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V ZR 285/99 - Altlasten, Aufklärungspflicht des Verkäufers über -; Aufklärungspflicht, - des Verkäufers über AltlastenLeitsatz: a) Sind dem Verkäufer eines Grundstücks Altlasten bekannt, so genügt er seiner Aufklärungspflicht nicht dadurch, daß er dem Käufer von einem bloßen Altlastenver dacht Mitteilung macht. Infolgedessen besteht die Offenbarungspflicht fort, wenn dem Käufer Umstände bekannt sind oder durch eine Besichtigung hätten bekannt werden können, aus denen sich ein Altlastenverdacht ergibt. b) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Verkäufer den Käufer über offenba rungspflichtige Umstände aufgeklärt hat, trifft den Käufer. Dieser muß allerdings nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer Aufklärung ausräumen. Vielmehr genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die von dem Verkäufer vorzu tragende konkrete, d. h. räumlich, zeitlich und inhaltlich spezifizierte Aufklärung widerlegt.BGH20.10.2000
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V ZB 46/99 - Wohnungseigentum; Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluß; Vermietung von KellerräumenLeitsatz: Über die Vermietbarkeit von in Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen einer Wohnungseigentumsanlage kann im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluß entschieden werden, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und den Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst.BGH29.06.2000
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V ZB 56/99 - Vormerkung; Sicherungshypothek; Gesamtvollstreckung; BerichtigungsverfahrenLeitsatz: Die durch einstweilige Verfügung zwangsweise erlangte Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek hat in der Gesamtvollstreckung generell keinen Bestand und ist aus diesem Grund einem Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO grundsätzlich zugänglich.BGH06.04.2000
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V ZR 179/94 - Anspruchskonkurrenz zwischen einem öffentlich-rechtlichen Restitutionsanspruch und seinem zivilrechtlichen Berichtigungsanspruch; Überprüfung des Vorgangs als EnteignungLeitsatz: Die Frage einer Anspruchskonkurrenz zwischen einem öffentlich-rechtlichen Restitutionsanspruch und seinem zivilrechtlichen Berichtigungsanspruch kann sich nur dann stellen, wenn der Berechtigte überhaupt von einer enteignenden Maßnahme betroffen worden ist. Zivilrechtlicher Überprüfung zugänglich ist mithin, ob überhaupt ein enteignender Vorgang stattgefunden hat.BGH10.11.1995
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V ZB 2/94 - Wohnungseigentum; Haftung des ErwerbersLeitsatz: Wer den Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum wirksam nach § 123 BGB angefochten hat, haftet, auch wenn er noch im Grundbuch eingetragen ist, nicht in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 WEG für Verbindlichkeiten, die nach seiner Grundbucheintragung begründet und fällig werden (Ergänzung zu BGHZ 107, 285).BGH06.10.1994
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BLw 60/94 - Landwirtschaftsanpassungsangelegenheiten; Rechtsbeschwerde zum BGHLeitsatz: In Angelegenheiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist aufgrund der Gesetzesänderung eine gegen die im I. Rechtszug ergangene Entscheidung nach dem 19. April 1994 bei dem Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde nicht mehr statthaft; die Sache kann in diesem Fall auch nicht an das im II. Rechtszug zuständige Oberlandesgericht verwiesen werden.BGH07.07.1994
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IX ZB 93/90 - Revision gegen Beschwerdeentscheidung des Bezirksgerichts im gerichtlichen Verkaufsverfahren zur Aufhebung einer MiteigentümergemeinschaftLeitsatz: Das nach dem Recht der früheren DDR statthafte Rechtsmittel der Revision gegen einen nach dem 1. Juli 1990 auf Beschwerde ergangenen Beschluß des Bezirksgerichts betreffend eine Entscheidung des Kreisgerichts im gerichtlichen Verkaufsverfahren zur Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft ist seit dem Wirksamwerden des Beitritts nach den in Kraft gesetzten Vorschriften nicht mehr statthaft.BGH20.12.1990
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VIII ZR 25/89 - Gesellschafter; Theorie der Doppelverpflichtung; Geschäftsführer; Privatvermögen; Rechtskraft; Feststellungsurteil; Vorprozeß; Vollmacht; Beschränkung; GesellschaftsvertragLeitsatz: Ein Urteil, durch das die Wirksamkeit eines mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossenen Mietvertrages festgestellt wird, schafft keine Rechtskraft zur Frage, ob die Gesellschafter für die Erfüllung des Vertrages mit ihrem Privatvermögen haften.BGH07.03.1990
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2 Ws (Reha) 12/19 - Strafrechtliche Verurteilung eines Jugendlichen in der DDR, Einweisung in ein Jugendhaus, grobes Missverhältnis zwischen Tat und Rechtsfolgen, Einstimmigkeit des BeschlussesLeitsatz: 1. Eine Beschwerde ist dann nicht gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. a StrRehaG ausgeschlossen, wenn der angefochtene Beschluss nicht erkennen lässt, dass die Kammer einstimmig entschieden hat. 2. Eine im Jugendhaus Dessau vollzogene Strafe war für die Betroffenen mit besonders unzumutbaren, rechtsstaatswidrigen Belastungen verbunden, wenn er dort von Mitgefangenen gequält, misshandelt und schikaniert wurde. Es handelte sich dabei nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht lediglich um dem Staat nicht zuzurechnende und nicht vorhersehbare Exzesse, sondern um eine systematische, als „Selbsterziehung im Kollektiv“ tolerierte und gewollte gruppendynamische Struktur unter den Häftlingen. 3. Bei der Feststellung eines groben Missverhältnisses zwischen Tat und Rechtsfolgen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG sind systematisch rechtsstaatswidrige Vollzugsbedingungen zu berücksichtigen und können zur vollständigen Aufhebung der zugrunde liegenden strafrechtlichen Verurteilung führen. (Leitsätze der Redaktion)OLG Brandenburg16.12.2019
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9 U 1/13 Baul - Planungsrechtliche Änderung, wertmindernder EingriffLeitsatz: Entfällt eine planungsrechtlich zulässige bauliche Nutzung nach sieben Jahren durch eine planungsrechtliche Änderung, ist der Wegfall der Nutzungsmöglichkeit als solcher nicht zu entschädigen, sondern nur ein wertmindernder Eingriff in die ausgeübte Nutzung (§§ 95 Abs. 2 Nr. 7, 42 Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Eine einschränkende Auslegung des § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB dahin, dass die Vorschrift bei sog. isolierten eigentumsentziehenden Eingriffen nicht anzuwenden sei, ist im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - nicht zulässig. Sie ist auch nicht geboten, weil es sich bei der Regelung des § 42 Abs. 3 BauGB um eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums handelt und gegen unzulässige Planänderungen verwaltungsgerichtlicher Primärrechtsschutz besteht.KG10.07.2015