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  1. 6 REMiet 2/81 - Widerspruch gegen Mietfortsetzung; Erklärung/des Vermieters gemäß § 568 BGB; Fortsetzung des Mietverhältnisses/Widerspruch des Vermieters; Gewährung einer Räumungsfrist/als Widerspruch gegen Fortsetzung des Mietverhältnisses; Räumungsfrist/Gewährung als Widerspruch gegen Mietfortsetzung; Verlängerung des Mietverhältnisses/stillschweigende durch Gebrauchsfortsetzung; stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses/Ausschluß durch Widerspruch des Vermieters (Gewährung einer Räumungsfrist)
    Leitsatz: 1. Der Vermieter kann gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung eines Wohnmietverhältnisses durch eine zusätzliche Willenskundgebung seinen der Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache entgegenstehenden Willen gemäß § 568 BGB erklären (Anschluß an OLG Hamburg, Beschluß vom 27. Juli 1981, WM 81, 205 e NJW 81, 2258). 2. Gewährt der Vermieter gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung eine Räumungsfrist, so bringt er damit objektiv einen der Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache entgegenstehenden Willen gemäß § 568 BGB zum Ausdruck. 3. Die Beantwortung der übrigen Rechtsfragen wird abgelehnt.
    OLG Schleswig
    23.11.1981
  2. 4 U 130/81 - Unerlaubte Untervermietung; Beendigung des Mietverhältnisses; fristlose Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs; Gebrauch; vertragswidriger durch Untervermietung; Untervermietung; unerlaubte; Gebrauchsüberlassung an Dritte; Berechtigtes Interesse des Vermieters
    Leitsatz: Ein Vermieter kann in der Regel das Mietverhältnis mit einem Mieter gemäß § 553 BGB fristlos kündigen, wenn dieser den Gebrauch der Mietsache unbefugt einem Dritten überläßt, ohne auf die Untervermietung einen Anspruch zu haben.
    HansOLG Hamburg
    17.12.1981
  3. 9 ReMiet 4/81 - Mieterhöhung durch Gutachten, Qualifikation des Gutachters
    Leitsatz: Die Frage, ob ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 MHG, in dem auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Bezug genommen wird, nur dann zulässig ist, wenn der Sachverständige speziell für das Gebiet der Mietpreisbewertung öffentlich bestellt oder vereidigt ist oder ob auch die Beifügung eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstücks- und Gebäudeschätzung zulässig ist, wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
    OLG Karlsruhe
    14.01.1982
  4. 3 REMiet 11/81 - Mietpreisüberhöhung
    Leitsatz: Liegt eine Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG vor, so ist die Vereinbarung nichtig, soweit der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt (Bestätigung von OLG Stuttgart, NJW 1981, 2365).
    OLG Karlsruhe
    02.02.1982
  5. 4 U 208/81 - Bezugnahme auf Mietdatensammlung eines Verbandes, Nennung von Mieter- bzw. Vermieternamen bei einzelnen Vergleichsobjekten, Vorlagebeschluss an den BGH
    Leitsatz: Reicht es - entgegen den Rechtsentscheiden des OLG Schleswig vom 1. Juni 1981 und des BayObLG vom 20. August 1981 - aus, wenn zur Begründung eines auf § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG gestützten Mieterhöhungsverlangens die Vergleichsobjekte identifizierbar bezeichnet werden und deren Vergleichbarkeit mit dem Mietobjekt nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit sowie Lage geschildert wird, ohne daß das Erhöhungsverlangen des Vermieters die Namen der Vermieter bzw. der Mieter der einzelnen Vergleichsobjekte enthält. Genügt zur Begründung eines solchen Mieterhöhungsverlangens die Bezugnahme aus der Mietdatensammlung eines Verbandes? Wie steht es in diesem Zusammenhang mit dem Datenschutz?
    HansOLG Hamburg
    03.02.1982
  6. Allg. Reg. 105/87 - Stichworte: Nennung der Vermieter- und Mieternamen bei Mieterhöhung nach MHG 2. WKSchG Art. 3 5 2 <br />Abs. 2 MHG
    Leitsatz: 1. In einem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Sätze 1, 3 MHG muß der Vermieter dem Mieter in aller Regel auch die Namen und die Anschriften entweder der Vermietet oder der Mieter der von ihm benannten Vergleichswohnungen mitteilen; die Angabe von Straße, Hausnummer, Etage sowie Lage innerhalb der Etage genügt grundsätzlich nicht zur Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens (Bestätigung des Rechtsentscheid des Senats vom 20. 8.1981 - Allg. Reg. 30/81-BayObLGZ 1981, 283) 2. Ein Mieter kann sich auf die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens wegen Fehlens von Namen und Anschriften der Vermieter oder Mieter der Vergleichswohnungen grundsätzlich auch dann berufen, wenn es sich im Zustimmungsprozeß in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz vor Erlaß des Rechtsentscheids des Bayer. Obersten Landesgerichts vom 20. 8.1981 nicht auf die Unwirksamkeit aus gerade diesen Rechtsgründen berufen hatte.
    BayObLG
    09.02.1982
  7. 4 C 797/81 - Vereinsarbeit in der Wohnung; Briefkasten/Hinweisschild auf Verein; Gebrauch/vertragswidriger bei Vereinssitz in Wohnung; Hinweisschild/auf einem Briefkasten; Vereinssitz/in einer Wohnung; Vertragswidrigkeit/des Gebrauchs; Wohnraum (Vereinssitz in Wohnung); Unterlassungsanspruch/bei vertragswidrigem Gebrauch; Unterlassung/von vertragswidrigem Gebrauch; vertragsgemäßer Gebrauch/Vereinssitz in Wohnung
    Leitsatz:
    AG Wedding
    15.02.1982
  8. 61 S 359/81 - Küchen- und Toilettenmangel; einstweilige Verfügung/gegen Modernisierung; Anzeigepflicht des Mieters/Kenntnis des Vermieters; Aufrechnungsverbot/Beendigung des Mietverhältnisses; Kenntnis des Vermieters/Anzeigepflicht; Mietzinsminderung/Küche; Minderung des Mietzinses/Küche; Modernisierung/Instandhaltung; Schwammbildung/Mangel; Küche/Minderung; Toilette/Minderung; Minderung des Mietzinses/Toilette; Mietzinsminderung/Toilette; Feuchtigkeitsschäden/Beweislast; Annahmeverzug des Mieters/Mängelbeseitigung; Mängelbeseitigung/Annahmeverzug des Mieters
    Leitsatz: 1. Eine Mietminderung um 50 % tritt bei der Unmöglichkeit der Nutzung von Küche und Toilette auch dann ein, wenn Ersatzräume in einer anderen Wohnung des Hauses genutzt werden können. 2. Der Mieter gerät nicht in Annahmeverzug mit der vom Vermieter angebotenen Mängelbeseitigung, wenn der Vermieter die Mängelbeseitigung mit einer Modernisierungsmaßnahme verknüpfen will, wenn nicht der Vermieter den bestrittenen Duldungsanspruch auf Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen bereits im ordentlichen Klageverfahren durchgesetzt hat. Gegen ohne seine Zustimmung in die Wege geleitete Modernisierungsmaßnahmen kann sich der Mieter im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Wehr setzen. 3. Die Verpflichtung des Mieters gem. § 545 BGB, den Mangel der Mietsache anzuzeigen, entfällt, wenn die Mängel dem Vermieter bereits bekannt sind. 4. Der Vermieter kann sich auf ein vertragliches Aufrechnungsverbot, das die Wirksamkeit einer Aufrechnung von einer besonderen schriftlichen Ankündigung abhängig macht, nicht mehr nach Beendigung des Mietverhältnisses berufen.
    LG Berlin
    11.03.1982
  9. 2 UH 3/81 - Rechtsentscheidvorlage; Mieterhöhungsverlangen; Vergleichswohnungen
    Leitsatz: Dem Bundesgerichtshof wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 MHRG in aller Regel Wirksamkeitsvoraussetzung, daß der Vermieter Name und Anschrift der Vermieter oder der Mieter der Vergleichswohnungen angibt?
    OLG Celle
    24.03.1982
  10. Allg. Reg. 68/81 - Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Erhöhungsverlangen/nach § 2 MHG; Größe/von Vergleichswohnungen; Mieterhöhungsverlangen/Angabe von Vergleichswohnungen; Wirksamkeit/einer Mieterhöhungserklärung; Vergleichswohnungen/Vergleichbarkeit
    Leitsatz: Die Angabe der Größe der Vergleichswohnungen in einem Erhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Sätze 1, 3 MHG ist nur dann wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Mieterhöhungsklage nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG, wenn sich allein aus der Größenangabe in Verbindung mit dem Gesamtpreis der Quadratmeterpreis für die vom Vermieter bezeichneten Vergleichswohnungen errechnen läßt; Flächenabweichungen der Vergleichswohnungen mit der Wohnung des Mieters nach oben oder unten beeinträchtigen die verfahrensrechtliche Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung nicht.
    BayObLG
    01.04.1982