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XII ZR 134/06 - Mietzahlungsverzug für zwei aufeinanderfolgende Termine mit nicht unerheblichem Mietteil; Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete aus zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen; Konkurrenzschutz; Mietwucher; außerordentliche fristlose Kündigung wg. Zahlungsverzugs; zwei Monatsmieten Mietrückstand aus nicht aufeinander folgenden Zahlungsterminen; Wuchermiete; verwerflichen Gesinnung; auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Überschreitung der Marktmiete um 100 %; Schwankungsbreite der Marktmieten; überhöhte MieteLeitsatz: 1. Ein Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete i. S. d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB liegt bei vereinbarter monatlicher Mietzahlung auch bei der Geschäftsraummiete jedenfalls dann vor, wenn der Rückstand den Betrag von einer Monatsmiete übersteigt. 2. Ein solcher Rückstand reicht für eine außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB nur aus, wenn er aus zwei aufeinanderfolgenden Zahlungszeiträumen (hier: Monaten) resultiert. 3. Ein Rückstand, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil er (auch) aus anderen Zahlungszeiträumen herrührt, rechtfertigt die außerordentliche fristlose Kündigung lediglich, wenn seine Höhe zwei Monatsmieten erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB).BGH23.07.2008
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IV ZB 5/08 - Wirksame Zustellung an eine GmbH nach Inhaftierung des Geschäftsführers; Eigenschaft als Geschäftsräume; Geschäftslokal; Aufhebung der Wohnungseigenschaft bei Untersuchungshaft des Wohnungsinhabers; Vorsorge für Leerung des Briefkastens; Zustellungsempfänger in Haft; Niederlegung im Briefkasten; PostLeitsatz: Zur Geschäftsraumeigenschaft im Sinne der Zustellungsvorschriften der §§ 178 Abs. 1 Nr. 2, 180 ZPO nach Inhaftierung des Geschäftsführers einer GmbH.BGH02.07.2008
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V ZR 178/07 - Aufklärungspflicht des Verkäufers einer Eigentumswohnung über Zinsbelastung; Rentabilitätsberechnung; rechtliches Gehör; Finanzierung durch Bausparvertrag; Dortmunder Modell; Mietpool; AnlagemodellLeitsatz: Der Verkäufer einer finanzierten Eigentumswohnung muss nicht nur über im Zeitpunk der Beratung absehbare ungünstige Veränderungen der in die Berechnung eingestellten Einnahmen und Ausgaben aufklären, sondern auch über Unwägbarkeiten für den monatlichen Eigenaufwand, die sich aus den Besonderheiten des Anlagemodells ergeben, insbesondere über das damit verbundene Risiko einer Erhöhung des monatlichen Aufwands. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BGH15.05.2008
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V ZR 179/07 - Aufklärungspflicht de Verkäufers einer finanzierten Immobilie; Dortmunder Modell; Vorausdarlehen; Zwischenfinanzierung; Beratungsvertrag; Zinsbindung; Eigenaufwand; AnlagemodellLeitsatz: Der Verkäufer einer finanzierten Immobilie muss nicht nur über im Zeitpunkt der Beratung absehbare ungünstige Veränderungen der in die Berechnung eingestellten Einnahmen und Ausgaben aufklären, sondern auch über Unwägbarkeiten für den monatlichen Eigenaufwand, die sich aus den Besonderheiten des Anlagemodells ergeben, nämlich, dass die Zinsbindungsfrist für das Vorausdarlehen in aller Regel deutlich kürzer ist als der - zudem nicht sicher bestimmbare - Zeitraum, in dem der Käufer mit den Zinsen dieses Darlehens belastet sein wird. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)BGH15.05.2008
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IX ZB 54/07 - Verletzung rechtlichen Gehörs; Keine Wertangaben im Vermögensverzeichnis; Angaben zu Wohnungskosten und Mietereinkünften im Insolvenzverfahren; RestschuldbefreiungLeitsatz: 1. Der Schuldner ist im Insolvenzverfahren nicht verpflichtet, im Vermögensverzeichnis über die Angabe der Vermögensgegenstände hinaus auch deren Wert mitzuteilen. 2. Ob es sich bei etwaigen Falschangaben im Vermögensverzeichnis um einen unerheblichen Verstoß handele, der nicht die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigte, beurteilt sich auch nach dem jeweiligen Einzelfall. 3. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit kann auch entfallen, wenn der Schuldner meint, gepfändete Einkünfte nicht angeben zu müssen, weil sie nicht mehr seinem Zugriff unterliegen. (Leitsätze der Redaktion)BGH08.05.2008
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III ZR 262/07 - Haftung des Notars für fehlerhafte Ausführung des Überweisungsauftrages bezüglich des auf dem Notaranderkonto verzinsten Betrages durch Notariatsangestellte; Fehlüberweisung vom Notaranderkonto; Grundstückskauf; Gefahr einer Fehlleitung von Geldern; notariellen Pflichtverletzung; Fehler der kontoführenden SparkasseLeitsatz: Zur Haftung des Notars wegen einer Fehlüberweisung vom Notaranderkonto.BGH30.04.2008
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V ZR 16/07 - Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitel; Vollstreckungsgegenklage gegen UnterlassungsurteilLeitsatz: Die Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitel kann nicht im Wege der Klage nach § 323 ZPO verlangt werden; nachträglich entstandene Einwendungen muss der zur Unterlassung verurteilte Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen.BGH14.03.2008
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X ZR 134/05 - Skontoabzüge bei der AusschreibungLeitsatz: a) Wird im Anwendungsbereich der VOB/A in der Ausschreibung dazu aufgefordert, Skontoabzüge anzubieten, so können diese bei der Wertung der Angebote berücksichtigt werden. b) Die Aufforderung, Skontoabzüge anzubieten, ist in der Regel dahingehend auszulegen, dass die Bedingungen, namentlich die Fristen, für die Gewährung des Skontoabzugs so beschaffen sein müssen, dass der Ausschreibende sie realistischerweise erfüllen kann. c) Die Prüfung, ob er die Bedingungen für die Gewährung des Skontos erfüllen kann, ist vom Ausschreibenden vorzunehmen; sie kann im Schadensersatzprozess des übergangenen Bieters nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden.BGH11.03.2008
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V ZB 98/07 - Streitwert für Nutzung einer ZufahrtLeitsatz: Zur Frage der Wertminderung eines Grundstücks wegen Mitbenutzung der Zufahrt durch andere.BGH13.12.2007
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V ZR 45/07 - Mangelbeseitigungskosten und Minderwert; mangelbedingter Minderwert als NichterfüllungsschadenLeitsatz: Liegen die Kosten, die erforderlich sind, um die Kaufsache in einen mangelfreien Zustand zu versetzen, erheblich über deren mangelbedingten Minderwert, kann der Käufer als Nichterfüllungsschaden grundsätzlich nur den Minderwert ersetzt verlangen.BGH16.11.2007