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  1. 5 C 351/89 - Schadensminderungspflicht; Ersatzanspruch für Anwaltskosten<br />Leitsatz<br />Der Vermieter verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung eines erstmaligen Zahlungsrückstandes des Mieters beauftragt, obwohl er selbst mit dem Miete
    Leitsatz: Der Vermieter verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung eines erstmaligen Zahlungsrückstandes des Mieters beauftragt, obwohl er selbst mit dem Mieter in ständiger Verbindung steht.
    AG Bonn
    30.11.1989
  2. 6 C 275/89 - überhöhter Wohnbedarf; Eigenbedarf; Besuch; Wohnen
    Leitsatz: 1. Eine Eigenbedarfskündigung ist wegen überhöhten Wohnbedarfs unwirksam, wenn die Tochter des Vermieters als Studienanfängerin am Studienort in einem geräumigen Einfamilienhaus mit Garten allein wohnen soll. 2. Gelegentlicher Besuch ist kein "Wohnen" im Rechtssinne, auf das Eigenbedarf gestützt werden könnte.
    AG Bonn
    05.09.1989
  3. 8 C 191/89 - Geräuschbelästigung durch Tiefgarage; Tiefgarage, Geräuschbelästigung durch -; Mietminderung wegen Geräuschbelästigung
    Leitsatz: Der Mieter, der in eine über einer Tiefgarageneinfahrt liegende Wohnung zieht, muß in gewisser Weise mit Geräuschbelästigungen rechnen und ist zur Mietminderung nicht berechtigt.
    AG Bonn
    20.10.1989
  4. 6 C 376/99 - Mieterhöhungsverlangen, Zustimmungsfrist, Unzulässigkeit, Zustimmungsklage
    Leitsatz: ...Gericht ist nicht befugt, den Rechtsstreit...
    AG Bonn
    27.07.1999
  5. 12 C 161/98 - Fristlose Kündigung, Unzumutbarkeit, Fortsetzung, Mietverhältnis, Beleidigung
    Leitsatz: Wirft der Vermieter dem Mieter querulantenhaftes, aufwieglerisches Verhalten vor, ohne hierzu veranlaßt worden zu sein, so ist dem Mieter die weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, und er ist zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt.
    AG Borken
    05.11.1998
  6. 31 C 112/06 - Zugang der Betriebskostenabrechnung vor Ablauf der Ausschlußfrist; Absendung fünf Tage vor Fristablauf nicht ausreichend
    Leitsatz: Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter gemäß § 556 Abs. 3 BGB grundsätzlich spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein, so dass die Absendung der Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter innerhalb dieser Frist nicht ausreichend ist. (Leitsatz des Einsenders)
    AG Brandenburg a. d. Havel
    23.05.2007
  7. 31 C 190/06 - Pauschale Mahnkosten für vorprozessuales Mahnschreiben
    Leitsatz: Die Kosten für ein vorprozessuales Mahnschreiben können - wenn sie nicht konkret aufgeschlüsselt werden - als Pauschalbetrag höchstens mit einem Betrag in Höhe von 2,50 Euro durch den Gläubiger gegenüber dem im Verzug befindlichen Schuldner als Verzugsschaden geltend gemacht werden. (Nichtamtlicher Leitsatz)
    AG Brandenburg a. d. Havel
    25.01.2007
  8. 31 C 306/07 - Anforderung an Kostenklausel über Abwälzung der Kleinreparaturen; betragsmäßige Begrenzungen; Obergrenzen; Höchstbetrag
    Leitsatz: Die Überbürdung von Kosten für Kleinreparaturen ist zwar grundsätzlich (und auch durch Formularvereinbarung) möglich, unterliegt jedoch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die Reparaturen müssen sich auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind; ferner muss ein Höchstbetrag je Einzelreparatur sowie ein Höchstbetrag für den Fall, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums mehrere Kleinreparaturen anfallen, festgesetzt werden. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Brandenburg a. d. Havel
    06.03.2008
  9. 31 (32) C 79/04 - Restitutionsklage wegen Entscheidungen des EGMR
    Leitsatz: ...rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts...
    AG Brandenburg a. d. Havel
    01.06.2004
  10. 32 (33) C 110/04 - Abrechnung der Heizkosten bei Ableseverweigerung; Schätzung
    Leitsatz: 1. Verweigert ein Mieter an drei aufeinanderfolgenden Terminen die Ablesung der Heizkosten, liegt ein "zwingender Grund" im Sinne von § 9 a HeizkV vor. 2. Keine der beiden Berechnungsvarianten des § 9 a HeizkV hat einen Vorrang vor der anderen.
    AG Brandenburg a. d. Havel
    04.10.2004