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8 U 170/10 - Vorankündigungsklausel für Aufrechnung; keine Geltung bei Beendigung des Mietverhältnisses; Mietminderung; Zurückbehaltungsrecht; RäumungLeitsatz: Die Klausel, wonach der Mieter gegenüber dem Mietzins mit seiner Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur ausüben kann, wenn er dies mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses dem Vermieter schriftlich angekündigt hat, ist wirksam. Eine solche Vorankündigungsklausel gilt aber nicht mehr, wenn das Mietverhältnis beendet ist und das Mietobjekt geräumt und herausgegeben ist und nur noch wechselseitige Ansprüche abzurechnen sind (im Anschluss an BGH NJW-RR 1988, 329).KG25.07.2011
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2 Ws 351/09 REHA - Strafrechtliche Rehabilitierung; zwangsweise Unterbringung im Kinderheim; Indiz für politische VerfolgungLeitsatz: Ist der Betroffene unter Ausschaltung aufnahmebereiter, in der DDR lebender Verwandter in Kinderheimen untergebracht worden, ohne dass dafür anerkennenswerte erzieherische Gründe bestanden haben, so indiziert dies die politische Verfolgung. (Nichtamtlicher Leitsatz)KG16.06.2011
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I-24 W 9/10 - Verfolgung mehrer AnsprücheLeitsatz: Mehrere in einem Verfahren geltend gemachte Ansprüche werden gebührenrechtlich nur dann zusammengerechnet, wenn sie gleichzeitig nebeneinander verfolgt werden.OLG Düsseldorf16.08.2010
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65 S 27/19 - Fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung, Begründungserfordernisse bei Zahlungsverzugskündigung mit unterschiedlichen ZahlungsrückständenLeitsatz: Bei einfachen und klaren Fallgestaltungen einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung braucht der Vermieter zur Begründung nicht den genauen Zeitpunkt und den konkreten Mietrückstand für einzelne Monate anzugeben. Es genügt vielmehr, dass der Mieter anhand der Begründung erkennen kann, von welchem Rückstand der Vermieter ausgeht, und dass der Vermieter diesen Rückstand als Grund für die fristlose Kündigung wegen des Zahlungsverzugs heranzieht. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin12.04.2019
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14 C 284/23 - Kostentragung aus letztlich unbegründeter FehlermeldungLeitsatz: Hat der Mieter wegen eines subjektiv wahrgenommenen Schmorgeruchs aus einer Elektroanlage über die Hausverwaltung den Einsatz eines Handwerkers ausgelöst, haftet er nicht für die daraus entstandenen Kosten, wenn der Wahrnehmung eine Fehlannahme zugrunde gelegen hat und der Handwerkereinsatz unnötig war. (Leitsatz der Redaktion)AG Köpenick29.08.2024
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7 C 39/17 - Eintritt sonstiger Personen in das Mietverhältnis nach Tod des MietersLeitsatz: Der Eintritt sonstiger Personen in das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters setzt ein intimes Verhältnis mit dem Verstorbenen nicht voraus. (Leitsatz der Redaktion)AG Tempelhof-Kreuzberg11.12.2017
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425 C 8864/08 - Keine Mieterhöhung nach Modernisierung ohne Ankündigung oder Duldung; Erläuterungsumfang bei energiesparenden Maßnahmen; Mitteilung verwendeter Materialien; Mitteilung des Gasverbrauchs; Vorlage des EnergieausweisesLeitsatz: 1. Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, ohne diese vorher gem. § 554 Abs. 3 BGB angekündigt zu haben, und ohne dass der Mieter sich hiermit ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt hat, scheidet eine Mieterhöhung gem. § 559 BGB aus. 2. Wenn in diesem Fall überhaupt bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht kommen, dann allenfalls in Höhe der eingesparten Energiekosten, die aber vom Vermieter substantiiert für die betroffene Wohnung vorgetragen werden müssen. 3. Eine Mieterhöhungserklärung gem. § 559 b Abs. 1 BGB erläutert Energieeinsparmaßnahmen nur dann ausreichend, wenn objektive Tatsachen, die sich auf die verwendeten Materialien beziehen, mitgeteilt werden. Die Mitteilung des Gas- oder Stromverbrauchs vor und nach der Maßnahme oder die Vorlage eines Energieausweises reicht nicht aus. (Nichtamtliche Leitsätze)AG Dortmund13.01.2009
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125 C 11799/02 - Konkrete Angabe der rückständigen Mieten für KündigungLeitsatz: 1. Eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 3 BGB wird erst dann unwirksam, wenn der Mieter die rück-ständigen Mieten vollständig bis zum letzten Cent gezahlt hat. 2. Die Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Ziff. 2 BGB gilt auch für Zahlungen zwischen Zugang der Kündigung und Erhebung der Räumungsklage. 3. Eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges setzt gem. § 569 Abs. 4 BGB die Angabe der Mieten voraus, die rückständig sein sollen. 4. Eine falsche Verrechnung von Zahlungen des Mieters ist uner-heblich, soweit die Tatsachen richtig mitgeteilt wurden und auch bei richtiger Verrechnung ein Kündigungsgrund bestanden hätte. (Leitsätze des Einsenders)AG Dortmund31.03.2003
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BVerwG 8 B 15.15 - Besatzungshoheitliches Enteignungsverbot, RevisionszulassungLeitsatz: Ein besatzungshoheitliches Enteignungsverbot unterbrach den Zurechnungszusammenhang nur, wenn es ausgesprochen wurde, bevor ein Eigentümer vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt war. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG02.11.2016
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8 B 61.14 - Entschädigungslose EnteignungenLeitsatz: § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG erfasst nicht nur solche Enteignungen, für die die Entschädigung nach Maßgabe der Ministerratsbeschlüsse vom 23. Dezember 1976 und vom 28. Juli 1977 sowie der Preisverfügung 3/82 festgesetzt wurde, sondern auch diejenigen Enteignungen, bei denen andere Entschädigungsbestimmungen angewendet wurden, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG08.10.2014