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Suchergebnis Urteilssuche (4611 - 4620 von 7995)

  1. BVerwG 8 B 13.10 - Rechtsnachfolge; Erbenstellung; Pflichtteilsrecht
    Leitsatz: Die Erbenstellung begründet keine Rechtsnachfolge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, wenn der Betreffende nicht in vollem Umfang in die Rechtsposition des geschädigten Verstorbenen im Hinblick auf den enteigneten Vermögensgegenstand eingetreten ist. Auch aus dem Pflichtteilsrecht ergibt sich keine Rechtsnachfolge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    14.09.2010
  2. BVerwG 5 B 27.09 - Entschädigung; Bagatellgrenze; Ausschlussgrund
    Leitsatz: Lag der ursprüngliche Schaden über der Bagatellgrenze des § 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG, so greift die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck nicht mehr ein, wenn sich erst nach Abzug des Lastenausgleichs (gemäß § 8 EntschG) ein Entschädigungsbetrag von weniger als 1.000 DM errechnet. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    28.05.2009
  3. BVerwG 8 B 31.05 - Aufbauenteignung; Inanspruchnahmebescheid
    Leitsatz: Die Entziehung des Eigentums nach dem Aufbaugesetz der DDR zur Sicherung des Abrisses eines Gebäudes setzte die Erklärung zum Aufbaugebiet voraus.
    BVerwG
    11.07.2005
  4. BVerwG 8 C 41.01 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Aufhebung des Strafurteils im Wege russischer Rehabilitierung
    Leitsatz: Sind aufgrund einer von einem sowjetischen Militärtribunal ausgesprochenen Vermögenseinziehung unmittelbar auch Vermögenswerte eines Angehörigen des Verurteilten enteignet worden, so hat auch dieser nach erfolgter Aufhebung des Strafurteils im Wege der russischen Rehabilitierung des seinerzeit Verurteilten gem. § 1 Abs. 7 VermG einen Anspruch auf Rückübertragung seines Vermögens.
    BVerwG
    25.09.2002
  5. BVerwG 8 C 10.00 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Unredlicher Erwerb; Beweislastentscheidung
    Leitsatz: Eine materielle Beweislastentscheidung ist nur zu treffen, wenn Tatsachen, die für die Beurteilung der Redlichkeit (§ 4 Abs. 3 VermG) erheblich sind, trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten (§ 86 Abs. 1 VwHO) nicht abschließend aufklärbar sind. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, daß die redlichkeitsbegründenden Tatsachen nicht erwiesen sind, muß es prüfen, ob die Grundannahme der Redlichkeit des Erwerbs durch das Bestehen greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte, die zu vernünftigen, durch Tatsachen belegbaren, ernstzunehmenden Zweifeln an der Redlichkeit führen, erschüttert wird.
    BVerwG
    28.02.2001
  6. BVerwG 4 B 112.98 - Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Berufungsverfahren, begründete Berufung
    Leitsatz: Ob Art. 6 Abs. 1 EMRK stets Genüge getan ist, wenn zwar im erstinstanzlichen Verfahren des Verwaltungsgerichts, nicht aber im Berufungsverfahren des Oberverwaltungsgerichts die Möglichkeit der mündlichen Verhandlung bestand, bleibt offen. Eine mündliche Verhandlung ist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK jedenfalls dann im allgemeinen nicht im verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren zwingend geboten, wenn eine Beweisaufnahme vor der voll besetzten Richterbank des Berufungsgerichts an Ort und Stelle stattgefunden hat, den Beteiligten hierbei Gelegenheit zur Äußerung gegeben war, das Berufungsgericht seine Auffassung über das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt hat und - aus einem anderen Gesichtspunkt heraus - nur noch Rechtsfragen zu entscheiden waren. Zur Auslegung und Anwendung des § 130 a VwGO im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK.
    BVerwG
    12.03.1999
  7. OVG 5 S 51.95 - Zweckentfremdungsgenehmigung; Ersatzwohnraum; zeitlicher Zusammenhang
    Leitsatz: 1. Eine Zweckentfremdung ist dann nicht genehmigungsfähig, wenn Ersatzwohnraum nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Zweckentfremdung dem Markt zur Verfügung gestellt wird. 2. Daran fehlt es, wenn seit der Errichtung des neuen Wohnraums sieben Jahre vergangen sind, wobei es keine Rolle spielt, aus welchen Gründen der Verfügungsberechtigte die Anerkennung des neugeschaffenen Wohnraums als Ersatzwohnraum nicht geltend gemacht hat. (Leitsätze der Redaktion)
    OVG Berlin
    16.05.1995
  8. 1 A 300/06 HAL - Berechtigte Stiftung; unlautere Machenschaften; Zwangsverkauf
    Leitsatz: 1. Auch Stiftungen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sind, gehören zum Kreis der Restitutionsberechtigten. 2. Der Umstand, dass eine Maßnahme rechtswidrig war, reicht für die Annahme einer unlauteren Machenschaft nicht aus. 3. Von § 1 Abs. 3 VermG erfasst wird jedoch grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs, insbesondere auch rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, wenn diese mit einem diesen Vorgang inkriminierenden manipulativen Element versehen waren, wie dies etwa bei einem täuschungs- oder nötigungsbedingten Zwangsverkauf der Fall ist. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Halle
    24.06.2008
  9. 6 K 215/02 - Enteignung von "Mauergrundstücken"
    Leitsatz: Die Enteignung von grenznahen Grundstücken zum Zweck der Grenz-siche-rung stellt keine schädigende Maßnahme i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG dar. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Potsdam
    29.08.2007
  10. 1 K 323/00 Me - Verfügungsberechtigter; Zuordnungsberechtigter; Verkehrswertermittlung; Sachverständigengutachten
    Leitsatz: 1. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, bei einem beabsichtigten Verkauf eines Grundstückes den Verkehrswert zu erzielen. Er ist deshalb verpflichtet, diesen vor der Veräußerung zu ermitteln. 2. Die Ermittlung des Verkehrswertes hat auf der Grundlage von Preisvergleichen mit Verkäufen ähnlicher Objekte oder auf der Grundlage eines entsprechenden Gutachtens zu erfolgen (BVerwGE 108, 301). 3. Ermittelt der Verfügungsberechtigte vor Veräußerung des Grundstücks den Verkehrswert nicht, trägt er gegenüber dem Zuordnungsberechtigten das Risiko, aus eigenen Geldmitteln die Differenz zwischen Verkaufserlös und Verkehrswert ausgleichen zu müssen. 4. Hat der Verfügungsberechtigte vor der Veräußerung den Verkehrswert ordnungsgemäß etwa durch Sachverständigengutachten ermittelt, ist der Zuordnungsberechtigte ausreichend in seinem Interesse geschützt. Er kann dann im Regelfall nicht damit gehört werden, das Gutachten sei fehlerhaft. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gutachten offensichtliche Mängel aufweist.
    VG Meiningen
    15.03.2006