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2 C 799/14 - Mieterhöhung erst nach Abschluss der Modernisierung, Mängel der BaumaßnahmeLeitsatz: 1. Eine Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Abs. 1 BGB muss, wenn sie nicht in Teilabschnitte aufgegliedert ist, komplett abgeschlossen sein. Ein entsprechendes Mieterhöhungsverlangen gem. §§ 559 Abs. 1, 559b Abs. 1 BGB ist dann unwirksam, wenn die Modernisierungsmaßnahme z. B. auch durch unzureichende Bauausführung - selbst in geringem Umfang (hier: 5 bis 8 %) - noch nicht gänzlich abgeschlossen ist. 2. Rest- oder Gewährleistungsarbeiten von parallel durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen stehen dem Abschluss der Modernisierungsmaßnahme nicht entgegen.AG Nördlingen27.01.2017
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412 Ds 25/23 - Wegfall des Eigenbedarfs vor Räumung, Betrug durch Unterlassen einer ent-sprechenden MitteilungLeitsatz: 1. Ein Vermieter begeht Betrug durch Unterlassen, wenn er vor der endgültigen Räumung den Mieter nicht über einen weggefallenen Eigenbedarf informiert hat.2. Neben einer Geldstrafe (hier i.H.v. 54.000 €) kann der Mehrerlös aus einer zwischenzeitlichen Veräußerung als Wertersatz eingezogen werden (hier: 331.842,89 €).(Leitsätze der Redaktion)AG Hamburg-Bergedorf29.05.2024
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XII ZB 565/16 - Keine besonderen Anforderungen an die Darlegung erheblicher Gründe für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in RäumungssachenLeitsatz: Bei einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in einer Räumungssache ist dem Beschleunigungsgebot im Rahmen des richterlichen Ermessens auf der Rechtsfolgenseite Rechnung zu tragen.BGH31.01.2018
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V ZR 102/09 - Ermessensausübung; Ausgleichsleistungsanspruch; Altberechtigter; Waldflächen; Entschädigungsanspruch; Ermessensreduzierung; Ermessensentscheidung; Privatisierungsstelle; Flächenerwerb; Forstgrundstück; WiedereinrichterLeitsatz: a) Bewerben sich mehrere Altberechtigte im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 1 AusglLeistG mit im Wesentlichen gleichwertigen Betriebskonzepten um den Erwerb von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG, ist die Höhe ihrer jeweiligen Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsansprüche bei der Entscheidung nach § 4 Abs. 5 Satz 4 FlErwV zwar zu berücksichtigen; eine Reduzierung des Ermessens der Privatisierungsstelle zugunsten des Bewerbers mit den höheren Ansprüchen kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht (Fortführung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2009 - V ZR 72/08 -, NJW-RR 2010, 10). b) Erweist sich eine nach § 4 Abs. 5 Satz 4 FlErwV getroffene Ermessensentscheidung als fehlerhaft, kann die Privatisierungsstelle während des von einem unterlegenen Bewerber betriebenen Klageverfahrens ihr Ermessen erneut ausüben. Ist diese Ausübung ermessensfehlerfrei und sind an dem Klageverfahren alle Bewerber beteiligt, an die der Verkauf der Waldflächen ernsthaft in Betracht kommt, ist sie der Entscheidung über die Klage(n) zugrunde zu legen.BGH05.11.2010
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V ZB 22/88 - Wohngeldausfall; Sonderumlage; Konkurseröffnung; MasseverbindlichkeitLeitsatz: a) In die Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalles ist auch derjenige Wohnungseigentümer anteilig einzubeziehen, der den Ausfall verursacht hat und über dessen Vermögen (Nachlaß) das Konkursverfahren eröffnet worden ist. b) Im Konkurs des Wohnungseigentümers ist dessen anteilige Verpflichtung zur Zahlung einer nach Konkurseröffnung beschlossenen Sonderumlage, die den von diesem Wohnungseigentümer durch Wohngeldrückstand verursachten Fehlbedarf der Gemeinschaft ausgleichen soll, Masseverbindlichkeit i.S. des § 58 Nr. 2 KO.BGH15.06.1989
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1 W 666/91 - Erbausschlagung für in der ehemaligen DDR belegenen ImmobiliennachlaßLeitsatz: 1. Für einen mit gewöhnlichem Aufenthalt im alten Bundesgebiet in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 2. Oktober 1990 verstorbenen Erblasser bestimmt sich die Erbfolge für das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen nach dem Recht der ehemaligen DDR (Nachlaßspaltung). 2. In solchem Falle ist für den in der ehemaligen DDR belegenen Immobiliennachlaß auf Antrag ein Erbschein zu erteilen, der sich nur auf diesen Immobiliennachlaß erstreckt. Dabei ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob solche Vermögenswerte dem Erblasser in Wahrheit zuzuordnen waren oder ob auf Immobilien sich beziehende Rechte nach dem Erbrecht der DDR als Immobiliennachlaß im Sinne von § 25 Abs. 2 DDR-RAG zu qualifizieren sind. Offen bleibt, ob ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins für in der ehemaligen DDR belegenes Immobilienvermögen als mißbräuchlich zurückgewiesen werden kann, wenn offensichtlich solches Vermögen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als vorhanden angesehen werden kann. 3. Die Ausschlagung der Erbschaft für einen in der ehemaligen DDR belegenen Immobiliennachlaß konnte bis einschließlich 2. Oktober 1990 im Grundsatz nur gegenüber einem Staatlichen Notariat der ehemaligen DDR wirksam erklärt werden. 4. War dem Erben im Zeitpunkt der Ausschlagung bekannt, daß zum Nachlaß Immobilienvermögen im Gebiet der ehemaligen DDR gehörte, so ist die Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums unbegründet, wenn der Irrtum darin besteht, daß der Erbe die künftige politische Entwicklung und die darauf beruhende Verfügbarkeit oder Wertsteigerung dieses Nachlaßteils bei der Ausschlagung nicht in seine Vorstellung aufgenommen hat.KG14.01.1992
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21 C 344/24 - Regelmäßiges Duschen und Baden zur Nachtzeit von bis zu 60 Minuten nicht mehr sozialadäquatLeitsatz: 1. In Anlehnung an die TA-Lärm liegt die allgemein übliche Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, wobei die Rücksichtnahmepflicht ab 22.00 Uhr erhöht, zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr deutlich erhöht ist.2. Typisches Wohnverhalten (Duschen, Baden, Staubsaugen, Möbelrücken, Unterhaltungen) kann zu einer außerordentlichen Kündigung des Wohnraummietvertrages wegen Störung des Hausfriedens führen, wenn das sozial adäquate Maß der Nutzung überschritten und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.3. Regelmäßiges Duschen und Baden zur Nachtzeit von bis zu 60 Minuten, teilweise bis zu zwei bis drei Stunden mit regelmäßig wiederkehrenden Verhaltensweisen wie nächtlichem Staubsaugen und Möbelrücken überschreitet das sozial adäquate Maß, das andere Bewohner eines Hauses im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme dulden müssen.AG Hamburg11.02.2025
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401 IK 781/07 - Insolvenz, Berücksichtigung von Leistungen des Fonds Heimerziehung bei der Verlängerung der VerfahrenskostenstundungLeitsatz: 1. Der nach seiner Satzung nichtrechtsfähige Fonds „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“ fällt unter die entsprechend anwendbare Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 84 Abs. 2 SGB XII, da es sich um eine freiwillige Leistung aus einem einer privatrechtlichen Stiftung vergleichbaren Fonds handelt, auf deren Erbringung die Schuldnerin keinerlei Rechtsanspruch hat. 2. Zahlungen des Fonds „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“ sind nicht als Einkommen i.S.d. § 4b Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. zu bewerten. (Leitsätze der Redaktion)AG Leipzig27.05.2015
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BVerwG 8 B 2.20 - Entschädigung bei Rückgabe nach Vermögensgesetz, Nichtzulassungsbeschwerde der RevisionLeitsatz: Wird mit der Grundsatzrüge ausschließlich eine fehlerhafte Anwendung von Verfahrensrecht beanstandet, aufgrund derer das Verwaltungsgericht über das Begehren des Klägers zu Unrecht nicht in der Sache entschieden hat, ist dieses Beschwerdevorbringen zugleich als Verfahrensrüge zu verstehen. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG13.03.2020
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BVerwG 8 B 178.98 - Gesandtschaftsgrundstück; Völkerrecht; Rückübertragung; Bucheigentum; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Hauszinssteuer; Nacherbe; Kollektivverfolgter; Vorerbe; Verfolgung aus rassischen GründenLeitsatz: Die Rückübertragung eines für eine ausländische Gesandtschaft genutzten Grundstücks an die Rechtsnachfolger eines früheren Eigentümers nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes verstößt jedenfalls dann nicht gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wenn der ausländische Staat zu keinem Zeitpunkt das Eigentum an dem Grundstück wirksam erworben hat, sondern lediglich im Grundbuch eingetragen ist (Bucheigentümer). Die Rückübertragung ist deswegen nicht nach § 4 Abs. 1 VermG unmöglich. Wurde die sonst übliche Ermäßigung der Hauszinssteuer nur deswegen versagt, weil die Nacherben Juden waren, liegt auch in der Person des selbst nicht zum Kreis der Kollektivverfolgten gehörenden Vorerben eine Verfolgung aus rassischen Gründen i. S. d. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG vor.BVerwG17.05.1999