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Suchergebnis Urteilssuche (7431 - 7440 von 7796)

  1. VIII ZR 93/20 - Ermittlung der ortsüblichen Miete durch Sachverständigengutachten bei Vor-liegen eines Mietspiegels
    Leitsatz: ...welchem Sach- und Streitstand das Gericht...
    BGH
    26.05.2021
  2. 96 C 1358/19 - Fiktiver Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache
    Leitsatz: Ein fiktiver Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache setzt voraus, dass der Geschädigte eine Vermögenseinbuße erlitten hat.(Leitsatz der Redaktion)
    AG Halle
    27.05.2021
  3. V ZB 152/18 - Angemessenheit der Zwangsverwaltervergütung
    Leitsatz: § 19 Abs. 2 ZwVwV begründet nur ein Recht, aber keine Pflicht des Zwangsverwalters, nach Zeitaufwand abzurechnen, wenn seine Vergütung nach § 18 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist; die Vorschrift stellt daher keine Grundlage für eine über § 18 Abs. 2 ZwVwV hinausgehende Kürzung der Vergütung dar.
    BGH
    27.05.2021
  4. 3 W 56/21 - Zeitpunkt des Beginns der Suche nach Ersatzwohnraum
    Leitsatz: ...Weist das Gericht im...
    OLG Brandenburg
    01.06.2021
  5. 65 S 235/19 - Kündigung wegen falscher Angaben über Hausratschaden
    Der Fall: ...Klageanträgen standen die Parteien vor Gericht...
    LG Berlin
    01.06.2021
  6. 3 C 74/20 - Nutzungsentschädigung nach Widerruf des Mietvertrages
    Leitsatz: 1. Ein Wohnraummietvertrag als Verbrauchervertrag, der durch eMail abgeschlossen wurde, kann vom Mieter widerrufen werden, wenn die Wohnung vorher nicht besichtigt wurde. Der Vermieter trägt die Beweislast für die Besichtigung.2. Nach Widerruf schuldet der Mieter Nutzungsersatz in Höhe der vereinbarten oder der ortsüblichen Miete.3. Gegenüber dem Herausgabeanspruch des Vermieters hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen eines Anspruchs auf Ersatz von Verwendungen oder durch den Mietgegenstand verursachten Schaden.(Leitsätze der Redaktion)
    AG Mitte
    03.06.2021
  7. 55 S 115/20 WEG - Vor der WEG-Reform anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen
    Urteil: ...dem 1. Dezember 2020 bei Gericht...
    LG Berlin
    03.06.2021
  8. IX ZB 51/19 - Gesamtzuschlag auf Regelhonorar des Insolvenzverwalters
    Leitsatz: 1. Der vorläufige Insolvenzverwalter befasst sich in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, wenn er nach dem zeitlichen und sachlichen Maß der Befassung einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft auf die Bearbeitung des Vermögensgegenstandes verwendet und dabei das gewöhnliche Maß an Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters derart überschreitet, dass eine erhebliche Mehrbelastung des vorläufigen Verwalters durch die Befassung mit dem Vermögensgegenstand feststeht. Der erhebliche Umfang der Befassung muss sich dabei gerade auf den Vermögensgegenstand richten, welcher der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen ist. Erforderlich ist ein konkreter Vortrag des vorläufigen Insolvenzverwalters, welche Tätigkeiten er für den Vermögensgegenstand im Einzelfall entfaltet hat. 2. Vereinbart der vorläufige Insolvenzverwalter mit den Grundpfandrechtsgläubigern, die Mieten aus laufenden Mietverhältnissen einzuziehen und an die Grundpfandrechtsgläubiger zu verteilen, liegt darin allein keine Befassung im erheblichen Umfang mit dem Grundstück oder dem Grundpfandrecht. 3. Für die Festsetzung des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags ist stets eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können. Der Tatrichter hat die Höhe des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags danach zu bemessen, dass der festgestellte Mehr- oder Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird. 4. Soweit der vorläufige Insolvenzverwalter eine Vergütung für den aus der erheblichen Befassung mit einem Vermögensgegenstand entstandenen Aufwand erhält, weil die Berechnungsgrundlage um den Wert des Aus- oder Absonderungsrechts erhöht worden ist, können solche über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage vergütete Tätigkeiten nicht herangezogen werden, um einen Zuschlag zu rechtfertigen. 5. Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen fort, richtet sich die Höhe des Zuschlags nach dem durch die Betriebsfortführung veranlassten zusätzlichen Aufwand; ein Mindestzuschlag (etwa in Höhe von 25 %) besteht nicht. 6. War die Masse groß, kann die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter gestellt haben, wenn das Vermögen des Schuldners seine Verbindlichkeiten erheblich übersteigt und die Höhe dieses Vermögens in keinem Verhältnis zu dem entfalteten Aufwand steht, etwa weil sich die Insolvenzmasse ohne jegliches Zutun des Insolvenzverwalters ergeben hat. Tätigkeiten, die über einen Zuschlag vergütet werden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.
    BGH
    10.06.2021
  9. V ZR 41/19 - Individuelle Abwehr von Störungen im Sonder- und Gemeinschaftseigentum durch Unterlassungs- und Beseitigungsverlangen
    Leitsatz: a) Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist; die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums. b) Das Recht des Wohnungseigentümers, Störungen abzuwehren, die sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums als auch das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen, beschränkt sich auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche; nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG kann ein einzelner Wohnungseigentümer Ausgleich in Geld verlangen.
    BGH
    11.06.2021
  10. VIII ZR 134/20 - Nachhaltige Störung des Hausfriedens
    Leitsatz: Fristlose Kündigung wegen anhaltender Lärmbelästigung.(Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    22.06.2021