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Suchergebnis Urteilssuche (7361 - 7370 von 7803)
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VIII ZR 123/20 - Mietermittlung durch Gutachten statt MietspiegelLeitsatz: ...Gericht ist zwar berechtigt, zur Vermeidung...BGH18.11.2020
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2 O 284/19 - Fehlerhafte OptionsausübungLeitsatz: Eine unwirksame Optionsausübung liegt dann vor, wenn in der Optionserklärung ein vom Vertrag abweichender Verlängerungszeitraum genannt wird.(Leitsatz der Redaktion)LG Köln19.11.2020
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49 C 363/19 - Keine Umlage von „Wartungskosten“ ohne zusätzliche Spezifizierung und „Allgemeinstrom“, 20-%-Abzug für Notdienst- und Concierge-Kosten vom HausmeisterlohnLeitsatz: 1. Die Kostenposition „Wartungskosten“ in einer Betriebskostenabrechnung ist nicht umlagefähig, da nicht erkennbar ist, um was für Wartungskosten es sich handeln soll. Im Übrigen bedarf es bei spezifizierten Wartungskosten einer Umlagevereinbarung im Mietvertrag. 2. Die Kostenposition „Allgemeinstrom“ ist nicht umlagefähig, da es eine derartige Kostenposition in der Betriebskostenverordnung nicht gibt. 3. Bei den Kosten des Notdienstes handelt es sich um allgemeine Verwaltungskosten (vgl. LG Berlin, B. v. 30. Januar 2019 - 64 S 25/18, GE 2019, 1639; BGH, Urt. v. 18. Dezember 2019 - VIII ZR 62/19, MDR 2020, 339). Bei der Concierge-Betreuung handelt es sich um „sonstige Betriebskosten“, die als umlagefähig vereinbart werden müssen (vgl. LG Berlin, B. v. 8. Juli 2019 - 65 S 231/18, WuM 2019, 584). 4. Sind in den Hausmeisterkosten solche für Notdienst und Concierge-Betreuung enthalten, ist ein Abzug von 20 % in der Betriebskostenabrechnung gerechtfertigt. (Leitsatz zu 4. von der Redaktion)AG Hamburg20.11.2020
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63 S 52/20 - Mietergarten als WohnwertmerkmalUrteil: ...war, hielt das Gericht insoweit für...LG Berlin20.11.2020
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65 S 194/20 - Zutrittsverweigerung nicht immer KündigungsgrundLeitsatz: 1. Eine mietvertraglich geregelte oder aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitete Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter die Besichtigung der Wohnung zu ermöglichen, ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen eng auszulegen. 2. Wird einem Vermieter der Zutritt verwehrt, weil er eine Wohnungsbesichtigung für das Ausmessen der Wohnung und Feststellung des Zustands durchführen wollte, der Mieter jedoch festgestellt hatte, dass die Wohnung im Internet zum Verkauf angeboten wurde, ist eine fristlose oder fristgerechte Kündigung allein deswegen nicht gerechtfertigt. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin20.11.2020
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V ZR 196/19 - Keine Inhaltskontrolle der Gemeinschaftsordnung, Einladungsfristen und historische AdressenLeitsatz: Die Regelungen über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) sind auf die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar. Von dem teilenden Eigentümer vorgegebene Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung, die in einem spezifischen Zusammenhang mit der einseitigen Aufteilung stehen, unterliegen einer Inhaltskontrolle im Hinblick auf einen Missbrauch der einseitigen Gestaltungsmacht; diese Inhaltskontrolle richtet sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls am Maßstab von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB aus. Enthält die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Eigentümerversammlung folgende Regelung: „Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die dem Verwalter von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist.“, so setzt die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung nicht den Zugang, sondern lediglich die rechtzeitige Absendung der Ladung an die Wohnungseigentümer voraus; dies bezieht sich auf alle Wohnungseigentümer und nicht nur auf diejenigen, die einen Wohnsitzwechsel nicht mitgeteilt haben. Eine solche Regelung ist wirksam.BGH20.11.2020
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11 C 108/20 - Wirksames Abtretungsverbot für Ansprüche aus MietverhältnisLeitsatz: 1. Die formularmäßige Vereinbarung, wonach es dem Mieter nicht gestattet ist, Ansprüche und/oder Rechte an einen Inkassodienstleister abzutreten, ist wirksam. 2. Die Klage eines Inkassodienstleisters aus abgetretenem Recht wegen überzahlter Mieten nach der Mietpreisbremse ist dann als unbegründet abzuweisen. (Leitsätze der Redaktion)AG Tempelhof-Kreuzberg24.11.2020
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15 C 59/20 - Dahinscheiden als vertragsgemäßer GebrauchLeitsatz: 1. Das Versterben in der Mietwohnung stellt keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar (AG Bad Schwartau, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 3 C 1214/99). 2. Wenn im Abnahmeprotokoll die Überschrift „festgestellte Mängel“ gestrichen wurde, spricht dies gegen eine Übernahme der Malerkosten durch die Erben des verstorbenen Mieters.AG Tempelhof-Kreuzberg24.11.2020
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1 Reha Ws 26/19 - Anhörungsrüge, Überraschungsentscheidung, Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen VortragsLeitsatz: ...entscheidende Gericht mit einem richterlichen...OLG Dresden25.11.2020
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III ZR 61/20 - Prozessverzögerung durch ExekutiveLeitsatz: a) § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG stellt keine besonderen Anforderungen an die Form oder den Mindestinhalt einer Verzögerungsrüge, sondern verlangt lediglich, dass die „Dauer des Verfahrens gerügt“ wird. Daraus folgt, dass auch eine nicht ausdrücklich als „Verzögerungsrüge“ bezeichnete Äußerung eines Verfahrensbeteiligten im Wege der Auslegung als Verzögerungsrüge anzusehen ist, wenn sich ihr nur entnehmen lässt, dass der Beteiligte die Dauer des Verfahrens beanstandet oder in sonstiger Weise zum Ausdruck bringt, mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden zu sein. b) Ein Anlass zur Besorgnis im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG ist gegeben, wenn ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Ausgangsverfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt. Auf ein rein subjektives Empfinden des Verfahrensbeteiligten kommt es hierbei nicht an. Vielmehr müssen objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, zu einer unangemessenen Verfahrensdauer zu führen, ohne dass ein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13, NJW 2014, 2443). c) Wird die Verzögerungsrüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG normierten Zeitpunkt erhoben, ist dies für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich unschädlich, wenn sie bis zum Abschluss der jeweiligen Instanz, in der die Verzögerung eingetreten ist, eingelegt worden ist und kein rechtsmissbräuchliches „Dulden und Liquidieren“ vorliegt (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 10. April 2014 - III ZR 335/13, NJW 2014, 1967; Abgrenzung zu BFHE 253, 205).BGH26.11.2020