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11 U 15/07 - Kontrahierungszwang ersetzt keinen Vertragsschluss; Abwasserentgelt nur bei Vertrag, mindestens durch Leistungsentgegennahme; Anschluss- und Benutzungszwang; Realofferte; Eigentümer als Abwasserbesitzer; Schweigen als Zustimmung; konkludente Vertragsannahme; Schmutzwasserentsorgung; Schweigen eines durch einen Kontrahierungszwang Verpflichteten; kaufmännisches Bestätigungsschreiben; Abwasserentsorgungsvertrag auf Grund "sozialtypischen Verhaltens"Leitsatz: 1. Ein Grundstückseigentümer schuldet nur dann Entgelt für die Abwasserentsorgung, wenn ein Vertrag mit ihm zumindest durch Entgegennahme einer Leistung zustande gekommen ist. 2. Das ist nicht der Fall, wenn ein Dritter als Grundstücksbesitzer die Abwasserentsorgung in Anspruch genommen hat. 3. Aus einem Anschluss- und Benutzungszwang (Kontrahierungszwang) ergibt sich nichts anderes, da dieser keinen Vertragsschluss ersetzt. (Leitsätze der Redaktion)KG19.12.2007
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3 U 113/05 - Keine Verwirkung der Mieterhöhung bei bloßer Untätigkeit des Mieters; Information; Mieterhöhung; Wertsicherungsklausel; Lebenshaltungsindex; Statistisches Bundesamt; Gaststätte; CampingplatzLeitsatz: 1. Ist zwischen den Parteien eine Mieterhöhung aufgrund einer Wertsicherungsklausel nach dem Lebenshaltungskostenindex vereinbart worden, ist es dem Mieter zuzumuten, selbst die Entwicklung des Index zu beobachten und entsprechende Rückstellungen zu bilden. 2. Eine Verwirkung des Vermieteranspruchs auf Mieterhöhung kommt nur dann in Betracht, wenn der Mieter darauf vertrauen durfte, daß der Vermieter eine erhöhte Miete nicht mehr verlangen wird. 3. Eine Wertsicherungsklausel läßt zweifelsfrei den Willen der Parteien erkennen, die Mietanpassung an einem vom Statistischen Bundesamt geführten Index auszurichten. (Leitsätze der Redaktion)OLG Rostock24.04.2006
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I-10 U 143/05 - Bei falschem Umlagemaßstab ist Betriebskostenabrechnung noch formell ordnungsgemäß; verbrauchsabhängige Abrechnung; Anpassungsverlangen; Wohnflächenberechnung; AbrechnungsperiodeLeitsatz: 1. Enthält die Nebenkostenabrechnung einzelne nicht umlagefähige Positionen oder basiert sie auf einem falschen Umlegungsmaßstab, handelt es sich ausschließlich um - die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung unberührt lassende - Fragen der inhaltlichen Richtigkeit. Zur Herbeiführung der Fälligkeit bedarf es keiner Erteilung einer korrigierten Abrechnung. 2. Hat der Vermieter nur 70 % statt 70,25 % der Gesamtkosten in Ansatz gebracht, wird der Mieter hierdurch nicht benachteiligt. Inwieweit andere Mieter wegen des verbleibenden Anteils gegebenenfalls zu Unrecht in Anspruch genommen werden oder genommen worden sind, ist ohne Belang. 3. Enthält der Wohnungsmietvertrag allein die Vorgabe, daß Betriebskosten in Abhängigkeit von ihrem tatsächlichen Anfall anteilig durch die Mietpartei zu tragen sind, ohne nähere Eingrenzung, wie der entsprechende Anteil zu ermitteln ist, und haben sich die Parteien (hier: durch Einigung auf die Wohnflächenberechnung des Steuerberaters) verbindlich auf eine Konkretisierung der maßgebenden Flächen und des daraus abzuleitenden Umlegungsmaßstabes geeinigt, muß sich der Mieter hieran festhalten lassen. 4. Von den Bestimmungen der HeizkostenV abweichende vertragliche Vereinbarungen entbehren nicht ohne weiteres der Wirksamkeit. Vielmehr bedarf es eines Anpassungsverlangens einer der beiden Vertragsparteien, um eine Vertragsanpassung an die Erfordernisse der vorstehenden Bestimmungen herbeizuführen. Ein solches Verlangen (hier: durch Übersendung der Heizkostenabrechnung) wirkt nach allgemeinen Grundsätzen - § 556 a Abs. 2 BGB findet im Geltungsbereich der HeizkostenV keine Anwendung - erst für die nachfolgende Abrechnungsperiode. 5. Eine einseitige Bestimmung der Leistungszeit genügt nicht § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.OLG Düsseldorf30.03.2006
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22 W 33/05 - Kein Schmerzensgeldanspruch für Gesundheitsschäden durch Schimmelbefall bei fortgesetzter Nutzung; Mangelanzeige; PflichtverletzungLeitsatz: 1. Ein Schmerzensgeldanspruch des Mieters wegen behaupteter Gesundheitsschäden (Asthma) durch Schimmelpilz setzt voraus, daß der Mieter dem Vermieter Art und Umfang des Schimmelpilzbefalls und die Befürchtung von gesundheitlichen Belastungen mitgeteilt hat. 2. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gesundheit der Kleinkinder des Mieters gefährdet ist. 3. Setzt der Mieter in Kenntnis konkreter Gefahren die Nutzung uneingeschränkt fort, obwohl er unschwer eine andere Wohnung hätte finden können, ist wegen überwiegenden Mitverschuldens ein Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen. (Leitsätze der Redaktion)KG09.03.2006
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8 U 111/05 - Vorbehalt der beschränkten ErbenhaftungLeitsatz: Haftet der im Wege des Erbgangs als Mieter in den Gewerbemietvertrag eingetretene Erbe für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten nur als Nachlaßverbindlichkeiten, kann er seine Haftung auf den Nachlaß beschränken. (Leitsatz der Redaktion)KG09.01.2006
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I-10 U 64/05 - Haftung für HonoraranteileLeitsatz: Zur Haftung des Leitenden Laborarztes für dem Krankenhaus zustehende Honoraranteile aus § 328 BGB bei der Ausgliederung und Übertragung aller bisher in Eigenregie ausgeführten Laborleistungen durch den Krankenhausträger auf eine Betreibergesellschaft.OLG Düsseldorf08.12.2005
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4 U 62/03 - Haftung für GlobalgrundschuldLeitsatz: Verpflichtet sich eine Bank zur Freistellung einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung von der Haftung für eine Globalgrundschuld gegen Zahlung des auf den Grundstücksanteil entfallenden und konkret bezifferten Teilbetrages des Kaufpreises, der nach den Bestimmungen des Kaufvertrages auf ein bei ihr geführtes Konto zu zahlen ist, muss sie sich Zahlungen des Erwerbers, die dieser auf den Baupreis unmittelbar an den Verkäufer erbringt, auch dann nicht zurechnen lassen, wenn damit im Verhältnis zum Verkäufer eine vollständige Tilgung des Kaufpreises eingetreten ist. Es ist Sache des Kaufvertrages, die Reihenfolge der Zahlungen auf Grundstücks- und Baukostenanteil zweifelsfrei zu regeln. Etwaige Unklarheiten insoweit fallen nicht der finanzierenden Bank zur Last.KG21.09.2004
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8 U 216/03 - Komforttarife; Erschwerniszuschläge bei der MüllentsorgungLeitsatz: 1. Zur Frage, ob die von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) erhobenen Komforttarife für Erschwernisse bei der Müllentsorgung der Billigkeit entsprechen. 2. Das Kostendeckungsprinzip gilt nicht für die einzelne Gebührenveranlagung. 3. Die Komforttarife der BSR verstoßen jedenfalls weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Äquivalenzprinzip.KG16.02.2004
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13 W 1/03 - Grundbuchberichtigungsanspruch; nichtige Baulandenteignung; Sicherung des Grundbuchberichtigungsanspruchs im Verfahren der einstweiligen Verfügung durch Eintragung eines Widerspruches; Verhältnis des Grundbuchberichtigungsanspruchs zum VermG; Vermögenszuordnungsbescheid; Eigentumsverlust bei bestandskräftigem Abschluß des vermögensrechtlichen VerfahrensLeitsatz: 1. Die nichtigen Enteignungen nach dem BaulandG wegen unterlassener Zustellung des Enteignungsbeschlusses begründet den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB. 2. Der Grundbuchberichtigungsanspruch kann im Verfahren der einstweiligen Verfügung durch Eintragung eines Widerspruches gegen die Richtigkeit des Grundbuches gesichert werden. 3. Der Grundbuchberichtigungsanspruch ist nicht wegen des Vorranges des VermG ausgeschlossen (Bestätigung BGH ZOV 2000, 235). 4. Art. 237 § 1 EGBGB verdrängt nicht die zivilrechtlichen Ansprüche, die ab 18.10.1989 entstanden sind. 5. Der Erlaß eines VZOG-Bescheides zugunsten eines Dritten begründet keinen rechtswirksamen Eigentumserwerb. 6. Der bereits erfolgte bestandskräftige Abschluß des vermögensrechtlichen Verfahrens hat zivilrechtlich nicht zum Eigentumsverlust geführt.KG04.02.2003
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24 W 8820/98 - Folgereparaturen bei erlaubtem Dachgeschoßausbau; mangelhafter Ausbau von DachrohlingenLeitsatz: 1. Mit Abschluß des nach der Teilungserklärung gestatteten Dachgeschoßausbaues ist insgesamt Gemeinschaftseigentum an den konstruktiv wichtigen Teilen der Außenumgrenzung der ausgebauten Dachgeschoßwohnung entstanden, auch wenn der Ausbau unvollständig oder mangelhaft vorgenommen worden ist. Die Eigentümergemeinschaft hat gegen den ausbauenden Wohnungseigentümer wie gegen einen Beauftragten Ansprüche auf eine vollständige und mangelfreie Erstherstellung der konstruktiv wichtigen Dachteile, die Gemeinschaftseigentum sind. 2. Wird nicht ausdrücklich eine noch ganz oder teilweise auszubauende Dachgeschoßwohnung veräußert, haben der Ersterwerber und erst recht weitere Erwerber gegen die Eigentümergemeinschaft Ansprüche auf Instandhaltung fehlerhaft ausgebauten Gemeinschaftseigentums im Dachbereich. Mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung geht die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erstherstellung nicht von dem ausbauenden Wohnungseigentümer auf spätere Erwerber über.KG28.02.2000