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Suchergebnis Urteilssuche (6851 - 6860 von 7983)
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6 U 172/07 - Keine Haftung des Wohnungseigentümers für Ansprüche der Wasserbetriebe aus einem Vertrag mit der WEGLeitsatz: 1. Schließt ein Hausverwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Vertrag mit einem Versorgungsunternehmen ab, ist die insoweit rechtsfähige Eigentümergemeinschaft Schuldnerin des Versorgungsunternehmens. 2. Die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses durch Entnahme von Leistungen scheidet dann aus, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und der Eigentümergemeinschaft besteht. 3. Die anteilige Haftung des Sondereigentümers nach § 20 Abs. 8 WEG gilt nicht rückwirkend für vor dem 1. Juli 2007 entstandene Forderungen. (Leitsätze der Redaktion)KG16.12.2008
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19 U 8/07 - Wohnungseigentümergemeinschaft, Vertrag über Wasserlieferung und EntwässerungLeitsatz: Zum Abschluss des Vertrages über Wasserlieferung und Entwässerung mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft.KG24.01.2008
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12 U 102/06 - Keine höhere Mietminderung ohne Vorbehalt; Minderung für Souterrainräume; Loch im Hof; Gegensprechanlage; Schimmel; Verschattung durch Balkonüberbau; Minderung von der Bruttomiete; Mangel; fehlerhaftes LüftungsverhaltenLeitsatz: 1. Folgende Minderungssätze für die Mieter von Souterrainräumen: Loch im Hof 5 %, Mängel der Gegensprechanlage 5 %, Schimmel in den Räumen 30 %, Verschattung durch Balkonüberbau 5 %, jeweils von der Bruttomiete. 2. Der Mieter kann eine höhere Minderung ausdrücklich nur verlangen, wenn er sich das vorbehalten hatte. (Leitsätze der Redaktion)KG26.11.2007
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1 Ws Reh 135/07 - Anfechtbarkeit von trennbaren Teilen der Rehabilitierungsentscheidung; Enteignung; Landesboden-Kommission; Waffen-SS; Verwaltungsstrafmaßnahme; strafrechtliche Verfolgungsmaßnahme; verwaltungsrechtliche Vermögenseinziehung; VerschlechterungsverbotLeitsatz: Verwaltungsrechtliche Vermögenseinziehungen im mittelbaren Zusammenhang mit einem Strafverfahren können nicht nach dem StrRehaG überprüft werden. Das trifft auf alle Fälle zu, in denen die Verwaltungsbehörden ein bevorstehendes, laufendes oder abgeschlossenes Strafverfahren zum Anlass für weitere Zwangsmaßnahmen genommen haben. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)OLG Naumburg09.08.2007
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12 U 182/04 - Keine Verpflichtung zur Vereinbarung von Betriebskostenvorschüssen; Verwirkung von Betriebskostennachforderungen nur ausnahmsweiseLeitsatz: 1. Ist im Mietvertrag geregelt, daß der Mieter neben dem Mietzins die im Vertrag genannten Nebenkosten zu zahlen hat, steht der Pflicht des Mieters zur Zahlung der Nebenkosten nicht entgegen, daß der Vermieter keine Kostenvorschüsse erhoben hat. 2. Die Verwirkung einer Forderung setzt voraus, daß zum Ablauf einer gewissen Zeit (Zeitmoment) besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. 3. Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen gilt allgemein der Grundsatz, daß um so seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist. Bei kürzer verjährenden Forderungen (hier: Forderung aus Betriebskostenabrechnung für Gewerbemietsache) kann eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden; die bloße Untätigkeit des Vermieters reicht insoweit nicht. 4. Zur Genehmigungspflicht für Mietverträge gem. § 144 BauGB und dem Wegfall dieser Pflicht.KG27.11.2006
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25 U 11/05 - Grundbuchberichtigung; Ausschlussfrist:HemmungstatbestandLeitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen des Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB. 2. Die entsprechende Anwendung des Hemmungstatbestandes des § 203 BGB n. F. auf die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 und 4 EGBGB scheidet im Hinblick auf deren Sinn und Zweck, für Grundbuchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen, aus.KG03.05.2006
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8 U 76/03 - Weiterhaftung des ehemaligen Eigentümers für StraßenreinigungsgebührenLeitsatz: 1. Ein Zahlungsanspruch der BSR gegen den Eigentümer wird auch ohne Rechnung fällig. 2. Bei Veräußerung und Begründung von Wohnungseigentum haftet der ehemalige Alleineigentümer als Wohnungseigentümer für Reinigungskosten. 3. Nach den Leistungsbedingungen 1994 der BSR haftet der Eigentümer auch nach Veräußerung des Grundstücks auf Zahlung, bis die BSR von der Veräußerung Kenntnis erhalten hat. 4. Der Eigentumswechsel kann erst nach Eintragung im Grundbuch den BSR angezeigt werden. (Leitsätze der Redaktion)KG23.10.2003
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22 U 290/01 - Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers für unterlassene Mieterhöhung nach ModernisierungLeitsatz: 1. Grundsätzlich gehört es nicht zu den Pflichten des Verkäufers eines Miethauses, in der Zeit zwischen Abschluß des Kaufvertrages und Eigentumsübergang auf den Käufer dessen vermögensrechtliche Interessen (zum Beispiel durch Mieterhöhungen) wahrzunehmen. 2. Anders ist es, wenn aufgrund besonderer Umstände (ungewöhnlich hohe Modernisierungskosten, die vom Käufer bezahlt wurden) der Käufer von einer Mieterhöhung ausgehen durfte. 3. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz für den Mietausfall aus positiver Vertragsverletzung (Pflichtverletzung) auch für die Zeiten nach Eigentumsumschreibung, wenn er dem Erwerber keine Modernisierungsabrechnung erteilt, so daß dieser an einer Mieterhöhung gehindert ist. (Leitsätze der Redaktion)KG29.07.2002
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5 U 164/01 - Mauergrundstück, Veräußerung an Dritten wegen Nutzungsabsicht im öffentlichen Interesse, Klageanforderungen, StreitgegenstandsbestimmungLeitsatz: 1. Die nach § 7 Abs. 1 MauerG vor den ordentlichen Gerichten zu erhebende Klage muß den Anforderungen des § 253 ZPO genügen. 2. Eine "Veräußerung an Dritte im öffentlichen Interesse" i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, § 3 Abs. 1 Satz 1 MauerG ist auch dann ge-geben, wenn die Veräußerung an eine andere öffentliche Körperschaft erfolgt, die das ehemalige Mauergrundstück für Zwecke des Gemeingebrauchs als Parkanlage oder als Verkehrsfläche verwenden will.OLG Brandenburg27.06.2002
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8 U 7764/00 - Kein Übergang eines Kabelanschlußvertrages auf GrundstückskäuferLeitsatz: Die Gestattungsvereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Betreiber der Breitbandkabelnetze geht nicht nach Veräußerung auf den Erwerber über; eine Vertragsübernahme bedarf der Zustimmung des Veräußerers und eines Angebots des Kabelnetzbetreibers und einer Annahme durch den Erwerber. (Leitsatz der Redaktion)KG16.05.2002