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Suchergebnis Urteilssuche (4281 - 4290 von 7938)
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BVerwG 7 A 1.96 - Beiladung; Anspruchskonkurrent; Nichtigkeitsklage; Verpflichtungsurteil; Rückübertragungsbescheid; AnfechtungLeitsatz: Die unterlassene Beiladung eines möglicherweise nach § 3 Abs. 2 VermG vorrangigen Anspruchskonkurrenten berechtigt nicht zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen ein mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbares Verpflichtungsurteil. Der übergangene Dritte hat seine Rechte - will er sie durchsetzen - durch Anfechtung des Rückübertragungsbescheides zu wahren, der in Vollzug des Urteils ergeht.BVerwG20.03.1997
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OVG 1 L 82.10 - Kostenersatz für Beseitigung von an öffentlichem Straßenraum eindringenden Baumwurzeln; beschädigte Hausanschlussleitung; Abwasserkanal; hoheitlich gepflanzte StraßenbäumeLeitsatz: Für Abwehr- und Beseitigungsansprüche im Zusammenhang mit geschädigter Hausanschlussleitung nach Eindringen von Baumwurzeln aus öffentlichem Straßenraum ist der Zivilrechtsweg gegeben. (Leitsatz der Redaktion)OVG Berlin-Brandenburg14.10.2010
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2 K 234/93 Me - Beweislastregel; unlautere Machenschaft; Drohung mit einer entschädigungslosen Enteignung; Nötigung; zeitlicher ZusammenhangLeitsatz: 1. Auch im Rahmen des Vermögensgesetzes verbleibt es bei der materiellen Beweislastregel, wonach jeder Beteiligte die Tatsachen, aus denen er die ihm günstigen Rechtsfolgen herleitet, darzulegen hat (im Anschluß an BVerwG, B. v. 1.11.1993, NJW 1994, S. 468). 2. Liegt zwischen der Drohung mit einer entschädigungslosen Enteignung nach dem Aufbaugesetz für den Fall des Nichtverkaufs eines Grundstücks und dem Abschluß des notariellen Kaufvertrags ein Zeitraum (hier: über zwei Wochen), der geeignet ist, Informationen einzuholen, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Drohung im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts noch fortwirkt.VG Meiningen19.10.1994
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VG 19 A 65.90 - Nachbarrechtsverhältnis; Privatstraße; FeuerwehrzufahrtLeitsatz: Ein Eigentümer kann im Verwaltungsprozeß von seinem Nachbarn nicht mehr an Rechtsbefolgung erzwingen, als er ihm gegenüber selbst einhält (hier: Zufahrt für Löschfahrzeuge der Feuerwehr).VG Berlin22.01.1992
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7 C 481/22 - Heizkostenabrechnung bei HolzbefeuerungLeitsatz: 1. Nach § 2 Nr. 4a der BetrKV und nach § 7 Abs. 2 der HeizkostenV sind bei einer Zentralheizung nur die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe umlegbar.2. Kosten für Brennstoffe, die gar nicht verbraucht wurden, sind nicht umlegbar. 3. Ausgeschlossen ist es daher, für eine mit Holz betriebene Heizung als Brennstoff Heizöl zu berechnen. 4. Einen vom Vermieter behaupteten Verlustzuschlag (hier: 18 %) auf den Brennstoffpreis braucht der Mieter nicht zu bezahlen.(Leitsätze der Redaktion)AG Besigheim27.04.2023
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8 C 85/21 - Kosten des Wachdienstes als sonstige Betriebskosten bei Gebäuden im Umfeld linksradikaler SzeneLeitsatz: Bei Wohnungen im Umfeld der als Hotspot der linksradikalen Szene bekannten Rigaer Straße in Berlin ist der Vermieter bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Hälfte der Kosten des Wachschutzes als „sonstige Betriebskosten“ auf die Mieter umzulegen.(Leitsatz der Redaktion)AG Kreuzberg16.09.2021
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31 C 156/16 - Keine Minderung wegen optischer Beeinträchtigung durch MüllplatzLeitsatz: Verlegt der Vermieter den Mülltonnenplatz in die Nähe der Erdgeschosswohnung des Mieters, ohne dass Geruchs- und Lärmbelästigungen damit verbunden sind, ist die bloße optische Beeinträchtigung unerheblich und berechtigt nicht zur Mietminderung. (Leitsatz der Redaktion)AG Brandenburg a. d. Havel13.10.2017
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1 C 83/13 - Makleranzeige allein begründet keinen ProvisionsanspruchLeitsatz: 1. Ein Anspruch auf Maklerlohn besteht nicht, wenn sich die für den Wohnungssuchenden erkennbare Tätigkeit des Maklers auf eine Annonce im Internet beschränkt. 2. Das gilt auch dann, wenn in der Anzeige auf eine Provisionspflicht hingewiesen wird. (Leitsätze der Redaktion)AG Wertheim10.07.2013
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C-645/11 - Vorabentscheidung zur internationalen Zuständigkeit innerhalb der EU: Zuständigkeit für Klage auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Wiedergutmachungsbeträge einer staatlichen Stelle im Zusammenhang mit dem NS-Regime; Klage gegen mehrere Personen mit Wohnsitzen in verschiedenen Mitgliedstaaten; Klage gegen Personen mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen UnionLeitsatz: 1. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zivil- und Handelssache" eine Klage auf Erstattung einer ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung umfasst, wenn eine öffentliche Stelle durch eine Behörde, die durch ein Gesetz zur Wiedergutmachung von Verfolgungen seitens eines totalitären Regimes geschaffen wurde, angewiesen worden ist, einem Geschädigten zur Wiedergutmachung einen Teil des Erlöses aus einem Grundstückskaufvertrag auszuzahlen, stattdessen aber versehentlich den gesamten Kaufpreis an diese Person überwiesen hat und anschließend die ohne Rechtsgrund geleistete Zahlung gerichtlich zurückfordert. 2. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten haben, eine enge Beziehung im Sinne dieser Bestimmung besteht, wenn sich diese Beklagten unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auf weitergehende Wiedergutmachungsansprüche berufen, über die einheitlich entschieden werden muss. 3. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er auf Beklagte, die ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und die im Rahmen einer gegen mehrere Beklagte, zu denen auch Personen mit Wohnsitz in der Union gehören, gerichteten Klage verklagt werden, nicht anwendbar ist.EuGH11.04.2013
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15 S 132/11 - Saldoklage; Tilgungsbestimmung; Verrechnung; Klageänderung; Sachdienlichkeit; Berufung; VerjährungLeitsatz: 1. Der Vermieter kann seine Mietzahlungsansprüche im Wege der Saldoklage durchsetzen (Fortf. von BGH, 9.1.2013 - VIII ZR 94/12, GE 2013, 349). 2. Eine Umstellung der Klageforderung auf eine Saldoklage ist auch noch in der Berufungsinstanz möglich, weil es sich gem. § 264 Nr. 1 ZPO nicht um eine Klageänderung handelt; jedenfalls wäre eine Klageänderung sachdienlich und würde gem. § 533 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO nur auf ohnehin der Entscheidung zugrunde zu legende Tatsachen gestützt werden. 3. Zinsen stehen dem Vermieter erst ab Umstellung der Klage zu.LG Frankfurt (Oder)28.03.2013