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8 U 1238/82 - Verjährung bei Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Leistungen, preisrechtswidrige; unerlaubte Handlung; Verjährungsfrist; Rückgewähranspruch; Hemmung (Verjährungsfrist); Vertrauensgrundsatz; Verschulden bei Vertragsverhandlungen; Änderung der RechtsprechungLeitsatz: 1. Die kurze Verjährungsfrist des § 30 Abs. 1 Satz 2 1. BMG gilt auch für konkurrierende Ansprüche. Auch ein auf Schadensersatz gerichteter Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB ändert daran nichts. Für die in § 30 1. BMG aufgeführten Rückgewähransprüche sind die besonderen Verjährungsvorschriften des § 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 1. BMG allein maßgeblich, ohne Rücksicht darauf, ob diese Rückgewähransprüche auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen gerechtfertigt sind, für die sonst an sich längere Verjährungsfristen gelten. 2. Zur Frage, ob Verjährung wegen höherer Gewalt gemäß § 203 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen sein kann, weil bis zur Entscheidung des BGH vom 25. Juni 1980 (GE 1980, 853) darauf vertraut worden ist, daß ein eingeleitetes Preisstellenverfahren die Verjährung unterbricht.KG12.07.1982
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I-17 O 85/19 - Einwendungsausschluss gegen Nachforderungen aus BetriebskostenabrechnungLeitsatz: In einer formularvertraglichen Rügeklausel (zur Nebenkostenabrechnung im Gewerberaummietvertrag) mit Anerkenntnisfiktion muss sich der Verwender verpflichten, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Schweigens besonders hinzuweisen. Unschädlich ist es, dass in der Klausel nicht ausdrücklich der Begriff „Pflicht“ verwendet wird. Denn mit Pflicht ist in diesem Zusammenhang nicht etwa eine vom Vertragspartner einklagbare Pflicht zu verstehen. Es handelt sich bei § 308 Nr. 5b) BGB vielmehr um die Statuierung einer (Hinweis-) Obliegenheit. Denn gibt der Verwender den Hinweis bei Beginn der Frist nicht, so knüpfen sich daran für ihn negative Folgen, d. h. die Fiktionswirkung tritt nicht ein.LG Bochum29.09.2020
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67 S 41/16 - Kinderlärm sozialadäquat und kein MangelLeitsatz: 1. Von Mietern in öffentlich geförderten, familientauglichen Wohnungen ist ein höheres Maß an „Geräuschtoleranz“ zu erwarten als von Mietern extrem teurer Altbauwohnungen, Luxusappartements oder als „seniorengerecht“ angebotener Wohnungen.2. Weil Kinder im Kleinkinderalter nicht zu einer leisen Art der Fortbewegung fähig sind und Rennen, von Erwachsenen als Poltern und Stampfen wahrgenommenes festes Auftreten und das Mehrfachablaufen von Wegen überhaupt erst die Voraussetzungen für die Entwicklung einer differenzierten Bewegungsfähigkeit sind, sind derartige Lebensäußerungen als Schritte der natürlichen Entwicklung von Kindern hinzunehmen und entsprechen einer normalen Wohnnutzung.3. Weil Kinder im Kleinkinderalter nicht zu einer differenzierten verbalen Auseinandersetzung fähig und damit nicht in der Lage sind, ihren Unmut und ihr Unbehagen differenziert auszudrücken, bewegen sich ihre von Erwachsenen als Brüllen und Schreien wahrgenommenen akustischen Äußerungen ebenso im Bereich normaler Wohnnutzung wie das daraufhin erfolgte Zurückbrüllen der Erwachsenen zum Zwecke der Unterbindung des Kinderlärms, auch wenn das aus pädagogischer Sicht nicht wünschenswert, aber als Folge der mit der Kleinkindererziehung einhergehenden nervlichen Anspannung der Erwachsenen als sozialadäquat hinzunehmen ist. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin05.09.2016
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4 O 1448/14 - Amtshaftungsanspruch wegen Stellen eines Rehabilitierungsantrags bei russischen Behörden durch deutsche Behörde, UnwürdigkeitLeitsatz: 1. Eine Amtspflichtverletzung liegt nicht darin, dass der Mitarbeiter einer Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen im Rahmen der Prüfung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen einen Rehabilitierungsantrag nach russischem Recht bei der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft in Moskau bezüglich eines von einem sowjetischen Militärtribunal verurteilten Betroffenen stellt.2. Auch Entscheidungen, die auf der Grundlage eines Rehabilitierungsantrages von Behörden oder Gerichten der Russischen Föderation gefällt werden, können in die Prüfung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen einfließen, ohne dass sich die deutschen Behörden von diesen Informationen leiten lassen müssen. (Leitsätze der Redaktion)LG Gera16.06.2016
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55 S 322/11 - Gesetzliche Untergrenze für Beschlussfähigkeit; unberechtigte Auflösung der Eigentümerversammlung; neuer Versammlungsleiter und TagungsortLeitsatz: 1. Eine Rückwirkung der Zustellung auf die Klageeinreichung nach § 167 ZPO scheidet aus, wenn der angeforderte Gerichtskostenvorschuss erst nach 18 Tagen eingeht. 2. Durch die Teilungserklärung kann die Untergrenze für die Beschlussfähigkeit nach § 25 Abs. 3 WEG gänzlich aufgehoben werden. 3. Nach unberechtigter Auflösung der Eigentümerversammlung durch den Verwalter können die erschienenen Wohnungseigentümer einen anderen Versammlungsleiter wählen und auch den Tagungsort verlegen (KG, GE 1989, 523). 4. Ein verspätet erscheinender Wohnungseigentümer, der sich nicht nach der Verlegung erkundigt, ist jedenfalls nicht vorsätzlich von der Versammlung ausgeschlossen worden. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin11.05.2012
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63 S 428/08 - Vorsätzliche sittenwidrige SchädigungLeitsatz: Zur Frage der Rechtskraftdurchbrechung nur in Ausnahmefällen. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin15.02.2011
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23 O 443/98 - staatlicher Verwalter; Aufbauhypothekenbestellung; Auslandsgrundstück; Zuordnung; Rechtsnachfolge; VerbindlichkeitsübergangLeitsatz: 1. Zur Befugnis des staatlichen Verwalters, Aufbauhypotheken für ausländische Grundstücke zu bestellen. 2. Die zugrunde liegenden Darlehnsansprüche sind nicht erloschen. 3. Mit der Zuordnung des Grundstücks gehen die Verbindlichkeiten auf den Zuordnungsempfänger über.LG Berlin12.05.1999
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67 S 195/91 - Mieterhöhungsverlangen; ortsübliche Vergleichsmiete: Mietspiegel; SachverständigengutachtenLeitsatz: 1. Die Anhörung eines Gutachters gemäß § 411 Abs. 3 ZPO kann dann unterbleiben, wenn das Gutachten augenscheinlich bereits dem Grunde nach nicht verwertbar ist, weil dem Gutachter bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete hinsichtlich der Streitwohnung (hier: Nachkriegswiederaufbau) keine vergleichbaren Mietdaten zur Verfügung stehen. 2. Das Amtsgericht ist gemäß § 286 ZPO nicht gehindert, bei einem nicht verwertbaren Sachverständigengutachten zur Miethöhe den Berliner Mietspiegel für Neubauwohnungen 1990 als Erkenntnisquelle heranzuziehen, wenn die vom Gutachten abweichende Beurteilung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht von einem Mangel an Sachkunde beeinflußt ist.LG Berlin15.08.1991
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3 C 340/19 - Fristlose Kündigung wegen Beleidigungen von Mitarbeitern des VermietersLeitsatz: Grobe Beleidigungen von Mitarbeitern des Vermieters - hier die Äußerungen: „fick Dich“, „Schlampen“, „Fotzen“, Ausstrecken des Mittelfingers - sowie Tätlichkeiten rechtfertigen eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung auch dann, wenn der Mieter wegen einer Hirnschädigung nur bedingt belastbar ist. (Leitsatz der Redaktion)AG Pankow/Weißensee20.02.2020
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218 C 164/18 - Herausgabeanspruch für Kellerraum aufgrund eines SondernutzungsrechtsLeitsatz: 1. Der Sondereigentümer kann von dem Besitzer eines Kellerraums die Herausgabe aufgrund eines ihm zugewiesenen Sondernutzungsrechts im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die WEG verlangen. 2. Ein Zurückbehaltungsrecht für Mieter, die vorübergehend diesen Raum nutzten, besteht nicht, da ein Besitzrecht sich nur aus dem schriftlichen Mietvertrag oder einer tatsächlichen Übung ergeben kann. (Leitsätze der Redaktion)AG Charlottenburg08.11.2018