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Suchergebnis Urteilssuche (4771 - 4780 von 8054)
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17 O 488/96 - Mietausfallschaden; Rechtsmangel; Mietpreisbindung; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Wertschätzungsgutachten; Sachverständigengutachten; Schadensersatz; SchadensermittlungLeitsatz: Besteht die Mietpreisbindung für die veräußerte Eigentumswohnung entgegen der Zusicherung im Kaufvertrag fort, kann der Erwerber vom Veräußerer den Unterschiedsbetrag zwischen Kostenmiete und erzielbarer, preisfreier Miete als Schadensersatz für die Dauer der fortbestehenden Mietpreisbindung verlangen.LG Wuppertal03.06.1998
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12 S 23/97 - Beschwer; Beschwerdewert; Klage auf Zustimmung zur MieterhöhungLeitsatz: Für die Bestimmung des Beschwerdewerts einer Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 2 MHG ist § 3 ZPO anzuwenden (entgegen BVerfG in WM 1996, 321).LG Köln21.03.1997
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32.O.162/96 - Mietminderung wegen Fehlens einer Zweckentfremdungsgenehmigung; Gebrauchshindernis; SachmangelLeitsatz: Eine Mietminderung wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot scheidet aus, wenn das Wohnungsamt weder die Nutzung der Räume untersagt noch konkret mit behördlichen Maßnahmen droht.LG Berlin29.10.1996
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31.0.585/95 - Alteigentümer; Verfügungsberechtigter; Nutzungsentschädigung; Nutzungsentgeltherausgabeanspruch; Mietherausgabeanspruch; Rechnungslegungsverpflichtung; AuskunftsanspruchLeitsatz: 1. Für Ansprüche über Nutzungsentschädigungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist der Zivilrechtsweg gegeben. 2. Mit Bestandskraft der Rückübertragung kann der Alteigentümer Herausgabe der vom Verfügungsbefugten erlangten Entgelte seit 1.7.1994 verlangen. 3. Die Nutzungsentgelte sind auch herauszugeben, wenn die Rückübertragung vor dem 1.7.1995 und vor Inkrafttreten des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG idF des EALG erfolgt ist. 4. § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG idF des VermRAnpG vom 4.7.1995, der dem Verfügungsbefugten eine Aufrechnung mit Verwaltungskosten nach § 26 der ll. BV ermöglicht, gilt erst für bestandskräftige Rückübertragungen, die nach dem 8.7.1995 erfolgt sind. 5. Der Alteigentümer hat ab bestandskräftiger Rückübertragung Anspruch auf Rechnungslegung über sämtliche erzielten Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsentgelte. 6. Der Alteigentümer hat ab Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides Anspruch auf Auskehr der gesetzlichen Zinsen, die auf die herauszugebenden Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsentgelte entfallen. 7. § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 4 idF des Art. 10 Abs. 2 Nr. 3 b des EALG ist verfassungsgemäß.LG Berlin01.02.1996
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67 S 372/93 - Berufungszulässigkeit; rechtliches Gehör; GehörsverletzungLeitsatz: Beruht ein Urteil auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist die Berufung auch dann möglich, wenn weder die Berufungssumme erreicht wird noch eine Abweichung von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes vorliegt.LG Berlin13.01.1994
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64 S 413/90 - Staffelmietvertrag; KappungsgrenzeLeitsatz: Die Kappungsgrenze des § 3 Abs. 1 GVW gilt bei einem Staffelmietvertrag lediglich für die erste Stufe, während für die folgenden Stufen die Staffelmiete nur durch das Verbot des Mietwuchers (§ 302 a StGB) und der Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG) begrenzt ist.LG Berlin15.03.1991
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13 0 2/87 - Unterlassung von ruhestörendem Lärm; Lärm/durch Mitmieter; Unterlassungsanspruch/gegen Mitmieter; Mitmieter/Störung durch Lärm; Tonwiedergabegerät/ruhestörender Lärm; ruhestörender Lärm/durch Mitmieter; Zimmerlautstärke; Besitzstörung durch LärmLeitsatz: 1. Das Abspielen von Tonwiedergabegeräten über Zimmerlautstärke hinaus innerhalb von Mietshäusern - auch außerhalb der Ruhezeiten - ist als unzulässige Lärmerzeugung und damit als Störung i.S.d. § 862 BGB anzusehen. 2. Dem Mieter steht gegen die Lärm erzeugenden Mitmieter ein Unterlassungsanspruch aus §§ 862 BGB sowie aus § 823 II BGB i.V.m. § 41 LärmVO zu. 3. Zum Begriff der Zimmerlautstärke. 4. Zu den Anforderungen, die an den Nachweis der Lärmstörungen zu stellen sind.LG Berlin19.10.1987
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152 C 2003/24 - Unwirksamer mündlicher Kündigungsverzicht, Hobbyraum und Saunabereich kein WohnraumLeitsatz: 1. Wird im Zusammenhang mit einer notariellen Bestellung eines Ankaufsrechts vom Vermieter mündlich ein Bleiberecht bis zum Ankaufsfall zugesagt, ist der Kündigungsverzicht nach § 550 BGB unwirksam.2. In einem Zweifamilienhaus gelten ein zusätzlicher Hobbyraum und Saunabereich im Erdgeschoss nicht als Wohnung, sodass eine Sonderkündigung nach § 573a BGB möglich ist.(Leitsätze der Redaktion)AG Koblenz10.04.2025
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203 C 199/21 - Aktien als Mietkaution, Anspruch des Mieters auf KursgewinneLeitsatz: 1. Dem Mieter stehen die Erträge aus einer Mietsicherheit zu; das gilt auch für Kursgewinne bei Aktien.2. Die Vereinbarung eines Wahlrechts für den Vermieter, bei Beendigung des Mietverhältnisses nur den Nominalbetrag zurückzuzahlen, ist auch in Altverträgen unzulässig.3. Die Verjährung des Anspruchs des Mieters auf sofortige Rückzahlung einer überhöhten Kaution betrifft nicht den Anspruch auf Abrechnung und Herausgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses; die Verjährungsfrist hierfür beginnt erst mit der Fälligkeit der Abrechnungspflicht des Vermieters.(Leitsätze der Redaktion)AG Köln19.07.2022
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239 C 85/21 - Kein Auskunftsanspruch für vom Vermieter nicht in Anspruch genommene Ausnahmetatbestände von der Mietpreisbremse, Rügepflicht bei StaffelmieteLeitsatz: 1. Für einen Auskunftsanspruch des Mieters über die Vormiete und sonstige Ausnahmetatbestände nach der Mietpreisbremse (§ 556e BGB, § 556f BGB) besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Vermieter sich auf diese Ausnahmetatbestände beruft.2. Hat der Vermieter sich auf eine Modernisierung vor Beginn des Mietverhältnisses berufen als Ausnahme von § 556d BGB und vorprozessual Auskunft über den Zeitpunkt, die konkrete Maßnahme und die dafür angefallenen Kosten erteilt, fehlt einer Klage ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, denn bei einer unrichtigen Auskunft macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig.3. Die Rückzahlung nicht geschuldeter Miete kann der Mieter nur nach einer Rüge gemäß § 556g Abs. 4 BGB verlangen. Bei einer Staffelmiete ist die Rüge für jede neue Mietstaffel erforderlich; eine nicht gerügte vorangegangene Mietstaffel bleibt in ihrer wirksam begründeten Miethöhe erhalten.(Leitsätze der Redaktion)AG Charlottenburg28.10.2021
