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Suchergebnis Urteilssuche (5991 - 6000 von 7944)

  1. BVerwG 3 B 23.14 - Häftlingshilfe; Entschädigung; Rücknahme; DDR; Spitzeldienste; Stasi; überlange Verfahrensdauer; Verzögerung der Entscheidung; Verfahrensmangel
    Leitsatz: Eine unangemessen lange Verfahrensdauer ist grundsätzlich kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Für die Verzögerung der Entscheidung ist in §§ 198 ff. GVG ein eigenständiges Verfahren vorgesehen, das ihre Geltendmachung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausschließt. Ob etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung auf der Verzögerung beruhen kann, bleibt offen.
    BVerwG
    26.11.2014
  2. BVerwG 8 B 7.13 - Wiederaufnahmegrund; Änderung der Rechtslage; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignung
    Leitsatz: 1. Eine Änderung auch höchstrichterlicher Rechtsprechung führt grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage herbei, die einen Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Ziffer 1 VwVfG darstellen könnte. 2. Eine Enteignung stellt sich dann nicht als besatzungshoheitlich im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG dar, wenn es an einer Sequestrierung vor dem Inkrafttreten des SMAD‑Befehls Nr. 64 am 18. April 1948 fehlt. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    01.07.2013
  3. BVerwG 4 B 49.12 - Einfügungsgebot; Nutzungsmaß; Grundfläche; Geschossfläche; Geschosszahl; Gebäudegröße; Walmdach
    Leitsatz: Denkbare Maßfaktoren zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks im Rahmen des Einfügungsgebots nach § 34 Abs. 1 BauGB. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    14.03.2013
  4. BVerwG 8 B 58.12 - Fortgeltung ehemaligen DDR‑Rechts; Umfang des Klagebegehrens; Untersuchungsgrundsatz
    Leitsatz: 1. Ehemaliges DDR‑Recht ist nur dann revisibel, wenn es nach Art. 9 Abs. 2 und 4 EV als Bundesrecht fortgilt. 2. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. 3. Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes erfordert zum einen eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltene Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewiesen worden ist, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    15.02.2013
  5. BVerwG 5 B 24.11 - Ausschluss der Ausgleichsleistung wegen Vorschubleistens; Hauptstellenleiter im Amt für Volkswohlfahrt
    Leitsatz: Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP, z. B. als führender Funktionär auf Reichsebene, kommt, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, regelmäßig eine objektive Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems zu. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    23.12.2011
  6. BVerwG 8 B 32.11 - Umfang der gerichtlichen Selbstbindung
    Leitsatz: Der Grundsatz der Selbstbindung erstreckt die in § 144 Abs. 6 VwGO ausdrücklich angeordnete Bindung der Vorinstanz an das zurückweisende Urteil auf das Revisionsgericht. Diese Selbstbindung entfällt erst bei einer Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage oder bei einer zwischenzeitlichen Änderung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    16.09.2011
  7. BVerwG 3 B 86.09 
 - Vermögenszuordnungsrecht; zur Wohnungsversorgung genutztes volkseigenes Vermögen; Fiskalerbschaft; „widerlegte” Fiskalerbschaft; Ausschlussfrist; Zuordnungsentscheidung; Zuordnungsfähigkeit; Rechte privater Dritter
    Leitsatz: Alle am 3. Oktober 1990 als Eigentum des Volkes eingetragenen Gegenstände des Verwaltungs- und Finanzvermögens (Art. 21, 22 EV) unterliegen den Vorschriften des Vermögenszuordnungsrechts. Das gilt auch dann, wenn eine für den Fiskus streitende Erbvermutung, die Grundlage für die Überführung des Vermögensgegenstandes in Volkseigentum war, nachträglich widerlegt wird.
    BVerwG
    01.02.2010
  8. BVerwG 8 B 93.08 - Besatzungshoheitliches Enteignungsverbot; Miterben; notwendige Streitgenossenschaft; Bindungswirkung bei Zurückverweisung
    Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Unterbrechung des besatzungshoheitlichen bzw. besatzungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs einer Enteignung durch ein konkretes Enteignungsverbot ist, dass tatsächlich ein entsprechender Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht ergangen und in der Rechtswirklichkeit erkennbar geworden ist. 2. Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO gilt nur für das Verfahren, in dem die Zurückverweisung vorgenommen wurde. Auf Parallelverfahren findet die Vorschrift keine Anwendung. Einzelne Miterben, die auf Erlass eines Restitutionsbescheids zugunsten der Erbengemeinschaft klagen, sind keine notwendigen Streitgenossen. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerwG
    22.01.2009
  9. BVerwG 8 B 109.07 - Unlautere Machenschaften; Mauergrundstück; Machtmissbrauch
    Leitsatz: Enteignungen für die Errichtung von Sperranlagen (Enteignungen von "Mauergrundstücken") auf der Grundlage des § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR aus dem Jahr 1961 sind generell nicht als unlautere Machenschaften i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG einzustufen, auch wenn diese Sperranlagen an der innerdeutschen Grenze und an der Grenze zu Berlin (West) "sinnfälliger Ausdruck des Unrechtsregimes der früheren DDR" waren. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    19.05.2008
  10. BVerwG 3 B 22.07 - Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Anordnung der staatlichen Verwaltung über Grundstück längere Zeit nach "Republikflucht"
    Leitsatz: Der Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist eröffnet, wenn vorrangig in den persönlichen Lebensbereich des Betroffenen eingegriffen worden ist und der Zugriff auf einen Vermögensgegenstand und der Vermögensverlust lediglich die Folge ist, nicht dagegen dann, wenn sich die Maßnahmen nach § 1 der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen haben, gerade nicht auf die persönlichen Lebensbereiche der Betroffenen bezogen haben, sondern auf die Verwaltung des in der DDR zurückgelassenen Vermögens. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    26.11.2007