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VG 31 A 110.02 - verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsversteigerung; Ursachenzusammenhang; Verfolgung; Vermögensverlust; Schuldnerschutzrechte; ZuschlagsbeschlussLeitsatz: 1. Der Vermögensverlust im Rahmen einer Zwangsversteigerung hat seine Ursache in der staatlichen Verfolgungsmaßnahme, wenn die Zwangsversteigerung unter Umständen stattfindet, die den Schluß nahelegen daß in einem - nicht verfolgungsbedingten - Normalfall die Gläubigerbefriedigung nicht zu einer Liquidierung des Grundvermögens geführt hätte. 2. Die Vermutungsregelung des Art. 3 Abs. 1 REAO gilt nicht für den Vermögensverlust aufgrund von Zwangsversteigerungen.VG Berlin22.10.2004
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2 K 1596/95 - Redlichkeit; redlicher Erwerb; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund; Grundstücksverkehrsgenehmigung; WohnraumzuweisungLeitsatz: Die Erteilung sämtlicher Genehmigungen für den Erwerb von Gebäudeeigentum auf einem volkseigenen Grundstück rechtfertigt jedenfalls dann nicht die Annahme der Redlichkeit der Erwerber, wenn einer von ihnen aufgrund seiner beruflichen Stellung (Stadtbezirksbürgermeister) hätte wissen müssen, daß wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen gar nicht vorlagen.VG Leipzig19.02.1998
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7 K 400/92.We - Auslandsvermögen; besatzungshoheitliche Grundlage; Nordsee-AG; RestitutionsausschlußLeitsatz: Eine zur Zeit der sowjetischen Besatzung durchgeführte Enteignung nur mittelbar ausländischen Vermögens verstieß regelmäßig nicht gegen Anordnungen der Besatzungsmacht und ist gemäß § 1 Abs. 8 lit. a VermG nicht rückgängig zu machen.VG Weimar13.11.1996
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5 A 728/94 - Enteignungen von ausländischen Großgrundbesitzern; Mecklenburg-Vorpommern; Befehle der sowjetischen MilitärverwaltungLeitsatz: 1. Die Enteignungen von ausländischen Großgrundbesitzern in Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der Verordnung Nr. 19 der Landesverwaltung Mecklenburg über die Bodenreform im Lande Mecklenburg vom 5. September 1945 entsprachen dem Willen der Sowjetunion und sind daher besatzungshoheitlich. 2. Die Besatzungshoheitlichkeit ergibt sich bereits aus dem SMAD-Befehl Nr. 110, da die Verordnung Nr. 19 auch ausländisches Vermögen erfaßt und den Gesetzen und Befehlen des Kontrollrates und den Befehlen der sowjetischen Militärverwaltung nicht widerspricht. 3. Der Geschehensablauf zeigt, daß die Durchführung der Bodenreform insgesamt dem Willen der Sowjetunion entsprach. 4. Die Sowjetunion hat ausdrücklich ihren generellen Willen geäußert, bereits an Neubauern verteilte landwirtschaftliche Flächen auch dann nicht zurückzugeben, wenn der Enteignete ausländischer Staatsbürger war. 5. Es liegen keine Tatsachen vor, die eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG rechtfertigen.VG Greifswald01.06.1995
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10 K 10303/19 - Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete gemäß § 21 Abs. 2 EStGLeitsatz: 1. Die Schätzung der ortsüblichen Miete ist regelmäßig auch dann anhand eines Mietspiegels durchzuführen, wenn das Objekt nicht in den Anwendungsbereich des Mietspiegels fällt, z. B. bei Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn der Mietspiegel nur für Häuser mit mindestens drei Wohnungen gilt.2. Für die zeitliche Einordnung ist der Erhebungsstichtag, nicht der Veröffentlichungszeitpunkt des Mietspiegels entscheidend.3. Bei der Bestimmung der ortsüblichen Miete ist eine ganzjährige, keine unterjährige, nach einzelnen Monaten differenzierende Betrachtungsweise geboten.4. Ergeben sich aus dem Mietspiegel nicht nur Spannen, sondern enthält der Mietspiegel selbst eine Anleitung zur Spanneneinordnung, ist die Spanneneinordnung vorzunehmen und nicht auf das untere Ende der Spanne des einschlägigen Mietspiegelfeldes abzustellen.5. Wird die ortsübliche Miete einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus aus einem Mietspiegel abgeleitet, der für Häuser mit mindestens drei Wohnungen gilt, ist kein Zuschlag vorzunehmen.6. Obiter dictum: Bei Einfamilienhäusern kommt ein Zuschlag von 10 % in Betracht.7. Werden die Betriebskosten in ortsüblicher Weise so umgelegt, dass monatliche Vorauszahlungen zu leisten sind und jährlich abgerechnet wird mit der Folge einer jährlich einmaligen Nach- oder Rückzahlung, gehört auch die jährliche Zahlung gleichermaßen sowohl zur vereinbarten Miete als auch zur ortsüblichen Miete.FG Berlin-Brandenburg13.08.2020
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5 U 33/10 - Rücktritt vom Kaufvertrag; ehemals volkseigene land- und forstwirtschaftliche FlächenLeitsatz: 1. Der vertraglich ausbedungene Rücktritt von einem Kaufvertrag, mit dem ehemals volkseigene land- oder forstwirtschaftliche Flächen privatisiert worden sind, muss von der Verkäuferin grundsätzlich im Einklang mit den Zwecken des AusglLeistG und der FlErwV ausgeübt werden. 2. Der Rücktritt wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, a) dass der nicht ortsansässige Käufer anbietet, die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem zum Zeitpunkt des möglichen Rücktritts ermittelten Verkehrswert zu entrichten und b) die Rückabwicklung des Kaufvertrages, insbesondere nach zwischenzeitlichen Arrondierungskäufen, agrarstrukturellen Gründen zuwiderläuft. (Nichtamtliche Leitsätze)Brbg. OLG16.06.2011
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RE-Miet 2/93 - Rechtsentscheid; Vorlagevorausetzungen; Verwertungskündigung; Abrißkündigung; Genehmigung des NeubausLeitsatz: 1. Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB, weil er das Gebäude, in dem sich der vermietete Wohnraum befindet, abreißen und durch einen Neubau ersetzen will, so ist es für die Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich, daß im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung des Neubaus vorliegt. 2. Die Kündigung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Vermieter in dem Kündigungsschreiben die bereits vorliegende baurechtliche Genehmigung zum Abbruch des Gebäudes nicht erwähnt hat.BayObLG31.08.1993
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RE-Miet 2/92 - Rechtsentscheid; Vorlagevorausetzungen; Sperrfrist für Eigenbedarfskündigung nach Erwerb in der ZwangsversteigerungLeitsatz: Der Zuschlag von Wohnungseigentum im Wege der Zwangsversteigerung ist als Veräußerung im Sinn des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB anzusehen. Die in dieser Vorschrift enthaltene Einschränkung des Rechts zur Kündigung wegen Eigenbedarfs ist auch dann zu beachten, wenn das Mietverhältnis gemäß § 57 a ZVG unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt wird.BayObLG10.06.1992
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2 S 10/92 - Zivilrechtsweg; investive Veräußerung; Bindung der Zivilgerichte; Investitionsvorrangbescheid; Veräußerungsverbot; Suspensiveffekt; Anfechtungsklage; UnterlassungspflichtLeitsatz: 1. Zulässigkeit des Zivilrechtsweges bei drohender investiver Veräußerung. 2. Bindung der Zivilgerichte an erlassene rechtsgestaltende und nicht nichtige Verwaltungsakte.BezG Dresden10.04.1992
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BReg. 1 b Z 11/88 - Wohnungseigentum; Rechtsbeschwerdegerichtsprüfung; Gebrauchsregelung für Gemeinschaftseigentum; Nutzung eines Spitzbodendachraums zu Wohnzwecken; bauliche VeränderungLeitsatz: 1. Berücksichtigung verfahrenswesentlicher Tatsachen (Übergang des Eigentums auf den Antragsteller im Wohnungseigentumsverfahren) durch das Rechtsbeschwerdegericht. 2. Eine Gebrauchsregelung widerspricht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen, wenn damit eine Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums untersagt werden soll, zu deren Duldung sämtliche Wohnungseigentümer schuldrechtlich verpflichtet sind. 3. Sind Wohnungseigentümer schuldrechtlich verpflichtet, die Nutzung eines Spitzbodendachraums zu Wohnzwecken zu dulden, müssen sie auch den wohnungsmäßigen Ausbau hinnehmen, soweit dadurch nicht ihre Rechte über das in § 14 WEG bestimmte Maß beeinträchtigt werden. Diejenigen Beeinträchtigungen, die mit einer Nutzung zu Wohnzwecken zwangsläufig verbunden sind, haben außer Betracht zu bleiben. 4. Eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG liegt nicht vor, wenn eine Wohnanlage von vornherein abweichend von den ursprünglichen Plänen errichtet wird.BayObLG09.06.1989