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Suchergebnis Urteilssuche (4401 - 4410 von 8144)

  1. VG 19 A 65.90 - Nachbarrechtsverhältnis; Privatstraße; Feuerwehrzufahrt
    Leitsatz: Ein Eigentümer kann im Verwaltungsprozeß von seinem Nachbarn nicht mehr an Rechtsbefolgung erzwingen, als er ihm gegenüber selbst einhält (hier: Zufahrt für Löschfahrzeuge der Feuerwehr).
    VG Berlin
    22.01.1992
  2. 7 C 481/22 - Heizkostenabrechnung bei Holzbefeuerung
    Leitsatz: 1. Nach § 2 Nr. 4a der BetrKV und nach § 7 Abs. 2 der HeizkostenV sind bei einer Zentralheizung nur die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe umlegbar.2. Kosten für Brennstoffe, die gar nicht verbraucht wurden, sind nicht umlegbar. 3. Ausgeschlossen ist es daher, für eine mit Holz betriebene Heizung als Brennstoff Heizöl zu berechnen. 4. Einen vom Vermieter behaupteten Verlustzuschlag (hier: 18 %) auf den Brennstoffpreis braucht der Mieter nicht zu bezahlen.(Leitsätze der Redaktion)
    AG Besigheim
    27.04.2023
  3. 8 C 85/21 - Kosten des Wachdienstes als sonstige Betriebskosten bei Gebäuden im Umfeld linksradikaler Szene
    Leitsatz: Bei Wohnungen im Umfeld der als Hotspot der linksradikalen Szene bekannten Rigaer Straße in Berlin ist der Vermieter bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Hälfte der Kosten des Wachschutzes als „sonstige Betriebskosten“ auf die Mieter umzulegen.(Leitsatz der Redaktion)
    AG Kreuzberg
    16.09.2021
  4. 31 C 156/16 - Keine Minderung wegen optischer Beeinträchtigung durch Müllplatz
    Leitsatz: Verlegt der Vermieter den Mülltonnenplatz in die Nähe der Erdgeschosswohnung des Mieters, ohne dass Geruchs- und Lärmbelästigungen damit verbunden sind, ist die bloße optische Beeinträchtigung unerheblich und berechtigt nicht zur Mietminderung. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Brandenburg a. d. Havel
    13.10.2017
  5. 1 C 83/13 - Makleranzeige allein begründet keinen Provisionsanspruch
    Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Maklerlohn besteht nicht, wenn sich die für den Wohnungssuchenden erkennbare Tätigkeit des Maklers auf eine Annonce im Internet beschränkt. 2. Das gilt auch dann, wenn in der Anzeige auf eine Provisionspflicht hingewiesen wird. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Wertheim
    10.07.2013
  6. C-645/11 - Vorabentscheidung zur internationalen Zuständigkeit innerhalb der EU: Zuständigkeit für Klage auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Wiedergutmachungsbeträge einer staatlichen Stelle im Zusammenhang mit dem NS-Regime; Klage gegen mehrere Personen mit Wohnsitzen in verschiedenen Mitgliedstaaten; Klage gegen Personen mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union
    Leitsatz: 1. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zivil- und Handelssache" eine Klage auf Erstattung einer ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung umfasst, wenn eine öffentliche Stelle durch eine Behörde, die durch ein Gesetz zur Wiedergutmachung von Verfolgungen seitens eines totalitären Regimes geschaffen wurde, angewiesen worden ist, einem Geschädigten zur Wiedergutmachung einen Teil des Erlöses aus einem Grundstückskaufvertrag auszuzahlen, stattdessen aber versehentlich den gesamten Kaufpreis an diese Person überwiesen hat und anschließend die ohne Rechtsgrund geleistete Zahlung gerichtlich zurückfordert. 2. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten haben, eine enge Beziehung im Sinne dieser Bestimmung besteht, wenn sich diese Beklagten unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auf weitergehende Wiedergutmachungsansprüche berufen, über die einheitlich entschieden werden muss. 3. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er auf Beklagte, die ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und die im Rahmen einer gegen mehrere Beklagte, zu denen auch Personen mit Wohnsitz in der Union gehören, gerichteten Klage verklagt werden, nicht anwendbar ist.
    EuGH
    11.04.2013
  7. 15 S 132/11 - Saldoklage; Tilgungsbestimmung; Verrechnung; Klageänderung; Sachdienlichkeit; Berufung; Verjährung
    Leitsatz: 1. Der Vermieter kann seine Mietzahlungsansprüche im Wege der Saldoklage durchsetzen (Fortf. von BGH, 9.1.2013 - VIII ZR 94/12, GE 2013, 349). 2. Eine Umstellung der Klageforderung auf eine Saldoklage ist auch noch in der Berufungsinstanz möglich, weil es sich gem. § 264 Nr. 1 ZPO nicht um eine Klageänderung handelt; jedenfalls wäre eine Klageänderung sachdienlich und würde gem. § 533 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO nur auf ohnehin der Entscheidung zugrunde zu legende Tatsachen gestützt werden. 3. Zinsen stehen dem Vermieter erst ab Umstellung der Klage zu.
    LG Frankfurt (Oder)
    28.03.2013
  8. 3 C 181/12 - Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifts in Abhängigkeit einer vom Mieter für späteren Rückbau gestellten zusätzlichen Mietkaution; Barrierefreiheit; Sicherheiten Dritter
    Leitsatz: 1. Der Vermieter kann seine Zustimmung zum mieterseitigen Einbau eines Treppenliftes von der - vorherigen - Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Finanzierung eines späteren Rückbaus abhängig machen. 2. § 554 a Abs. 2 BGB gibt dem Mieter aber nicht das Recht, dem Vermieter Sicherheit durch Versprechen beliebiger Dritter zu bieten; der Hinweis, dass Treppenlift-Firmen regelmäßig den Rückbau des Treppenlifts kostenfrei ausführen, wenn der ausgebaute Lift in ihr Eigentum übergeht, stellt keine Sicherheit im Sinne des § 554 a Abs. 2 BGB dar. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Pankow-Weißensee
    11.10.2012
  9. 2Z BR 25/99 - Mißbrauch einer Stimmenmehrheit; Anfechtungsantrag als Feststellungsantrag; Eigentümerbeschluß; Nichtbeschluß
    Leitsatz: 1. Wird ein Antrag in der Eigentümerversammlung laut Versammlungsniederschrift mit der Stimmenmehrheit eines Wohnungseigentümers abgelehnt und erklärt der Versammlungsleiter anschließend, die Stimmen dieses Eigentümers würden wegen Mißbrauchs der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt und der Beschlußantrag sei somit angenommen, so kommt dieser Feststellung keine rechtliche Bedeutung zu. Es fehlt an einem Eigentümerbeschluß, der mit dem Antrag auf Ungültigerklärung angefochten werden müßte oder könnte. 2. Ein Anfechtungsantrag kann aber als auf die Feststellung gerichtet ausgelegt werden, daß ein Eigentümerbeschluß mit einem bestimmten, in der Versammlungsniederschrift protokollierten Inhalt nicht zustande gekommen ist. 3. Es bleibt weiterhin offen, ob ein solcher Antrag innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG gestellt werden muß.
    BayObLG
    25.05.1999
  10. RE-Miet 6/84 - Kündigung von Wohnraum aufgrund Eigenbedarfs
    Leitsatz: Der Vermieter genügt der Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs (§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB), wenn er im Kündigungsschreiben die Personen angibt, für die die Wohnung benötigt wird, und einen konkreten Sachverhalt (Lebensvorgang) darlegt, auf den er das Interesse dieser Personen an der Erlangung der Wohnung stützt (Kündigungsgrund). Ein nach § 564 b Abs. 3 BGB zu berücksichtigender Kündigungsgrund braucht im Kündigungsschreiben nur so ausführlich bezeichnet zu sein, daß er identifiziert und von anderen Gründen (Sachverhalten, Lebensvorgängen) unterschieden werden kann (Bestätigung der Nr. 2 des Rechtsentscheids vom 14.7.1981 - Allg. Reg. 32/81 = BayObLGZ 1981, 232).
    BayObLG
    17.12.1984