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  1. REMiet 9/83 - Rechtsentscheidsvorlage; Zustimmungsklage; Vorlagevoraussetzung; grundsätzliche Bedeutung; Mieterhöhungsverlangen; Begründungsmittel; Vergleichswohnungen
    Leitsatz: 1. Die Überprüfung der Zulässigkeit einer Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erfordert in der Regel keine Beweiserhebung über die tatsächlichen Angaben in einem Erhöhungsverlangen. 2. Keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, wenn die Auslegung und Anwendung einer Vorschrift durch eine verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist. (Ein Rechtsentscheid erging nicht.)
    BayObLG
    17.12.1984
  2. V ZR 291/02 - Voraussetzungen der Zulassung der Revision; Nichtzulassungsbeschwerde bei auslaufendem Recht
    Leitsatz: a) Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt nicht die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerdebegründung muß vielmehr insbesondere auf die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. b) Betrifft eine Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, so muß in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch dargelegt werden, daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist. c) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufungsurteil auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers beruht (Fortführung der Senatsrechtspr., Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 16/02, NJW 2002, 3029 u. V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65). d) Auch für eine Zulassung der Revision zur Wahrung des Vertrauens in die Rechtsprechung kommt es auf die Offensichtlichkeit des Rechtsfehlers nicht an. Soweit in den Gesetzesmaterialien eine Ergebniskorrektur wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit" des Berufungsurteils gefordert wird, sind damit Fälle der Willkür angesprochen, bei denen sich die Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht so weit von den gesetzlichen Grundlagen entfernt, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft ist.
    BGH
    27.03.2003
  3. 1 BvR 2339/95; 1 BvR 5/97 - Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Willkürverbot; Handlungsfreiheit; Abkommen DDR/Schweden; Komische Oper
    Leitsatz: "Komische Oper": Die Annahmen des Bundesgerichtshofs (ZOV 1997, 102) und des Bundesverwaltungsgerichts (ZOV 1995, 478), das Grundstück sei in das Abkommen DDR/Schweden einbezogen worden, beruhen nicht auf sachfremden Erwägungen und enthalten keinen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie.
    BVerfG
    30.12.1997
  4. 1 BvR 677/94 - Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Eigentumsgarantie; Rechtsschutzgewährung; Vorrang des Vermögensgesetzes; faktische Enteignung
    Leitsatz: 1. Artikel 19 GG gewährleistet gerichtlichen Rechtsschutz nicht gegenüber Entscheidungen von DDR-Behörden. 2. Die Auffassung, daß aus der Sicht der staatlichen Organe der DDR jedenfalls faktisch abgeschlossene Enteignungsverfahren nicht nach den allgemeinen Vorschriften, sondern nur nach den Regelungen des Vermögensgesetzes rückgängig zu machen sind, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
    BVerfG
    22.09.1997
  5. 2 BvR 154/93 - Verfassungsbeschwerde; Räumung; Auszug des Mieters; Beweisanträge; rechtliches Gehör; Präklusionsvorschrift
    Leitsatz: Eine Verfassungsbeschwerde des zur Räumung verurteilten Mieters wird nicht dadurch unzulässig, daß dieser auszieht. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerfG
    22.11.1993
  6. VerfGH 38/99 - Keine Wärmebedarfsberechnung in der Mieterhöhung; Verfassungsverstoß bei Nichtvorlage zum Rechtsentscheid
    Leitsatz: Die Abweisung einer Klage des Vermieters nach Modernisierung, weil der Mieterhöhungserklärung eine Wärmebedarfsberechnung nicht beigefügt war, ist willkürlich und verstößt gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters; das LG ist zur Vorlage an das Oberlandesgericht (Kammergericht) zum Erlaß eines Rechtsentscheids verpflichtet. (Leitsatz der Redaktion)
    VerfGH Berlin
    20.12.1999
  7. V ZR 130/18 - Erhöhung der Rechtsmittelbeschwer
    Leitsatz: Es ist einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die niedrigere Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet hat. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    10.01.2019
  8. V ZR 71/17 - Streitwert für Entzugsklage
    Leitsatz: Der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 3 WEG beträgt in der Regel 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.
    BGH
    18.01.2018
  9. V ZR 17/17 - Zur Bewertung eines rechtlich unsicheren Dachausbaus
    Leitsatz: Zum Verkehrswert eines Dachgeschosses mit einer rechtlich ungesicherten Chance auf einen Dachausbau. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    12.10.2017
  10. XII ZB 684/14 - Zustellung einer Urteilsausfertigung, Neufassung des § 317 ZPO, beglaubigte Abschrift
    Leitsatz: Für Urteile, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 317 ZPO zum 1. Juli 2014 zugestellt worden sind, setzt der Beginn der Fristen zur Berufungseinlegung und -begründung nicht mehr die Zustellung einer Urteilsausfertigung voraus. Entsprechend der nunmehr in § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltenen Regel genügt die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des in vollständiger Form abgefassten Urteils (Abgrenzung zu Senatsbeschluss BGHZ 186, 22 = FamRZ 2010, 1246).
    BGH
    27.01.2016