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  1. 238 C 188/19 - Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung trotz Mietendeckel
    Leitsatz: 1. Die vom Vermieter verlangte Zustimmung zu einer Mieterhöhung ist auch dann nicht nach dem Berliner Mietendeckel (MietenWoG) ausgeschlossen, wenn das Erhöhungsverlangen dem Mieter nach dem in § 3 benannten Stichtag (18. Juni 2019) zugegangen ist. 2. Ohnehin ist ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung weder unmittelbar noch mittelbar aufgrund des MietenWoG ausgeschlossen, weil dieses als öffentlich-rechtliche Regelung die Bestimmungen des BGB (§§ 558 ff.) unberührt lässt. 3. Lehnt der Mieter die Beseitigung eines wohnwertmindernden Merkmals (hier: schlechter Schnitt wegen fehlender Tür zum Flur) ab, kann er sich später bei einer Mieterhöhung nicht darauf berufen. 4. Die Wilmersdorfer Straße ist keine bevorzugte Citylage. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Charlottenburg
    20.03.2020
  2. 63 S 56/15 - Gaszentralheizung (statt Gasetagenheizung) als Modernisierung
    Teaser: ...die Gerichte entschieden. Im Fall der...
    LG Berlin
    24.03.2020
  3. 25 C 5054/19 - Mietendeckel verfassungsgemäß
    Leitsatz: 1. Das MietenWoG Bln ist formell verfassungsgemäß, denn die Zuständigkeit zur Gesetzgebung für die Einführung einer allgemeinen Mietpreisdeckelung ergibt sich aus dem Kompetenztitel für das Wohnungswesen. 2. Die Mietpreisbremse nach §§ 556d ff. BGB ist keine abschließende Regelung, die landesrechtliche Vorschriften ausschließt. 3. Der Mietendeckel verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Grundgesetz. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Mitte
    24.03.2020
  4. 67 S 16/20 - Coronabedingte Verlängerung von Räumungsfristen
    Teaser: ...ZPO kann das Gericht auf Antrag oder...
    LG Berlin
    26.03.2020
  5. 66 S 293/19 - Wirkung der Schonfristzahlung bei ordentlicher Kündigung
    Urteil: ...Gerichte möglich, sondern allein durch den...
    LG Berlin
    30.03.2020
  6. 67 S 249/19 - Nebenkosten bei der Bemessung des Beschwerwertes einer abgewiesenen Räumungsklage
    Leitsatz: Zur Berücksichtigung von Nebenkosten (-vorauszahlungen) gemäß § 8 ZPO bei der Bemessung des Beschwerwertes einer abgewiesenen Räumungsklage.
    LG Berlin
    02.04.2020
  7. 1 W 37-40/20 - Rechtskräftig gerichtlich angeordnete Rückgabe der Sicherheit ersetzt Löschungsbewilligung
    Leitsatz: ...Gericht gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 ZPO die...
    KG
    02.04.2020
  8. 65 S 205/19 - Coronabedingte Verlängerung von Räumungsfristen
    Teaser: ...ZPO kann das Gericht auf Antrag oder...
    LG Berlin
    03.04.2020
  9. 2-13 S 84/19 - Maßgeblicher Erkenntnisstand für Beschlussfassung, ordnungsgemäße Verwaltung
    Urteil: ...des Gerichts, vor allem zu prüfen, ob...
    LG Frankfurt/Main
    06.04.2020
  10. VIII ZR 130/19 - Zur Aktivlegitimation eines Inkassodienstleisters für abgetretene Ansprüche des Mieters aus der Mietpreisbremse, Richterablehnung
    Leitsatz: 1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 unter II 2 a; vom 18. Oktober 2006 - XII ZB 244/04, NJW-RR 2007, 411 Rn. 9; vom 30. November 2006 - III ZR 93/06, NJW-RR 2007, 775 Rn. 4; vgl. auch Beschluss vom 11. Juli 1985 - X ZB 18/84, BGHZ 95, 302, 306; BVerfG, NJW 2009, 833 Rn. 15 m.w.N.). 2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, GE 2019, 1629 = NJW 2020, 208). 3. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 149 m.w.N.; vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn. 14; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, NJW 2013, 3647 Rn. 23 m.w.N.). Eine solche Schutzwürdigkeit besteht jedoch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (Anschluss und Fortführung von Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO.). 4. Zur hinreichenden Bestimmtheit einer Abtretungserklärung.
    BGH
    08.04.2020