenausgleich ist nur dann eine Schadensausgleichsleistung im Sinne von § 349 Abs. 1 i. V. m. § 342 Abs. 3 LAG, wenn sie zur Wiedergutmachung des Schadens erfolgt. 3. Bei der Bestimmung der Rückforderung ist von der (bestandskräftigen) früheren Schadensfeststellung auszugehen, ohne dass diese erneut auf ihre Richtigkeit zu überprüfen wäre. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Gelsenkirchen
    12.07.2012
  4. 6 K 111/10 - Opferrente; Einkommensgrenze; Gleichheitssatz
    Leitsatz: § 17 a Abs. 2 StrRehaG ist mit höherrangigem Recht, namentlich mit Art. 3 GG vereinbar.
    VG Gelsenkirchen
    01.02.2011
  5. 6 K 132/09 Ge - Ausschlussgrund des „erheblichen Vorschubleistens”; Sturmbannführer; Propagandaredner; Gauredner
    Leitsatz: 1. Für ein erhebliches Vorschubleisten ist nicht maßgeblich, in welchem Umfang der Berechtigte von einem nationalsozialistischen Gedankengut geprägt war, sondern mit welchen konkreten Handlungen er in welchem Maße zur Stützung oder Förderung des NS-Systems beigetragen hat. 2. Der Rang eines Sturmbannführers ist kein Indiz für ein Vorschubleisten, wenn damit keine hauptamtliche Tätigkeit in den SS-Organisationen verbunden war. 3. Das erhebliche Vorschubleisten durch die Tätigkeit als Propaganda- oder Gauredner setzt voraus, dass der Berechtigte nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit tätig gewesen ist und diese Tätigkeit geeignet war, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken. 4. Für den Ausschlussgrund des „erheblichen Vorschubleistens" ist eine Gesamtwürdigung des individuellen Verhaltens erforderlich. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Gera
    14.01.2010
  6. 6 K 757/03 - Unternehmensträger; Liquidation; Berechtigter; werbendes Unternehmen; Freigabeliste; Enteignungsverbot; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungsrechtliche Enteignung; Liste A; SMAD-Befehl Nr.301
    Leitsatz: 1. Ein nicht schädigungsbedingter in Liquidation befindlicher Unternehmensträger kann Berechtigter i. S. d. §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG sein, obwohl er nicht mehr im Sinne des § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG "werbend" tätig ist. 2. Ist ein Unternehmer auf einer von der sowjetischen Besatzungsmacht bestätigten Freigabeliste verzeichnet, so liegt darin regelmäßig ein konkretes Enteignungsverbot, so daß eine später von deutschen Stellen gleichwohl vorgenommene Enteignung nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen ist. 3. Die bloße Bezugnahme auf besatzungsrechtliche Bestimmungen bei Durchführung einer Enteignungsmaßnahme nach Gründung der DDR reicht für die Annahme einer besatzungshoheitlichen Enteignung jedenfalls nicht aus.
    VG Gera
    18.11.2004
  7. 6 K 466/95 GE - weggeschwommene Vermögensgegenstände; Verstaatlichung; Schädigungsmaßnahme; Rittergut; VEB-Mastviehbetrieb; Unternehmen
    Leitsatz: War der Vermögensgegenstand schon mit der Verstaatlichung des Unternehmens vollständig entzogen, kommt ein Einsammeln "weggeschwommener Gegenstände" nicht mehr in Betracht. Bezog sich die Verstaatlichung nicht auf die Gesamtheit des Unternehmens, liegt kein "Wegschwimmen" vor, sondern eine auf einzelne Vermögenswerte bezogene Schädigungsmaßnahme.
    VG Gera
    05.10.2000
  8. 6 K 1521/98 GE - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Erstgeschädigter; Zweitgeschädigter; komplexer Wohnungsbau; Unternehmensteilrückgabe; Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen; Rehabilitierung
    Leitsatz: Wird der Rückübertragungsanspruch eines Erstgeschädigten bestandskräftig abgelehnt, so liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VermG bezogen auf den Rückübertragungsanspruch des Zweitgeschädigten nicht mehr vor. Dies gilt auch dann, wenn der die Rückübertragung an den Erstgeschädigten ablehnende Bescheid zu Unrecht darauf abstellt, daß eine Verwendung im komplexen Wohnungsbau erfolgt sei.
    VG Gera
    06.11.2001
  9. 6 K 1437/98 GE - besatzungsrechtliche Enteignung; Bodenreformenteignung; Schädigung; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Ausgleichsleistungsanspruch; Schokoladenservice
    Leitsatz: Eine besatzungsrechtliche Enteignung nach den Bestimmungen der Bodenreform erstreckt sich nicht auf bewegliche verschollene Sachen, da es insoweit an einem staatlichen tatsächlichen Zugriff fehlt. Etwaige Herausgabeansprüche sind, wenn erst nach dem 2. Oktober 1990 bekannt wird, wo bzw. in wessen Besitz sich die Sache befindet, zivilrechtlicher Natur. Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz bestehen nicht, weil es an einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG i. V. m. § 1 Abs 8 Buchst. a VermG fehlt.
    VG Gera
    29.05.2002
  10. 5 K 2564/03 - besatzungshoheitliche Enteignung; Vermögenseinziehung; Energiewirtschaft; Enteignungsmaßnahme
    Leitsatz: 1. Eine Enteignung auf Grundlage der Energiewirtschaftsverordnung vom 22. Juni 1949 (ZVOBl. S. 472) ist besatzungshoheitlich im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG. 2. Wird parallel auf der Grundlage der Energiewirtschaftsverordnung und auf der Grundlage eines vermögenseinziehenden Urteils auf in einer KG bilanzierte Grundstücke zugegriffen, ist die Feststellung erforderlich, welche Enteignungsmaßnahme gegriffen hat.
    VG Gera
    03.12.2003