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41 BRH 41/18 - Durchgangsheim, sachfremde Zwecke, Lebensbedingungen, Arbeitsleistungen, Schulunterricht, Entweichen aus anderen Heimen, Bad FreienwaldeLeitsatz: 1. Zu Einweisungen in Durchgangsheime (hier: Bad Freienwalde) und Spezialheime. 2. Die grundsätzliche Neubewertung der Verhältnisse in den Durchgangsheimen und Spezialheimen der ehemaligen DDR stellt eine neue Tatsache i.S.v. § 15 StrRehaG i.V.m. § 359 Nr. 5 StPO dar. 3. Es entsprach der Übung in der DDR, dass die Eltern oftmals im Unklaren über den Verbleib ihrer in Durchgangsheime eingewiesenen Kinder gelassen wurden und trotz Nachfragen bei den zuständigen Behörden oder der Volkspolizei nichts über den Aufenthalt erfahren haben. 4. Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen waren die in den Durchgangsheimen, Spezialkinderheimen und Jugendwerkhöfen herrschenden Zustände und Verfahren generell nicht geeignet, dem Kindeswohl zu dienen, sondern maßgeblich darauf ausgerichtet, die Persönlichkeit der Zöglinge zu brechen, um aus ihnen Persönlichkeiten nach den ideologischen Vorstellungen des SED-Regimes zu formen. Zu diesem Zwecke wurden schwere Menschenrechtsverletzungen planmäßig eingesetzt. 5. Angesichts der den Durchgangsheimen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften hatten die dortigen Missstände systematischen Charakter, die Ausgestaltung des Heimalltags auf der Grundlage der speziellen Rechtsvorschriften war in dieser Form offenkundig gewollt und beabsichtigt. 6. Einweisungen von Kindern und Jugendlichen in Durchgangsheime sind grundsätzlich als auf sachfremden Gründen beruhend anzusehen, sofern nicht im Einzelfall bezüglich einer Einrichtung aufgrund der festgestellten Umstände der Unterbringung tatsächlich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in dieser Einrichtung die Zerstörung der Persönlichkeit und Missachtung der Individualität der Zöglinge bezweckt waren. 7. Die Unterbringung im Durchgangsheim Bad Freienwalde ist nicht dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene aus einem (anderen) Kinderheim wiederholt entwichen ist und sich zu Familienangehörigen begeben hat. Es entspricht in keiner Weise dem Wohl eines Jugendlichen, ihn in eine Einrichtung einzuweisen, in der aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse die Entwicklung und Erziehung nicht im Ansatz gewährleistet war und die Menschenrechte der Kinder und Jugendlichen nicht beachtet wurden. 8. Soweit eine Anordnung der Heimerziehung im Durchgangsheim wegen Schulbummelei erfolgt ist, stellt sich die Unterbringung ebenfalls als sachwidrig dar, weil den Kindern und Jugendlichen in Durchgangsheimen kein angemessener Schulunterricht angeboten wurde, sondern die praktische Arbeit im Vordergrund stand. (Leitsätze der Redaktion)LG Frankfurt (Oder)29.07.2019
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1 BvR 781/94 - Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Gleichheitssatz; Eigentumsgarantie; Rechtsstaatsgarantie; Rechtsbehelfsbelehrung; InvestitionsbescheidLeitsatz: Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die Frist für Anträge auf Anordnung aufschiebender Wirkung auch dann läuft, wenn der anwaltlich beratene Anmelder nicht darüber belehrt worden ist, wo der Antrag anzubringen ist.BVerfG28.07.1998
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1 BvR 1107/92 - Verfassungsbeschwerde; Informationsfreiheit; Parabolantenne des WohnungseigentümersLeitsatz: 1. Der Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. Juni 1992 - 3 W 30/92 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. 2. Die Grundsätze der mietrechtlichen Rechtsprechung zum Anspruch des Mieters auf Anbringung einer Parabolantenne gelten auch im Wohnungseigentumsrecht. (Leitsatz der Redaktion)BVerfG13.03.1995
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1 BvR 1321/94 - Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Rechtsschutzgarantie; Mauergrundstück; InvestitionsvorrangverfahrenLeitsatz: Die Auffassung, dem Alteigentümer eines Mauergrundstücks stehe im Investitionsvorrangverfahren keine wehrhafte Rechtsposition zu, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.BVerfG16.08.1994
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VII ZR 129/24 - Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger BaufertigstellungLeitsatz: Tritt ein Besteller aufgrund eines ihm in einem Bauträgervertrag vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts wegen nicht termingerechter Fertigstellung eines abnahmereifen Bauwerks von dem Vertrag zurück, erlischt hierdurch nicht der Anspruch auf Zahlung einer vereinbarten und bereits verwirkten Vertragsstrafe wegen des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.BGH22.05.2025
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V ZR 77/23 - Arglisteinwand wegen Verschweigens der vom Schornsteinfeger geforderten ordnungsgemäßen Herstellung der SchornsteinlaufanlageLeitsatz: Der Verkäufer eines Hausgrundstücks handelt arglistig, wenn er verschweigt, dass der Bezirksschornsteinfegermeister die Schornsteinlaufanlage beanstandet und deren ordnungsgemäße Herstellung gefordert hat, die aber vom Verkäufer nicht durchgeführt wurde. (Leitsatz der Redaktion)BGH20.02.2025
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V ZR 212/21 - Kaufvertrag mit Bindungswirkung, Feststellung einer Vorfrage, Vorprozess, Folgeprozess, VertragsstrafeLeitsatz: Die rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung restlichen Kaufpreises in einem Vorprozess stellt nicht das Bestehen des Kaufvertrags mit Bindungswirkung für einen Folgeprozess fest; es handelt sich insoweit nur um die Feststellung einer Vorfrage, die nicht in Rechtskraft erwächst.BGH17.02.2023
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V ZR 151/21 - Keine Rechtseintragung in das Grundbuch ohne Angabe eines BerechtigtenLeitsatz: Ohne die Angabe eines Berechtigten ist die Eintragung eines Rechts in das Grundbuch inhaltlich unzulässig. Deshalb kann ein Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht auf die Löschung des eingetragenen Eigentümers beschränkt werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 12. Juni 1970 - V ZR 145/67, NJW 1970, 1544, 1545).BGH16.09.2022
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V ZR 67/20 - Verwalter als ZustellungsbeauftragterLeitsatz: § 45 Abs. 1 WEG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei einer Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Wohnungseigentümer der Verwalter nicht Zustellungsvertreter der Beklagten ist.BGH27.11.2020
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IX ZB 41/19 - Widerspruchsklage bei Nichterscheinen im VerteilungsterminLeitsatz: Ein Beklagter gibt regelmäßig nicht schon dann Veranlassung zur Erhebung einer Widerspruchsklage, wenn er als Gläubiger im Verteilungstermin nicht erscheint und deshalb kraft Gesetzes vermutet wird, dass er einen seine in den Teilungsplan aufgenommenen Ansprüche betreffenden Widerspruch eines anderen Gläubigers nicht anerkennt.BGH19.12.2019
