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VII ZR 1/00 - Mangel, - des Bauwerkes bei Vertragsabweichung; Planungsmangel, - und MangelfolgeschädenLeitsatz: Ein Mangel eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschuldeten Werkerfolg abweicht, und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert wird. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist es unerheblich, daß die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlich und technisch besser ist, als die vereinbarte. BGB § 633 Abs. 2 Satz 3 Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit betrifft nur den Aufwand für die Nachbesserung des Planungsmangels eines Architektenwerkes, und nicht die Mangelfolgeschäden. Die aufgrund eines Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bauwerkes ist kein Mangel des Architektenwerkes, sondern die Folge des Planungsmangels.BGH07.03.2002
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OLG Dresden - Geruchsimmissionen; Belästigungen durch -; Rindermastbetrieb, Wohnhausbebauung an bestandsgeschütztem -Leitsatz: Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, bei dem die Gefahr besteht, daß es unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen ausgesetzt ist (hier: geplante Wohnbebauung, die an einen bestandsgeschützten Rindermastbetrieb heranrückt).BGH21.06.2001
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XII ZR 49/99 - Nicht ohne weiteres Sittenwidrigkeit bei Überschreitung der ortsüblichen Miete oder Pacht um 100 %; Wucher; auffälliges Mißverhältnis; EOP-MethodeLeitsatz: a) Im Rahmen der Prüfung, ob bei einem Gaststättenpachtvertrag ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und der Vertrag deshalb als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, ist auch die von der EOP-Methode abgeleitete sogenannte "indirekte Vergleichswertmethode" nicht geeignet, den zum Vergleich heranzuziehenden marktüblichen Pachtzins zu bestimmen (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 141, 257 f.). b) Besteht bei einem gewerblichen Miet- oder Pachtvertrag ein krasses Mißverhältnis zwischen dem vereinbarten Miet- oder Pachtzins und dem marktüblichen Miet- oder Pachtzins, so rechtfertigt dies allein - wenn keine weiteren für ein sittenwidriges Verhalten sprechenden Umstände hinzukommen - den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des objektiv Begünstigten regelmäßig nur dann, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar war, wie hoch der marktübliche Miet- oder Pachtzins in etwa sein dürfte.BGH13.06.2001
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V ZR 461/99 - Zurückverweisung; Berufungsgericht; Prozeßökonomie; eigene Sachentscheidung; Grundstückskauf; Zusicherung; MietertragLeitsatz: Auch wenn sich das Berufungsgericht für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entscheiden will, muß es zur Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens den maßgeblichen Gesichtspunkt der Prozeßökonomie erwägen und erkennen lassen, daß es die Alternative zwischen einer Zurückverweisung und einer eigenen Sachentscheidung nach § 540 ZPO gesehen hat. Werden bei einem Grundstückskauf weder in der Vertragsurkunde selbst konkrete Mieteinnahmen genannt, noch durch Verweis auf ein Maklerexposé, ein Inserat oder einen Mietvertrag einbezogen, so reicht allein die Vertragsklausel, die den Eintritt des Käufers in ein bestehendes Mietverhältnis regelt, nicht für die Zusicherung eines bestimmten Mietertrages aus.BGH30.03.2001
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V ZR 47/99 - Grundbuchberichtigungsklage; Vorrang des Vermögensgesetzes; Schädigungsmaßnahme; Baulandenteignung; HeilungsmöglichkeitLeitsatz: 1. Enteignungen auf der Grundlage des DDR Baulandgesetzes in der Spätphase der DDR nach dem 18. Oktober 1989 gegenüber Westeigentümern unter deren bewußter Nichtbeteiligung stellen grundsätzlich eine schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG dar. 2. Die vermögensrechtliche Abwicklung kann in dieser Zeit aber keinen Vorrang vor dem Zivilrecht mehr beanspruchen. Der Eigentümer kann deshalb im Wege der Grundbuchberichtigungsklage (§ 894 BGB) geltend machen, der Enteignungsbeschluß sei mangels Bekanntgabe an ihn nicht existent geworden. 3. Soweit ein Tatbestand von § 1 VermG erfüllt wird, ist eine Heilungsmöglichkeit nach Art. 237 § 1 EGBGB ausgeschlossen (insoweit nicht amtlich).BGH12.05.2000
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XI ZR 150/99 - Haustürwiderruf, Voraussetzungen für - beim Vertreter; Treuhandvertrag, kein Widerruf bei notariell beurkundeten -Leitsatz: a) Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluß eines Darlehensvertrages kommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufs gesetz jedenfalls grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluß des Darle hensvertrages an. b) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte notariell beurkundete Treuhand vertrags- und Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber darf ohne weiteres davon ausgehen, daß dem Vertretenen ein Recht zum Widerruf der Treuhandver trags- und Vollmachtserklärung nicht zusteht (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG).BGH02.05.2000
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III ZR 152/99 - Geringstes Gebot, - und Nacherbenvermerk; Nacherbenvermerk, kein - im geringsten Gebot; Amtshaftung, - bei fehlerhafter Feststellung des geringsten GebotsLeitsatz: a) Ein Nacherbenvermerk ist auch dann nicht in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn das Anwartschaftsrecht des Nacherben verpfändet und die Verpfändung im Grundbuch gleichfalls eingetragen ist. Aus diesem Grunde ist hier für die Festsetzung eines Zuzahlungsbetrags nach den §§ 50, 51 ZVG ebensowenig Raum. b) Die Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Festsetzung des geringsten Gebots bestehen auch gegenüber dem Vollstreckungsschuldner. c) Zur Darlegung des aus einer fehlerhaften Zwangsversteigerung entstandenen Schadens und zum Ersatz der Kosten eines erfolglosen Vorprozesses.BGH23.03.2000
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BLw 2/99 - Hoferbe, Beschwerdeberechtigung des -n; Hofeigenschaft, Ermittlung der -Leitsatz: Auch eine nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthafte Rechtsbeschwerde muß die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere ordnungs gemäß begründet sein (§ 26 Abs. 2 LwVG), d. h. sich mit der angegriffenen Ent scheidung auseinandersetzen. Hat das Landwirtschaftsgericht die Hofeigenschaft verneint, ist nur der zum Hoferben Berufene beschwerdeberechtigt. Ob die Hofeigenschaft ohne Löschung des Hofvermerks weggefallen ist, weil keine landwirtschaftliche Besitzung mehr besteht, hat in erster Linie der Ta trichter unter Würdigung aller Umstände des Falles zu beurteilen.BGH26.10.1999
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III ZR 319/98 - Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes; Privatgrundstück unter Sicherungsverwaltung; Kostenerstattungsanspruch des verwaltenden Wohnungsunternehmens; Verjährung des Kostenerstattungsanspruch des WohnungsunternehmensLeitsatz: a) Ein nach den Bewirtschaftungsvorschriften der ehemaligen DDR in die sog. Sicherungsverwaltung überführtes Privatgrundstück unterfiel nicht dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (Bestätigung von BGHZ 128, 173). b) Hat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein solches Grundstück im "treuhänderischen Auftrag" der Kommune in der Annahme verwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch des Wohnungsunternehmens gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. c) Dieser Kostenerstattungsanspruch, der der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 BGB unterliegt, wurde sofort fällig.BGH21.10.1999
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V ZB 17/99 - Wohnungseigentumserwerb; Haftung für Rückstände des VorgängersLeitsatz: a) In dem Beitragsverfahren ist der säumige Wohnungseigentümer nur Antragsgegner und nicht zugleich auch Antragsteller. b) Die fehlende Einladung eines Wohnungseigentümers zur Eigentümerversammlung macht die gefaßten Beschlüsse allenfalls anfechtbar, nicht nichtig. c) Der Ersteigerer einer Eigentumswohnung haftet für die Beitragsrückstände seines Vorgängers auch dann nicht, wenn der nach dem Eigentumserwerb gefaßte Beschluß über die sie einbeziehende Jahresabrechnung bestandskräftig geworden ist.BGH23.09.1999