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1 BvQ 15/20 - Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen den MietendeckelTeaser: ...Gericht die Nachteile, die sich aus einer...BVerfG10.03.2020
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64 S 155/18 - Kein Anspruch auf Kosten einer Ersatzunterkunft bei nicht gewährtem Zutritt zur WohnungLeitsatz: Aufwendungsersatz nach §§ 555d Abs. 6, 555a Abs. 3 BGB für die Kosten einer Ersatzunterkunft steht einem Mieter regelmäßig für Zeiträume nicht zu, während derer er dem Vermieter den zur Vornahme der Arbeiten erforderlichen Zugang zur Wohnung tatsächlich nicht gewährt. Verfügt der Vermieter bereits über einen Duldungstitel und könnte nach dessen Vollstreckung auch ohne freiwillige Mitwirkung des Mieters mit den Baumaßnahmen beginnen, mag dies dem Mieter zwar Anlass zur Anmietung einer Ersatzwohnung geben. Die dadurch entstehenden Kosten muss der Vermieter aber jedenfalls für solche Zeiträume nicht erstatten, während derer der Mieter nicht ernsthaft mit Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und dem Beginn der Arbeiten rechnen muss, die Mietvertragsparteien vielmehr noch über die Modalitäten einer freiwilligen Zugangsgewährung zur Wohnung verhandeln, und während derer der Vermieter gar nicht weiß, dass dem Mieter bereits laufende Kosten für die Vorhaltung einer Ersatzwohnung entstehen, sodass er die Durchführung der Baumaßnahme kurzfristig ermöglichen könnte.LG Berlin11.03.2020
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64 S 197/18 - Anbietpflicht des Vermieters bei einer EigenbedarfskündigungUrteil: ...das Gericht nicht für überzeugend...LG Berlin11.03.2020
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64 S 51/19 - Absolute Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verschlechterung der Mietsache im laufenden Mietverhältnis, VerjährungshöchstfristenLeitsatz: Entsprechend seiner Überschrift regelt § 199 BGB nicht nur den „Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist“, sondern darüber hinaus besondere „Verjährungshöchstfristen“, die gerade unabhängig von dem Beginn der Verjährung Geltung beanspruchen und sich auch gegenüber der für bestimmte mietrechtliche Ansprüche in § 548 BGB besonders geregelten Verjährung durchsetzen.LG Berlin11.03.2020
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67 S 274/19 - Verfassungswidriger Berliner MietendeckelLeitsatz: 1. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art. 1 § 3 MietenWoG Bln in der Fassung vom 11. Februar 2020 (GVBl. 2020, 50) mit Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. §§ 557 Abs. 1, 558 Abs. 1 und 2 BGB unvereinbar und deshalb nichtig ist. 2. Der in Art. 1 § 3 MietenWoG Bln angeordnete „Mietenstopp“ wäre - im Falle der Verfassungsgemäßheit des MietenWoG Bln - auch im Zivilprozess zu berücksichtigen. Er würde zur Abweisung der vom Vermieter erhobenen Zustimmungsklage oder sonstiger auf die Erhöhung der Miete gerichteten Klagen als unbegründet führen, sofern nicht der Vermieter bis zum 18. Juni 2019 eine einheitliche vertragliche Vereinbarung in Höhe der nach dem Inkrafttreten des MietenWoG Bln geforderten Miete mit dem Mieter getroffen oder der Mieter bis zum 18. Juni 2019 einem Erhöhungsverlangen des Vermieters freiwillig zugestimmt oder ein bis zum 18. Juni 2019 rechtskräftig gewordenes Urteil die Zustimmung des Mieters gemäß § 894 Satz 1 ZPO ersetzt hat.LG Berlin12.03.2020
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BVerwG 8 B 2.20 - Entschädigung bei Rückgabe nach Vermögensgesetz, Nichtzulassungsbeschwerde der RevisionLeitsatz: Wird mit der Grundsatzrüge ausschließlich eine fehlerhafte Anwendung von Verfahrensrecht beanstandet, aufgrund derer das Verwaltungsgericht über das Begehren des Klägers zu Unrecht nicht in der Sache entschieden hat, ist dieses Beschwerdevorbringen zugleich als Verfahrensrüge zu verstehen. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG13.03.2020
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BVerwG 8 B 1.20 - Rückübertragung einer Firma, Beschwerde hinsichtlich einer angestrebten GrundsatzrevisionLeitsatz: ...nicht, dass das Gericht das gesamte...BVerwG13.03.2020
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BVerwG 8 PKH 3.20 (8 B 11.20) - Einnahmen des Entschädigungsfonds, Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 Vermögensgesetz und sonstige nicht beanspruchte VermögenswerteLeitsatz: ...Gericht ihr Vorbringen vollständig in seine...BVerwG13.03.2020
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224 C 423/19 - Zustimmung zur Mieterhöhung trotz MietendeckelsLeitsatz: 1. Die Stichtagsmiete vom 18. Juni 2019 gem. Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln steht einem Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung nicht entgegen, wenn der Zustimmungsanspruch vor Inkrafttreten des MietenWoG Bln entstanden und fällig geworden ist (entgegen LG Berlin, Beschluss vom 12. März 2020 - 67 S 274/19 -). 2. In der Zahlung der erhöhten Miete unter Vorbehalt liegt auch dann keine konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung, wenn der Beklagte seine Zahlungen bereits seit längerer Zeit unter Vorbehalt leistet und sich der Vorbehalt nicht eindeutig auf die beanspruchte Mieterhöhung bezieht, sondern allgemeiner Art ist. (Nichtamtliche Leitsätze)AG Charlottenburg17.03.2020
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17 C 197/19 - Außerordentlich fristlose Kündigung nach GewaltandrohungUrteil: ...Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest...AG Tempelhof-Kreuzberg17.03.2020