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BVerwG 8 B 69.08 - Enteignungsverbot für Vermögenswerte ausländischer StaatsangehörigerLeitsatz: 1. Die Maßstäbe, nach denen die Staatsangehörigkeit von Enteignungsbetroffenen während der Besatzungszeit zu messen ist, können jedenfalls keine strengeren (genaueren) sein als diejenigen, die deutsche Stellen in den Jahren 1933 bis 1945 im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit eines Betroffenen anlegten. Das Enteignungsverbot für Vermögenswerte, die ausländischen Staatsangehörigen gehörten, galt nur für solche Personen, die nach den damaligen Erkenntnissen zweifelsfrei nicht zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. 2. Ein ein zuvor ausgesprochenes Enteignungsverbot außer Kraft setzender Wille der Besatzungsmacht kann nicht schon aus einer bloßen Untätigkeit gegenüber einem das Verbot missachtenden Verstoß durch deutsche Stellen, sondern nur aus einer nach außen erkennbaren Willensäußerung oder einem sonstigen aktiven Handeln der Besatzungsmacht hergeleitet werden. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG19.12.2008
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BVerwG 5 B 168.07 - Vorschubleisten; SS-Untersturmführer; AufklärungspflichtLeitsatz: 1. Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden ist, kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu, hierfür reichen aber ehrenamtliche oder nachgeordnete Parteifunktionen auf Kreisebene nicht aus. 2. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des (Ober-) Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG09.04.2008
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BVerwG 3 C 10.96 - Vermögenszuordnung; Restitutionsanspruch; Bodenreformgrundstück; BeweislastLeitsatz: Hält die Zuordnungsbehörde dem Restitutionsanspruch einer Gemeinde entgegen, das zurückverlangte Grundstück sei möglicherweise in Zusammenhang mit der Bodenreform erlangt worden, so trägt sie hierfür die materielle Beweislast.BVerwG07.08.1997
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BVerwG 7 C 76.94 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Privatvermögen eines UnternehmensinhabersLeitsatz: Zu den Voraussetzungen einer besatzungshoheitlichen Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, die ein im Privatvermögen eines Unternehmensinhabers stehendes Einfamilienhausgrundstück betrifft (Einzelfall).BVerwG18.01.1996
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BVerwG 7 B 163.95 - Fristwahrung; Schriftsatz; Einlieferungsschein; Glaubhaftmachung; eidesstattliche Versicherung; Posteinlieferung; redlicher Erwerb; Redlichkeitserwerb; Restitutionsausschluss; Beweislast; Amtsermittlungsgrundsatz; Wiedereinsetzung; RevisionszulassungsgrundLeitsatz: a) Die Absendung eines beim Adressaten nicht eingegangenen fristwahrenden Schriftsatzes muß nicht zwingend durch einen postalischen Beleg (Einlieferungsschein) glaubhaft gemacht werden; hierfür kann auch eine Versicherung des Absendenden an Eides Statt über die Umstände der Aufgabe zur Post genügen. b) Läßt sich nicht abschließend aufklären, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen redlichen Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VermG gegeben sind, geht die Nichterweislichkeit grundsätzlich zu Lasten des Erwerbers, sofern überhaupt greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit bestehen.BVerwG16.10.1995
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10 N 47.14 - Einfügen einer Werbeanlage in die nähere Umgebung; faktische Baugrenze; nicht überbaubare Grundstücksfläche; BaugenehmigungLeitsatz: 1. Mit dem Begriff der zu überbauenden Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint; anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung können aus der jeweils überbauten Grundstücksfläche und der räumlichen Lage der baulichen Anlagen Merkmale abgelesen werden, aus denen eine faktische Baugrenze feststellbar ist, die Gebäude und Gebäudeteile oder andere Hauptnutzungen (Hauptanlagen) nicht überschreiten dürfen. 2. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, welche eine bauliche Anlage ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung dar. 3. Annahme einer faktischen vorderen Baugrenze. 4. Die Feststellung einer faktischen Baugrenze mit davorliegender nicht überbaubarer Grundstücksfläche hat nicht zur Folge, dass Letztere eine Frei- oder gar Grünfläche sein muss. Sie darf lediglich nicht mit Gebäuden oder Gebäudeteilen und anderen Hauptnutzungen bebaut sein. (Leitsätze der Redaktion)OVG Berlin-Brandenburg18.12.2014
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VG 6 L 125/24 - Zwangsgeld zur Durchsetzung der VermietungLeitsatz: An der erforderlichen Ernsthaftigkeit von Vermietungsbemühungen zur Beendigung von Leerstand fehlt es, wenn der Wohnraum zu einem offensichtlich überdurchschnittlichen Mietzins angeboten wird.VG Berlin28.05.2024
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VG 19 K 135.16 - Zur teilweisen Funktionslosigkeit des Berliner Baunutzungsplans als übergeleitetem BebauungsplanLeitsatz: Zur Funktionslosigkeit des Berliner Baunutzungsplans als übergeleitetem Bebauungsplan für den Bereich Budapester, Wichmann- und Keithstraße. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin12.07.2018
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4 K 273/13.GI - Rückforderung von AusgleichsleistungenLeitsatz: Die Aufteilung von Ausgleichsleistungen nach Maßgabe einzelner in der früheren DDR belegener Vermögenswerte ist bei einer nicht trennbaren Mehrheit von Werten für den Fall der Rückforderung des Lastenausgleichs nur dann rechtlich bedeutsam, wenn einzelne Vermögenswerte so konkret bezeichnet werden können, dass eine Zuordnung von Ausgleichszahlungen sich ohne Weiteres vornehmen lassen würde. Hingegen ist eine Zuordnung, die durch die Berechtigten oder in einem Kaufvertrag über die Vermögensgegenstände mit einem Dritten erfolgt, im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben für die Rückforderung von Ausgleichsleistungen unbeachtlich. (Leitsatz der Redaktion)VG Gießen17.12.2015
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8 K 563/10 - Berufliche RehabilitierungLeitsatz: 1. Voraussetzung für eine berufliche Rehabilitierung ist neben der Feststellung der Verfolgteneigenschaft, dass die Folgen der Maßnahme noch heute spürbar nachwirken. 2. Die Rehabilitierungszeit endet zwingend mit dem Verlassen der DDR.VG Meiningen16.07.2013
