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  1. 3 C 252/85 - Auskunft über Stichtagsmiete - Vollstreckung; Auskunftsanspruch; Zusammensetzung der Stichtagsmiete - Auskunftsanspruch; Stichtagsmiete - Auskunftsanspruch; Vollstreckung/Auskunftsanspruch
    Leitsatz: Die Vollstreckung eines Urteils, durch das der Vermieter zur Auskunft über die Stichtagsmiete verpflichtet worden ist, erfolgt durch Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft.
    AG Schöneberg
    06.01.1986
  2. 8 C 91/85 - Töpfermäßige Ofenreinigung als Mieterpflicht; Instandhaltungspflicht; Formularmietvertrag; Reinigung der Öfen, töpfermäßige; Abwälzung
    Leitsatz: Eine mietvertragliche Regelung, wonach die töpfermäßige Reinigung der Öfen vom Mieter zu tragen ist, wirksam; sie verstößt nicht gegen § 9 AGBG, sofern sie nicht in der Hausordnung, sondern an einer Stelle des Gesamtvertrages niedergelegt ist, an der der Mieter mit einer entsprechenden Klausel rechnen konnte.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    24.06.1985
  3. 8 C 91/85 - Ofenreinigung als Mieterpflicht; Instandhaltungspflicht; Formularmietvertrag; Reinigung der Öfen, töpfermäßige; Abwälzung
    Leitsatz: Eine mietvertragliche Regelung, wonach die töpfermäßige Reinigung der Öfen vom Mieter zu tragen ist, ist wirksam; sie verstößt nicht gegen § 9 AGBG, sofern sie nicht in der Hausordnung, sondern an einer Stelle des Gesamtvertrages niedergelegt ist, an der der Mieter mit einer entsprechenden Klausel rechnen konnte.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    24.06.1985
  4. 12 C 666/84 B - Zwangsvollstreckung - Duldungsurteil (Modernisierung); Duldungstitel - Vollstreckung; Vollstreckung eines Duldungstitels; Modernisierung - Vollstreckung eines Duldungstitels
    Leitsatz: Titel, die zur Duldung der Modernisierung verpflichten, sind einer Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung nicht zugänglich, sondern bedürfen gem. § 894 ZPO der Rechtskraft.
    AG Charlottenburg
    11.03.1985
  5. 8 C 558/84 - Mietverhältnis auf Zeit/Rechtswidrige Ablehnung des Fortsetzungsverlangens; befristetes Mietverhältnis - Fortsetzungsverlangen; Fortsetzungsverlangen - befristetes Mietverhältnis; Anwaltskosten - bei unberechtigtem Widerspruch des Vermieters gegen; Fortsetzungsverlangen des Mieters; Positive Vertragsverletzung des Vermieters
    Leitsatz: Ein Vermieter, der das Mieterbegehren auf Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses rechtswidrig ablehnt (§ 564 c Abs. 2 BGB) und erst nachdem der Mieter einen Anwalt mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragt hat, dem Verlängerungsbegehren zustimmt, hat die Kosten des Anwalts des Mieters unter dem Gesichtspunkt der pVV zu tragen.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    14.01.1985
  6. 12 C 690/83 - Kündigung wegen Betriebsbedarfs; Mietverhältnis, Beendigung; berechtigtes Interesse; Werkwohnung; Dienstverhältnis, Beendigung; dringend benötigt; Betriebsbedarf; Wohnungsbelegungsrecht; Kündigungserklärung; zeitlicher Zusammenhang
    Leitsatz: Für eine Kündigungserklärung wegen Betriebsbedarfes gemäß § 564 b BGB ist es bei einer größeren Zahl von Bewerbern nicht erforderlich, diese im Kündigungsschreiben zu benennen.
    AG Schöneberg
    20.03.1984
  7. 7 C 81/83 - Allgemein üblicher Zustand; Duldungspflicht d. Mieters; Modernisierungsmaßnahmen; Allgemein üblicher Zustand; Ölzentralheizung; Fernsehantenne, Anschluß
    Leitsatz: Die Ausstattung, die für Sozialwohnungen üblich ist, kann als "allgemein üblicher Zustand" im Sinne des § 541 b Abs. 1 BGB angesehen werden.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    07.04.1983
  8. 15 C 75/83 - Umfang der Beheizungspflicht des Vermieters; Raumtemperatur; Durchschnittstemperatur; Beheizungszeit; Heizzeitklausel
    Leitsatz: Eine Beheizung in der Zeit von 6 bis 23 Uhr mit einer Raumtemperatur von 20 Grad Celsius ist als ausreichende Erfüllung der Beheizungspflicht des Vermieters anzusehen.
    AG Schöneberg
    29.03.1983
  9. 13 C 652/82 - Rückgabe der Mietsache nach Monatsbeginn (Verzug); Schadensminderungspflicht; Rückgabe, verspätete; Verzugsschaden, verspätete Rückgabe der Mietsache; Mietzinsausfall, Ersatz
    Leitsatz: 1. Zur Schadensminderungspflicht des Vermieters. 2. Zur Frage der Nutzungsentschädigung, wenn der Mieter im Verlaufe eines Monats die Mietsache zurückgibt.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    10.01.1983
  10. 10 C 518/82 - Fristlose Kündigung/unpünktliche Mietzahlung; Positive Vertragsverletzung; Unvermögen zur Leistung; Verschulden; Unzumutbarkeit; Zahlungsfähigkeit
    Leitsatz: Eine regelmäßig verspätete Mietzinszahlung, die nicht vom Mieter verschuldet ist, rechtfertigt nicht die fristlose Kündigung; der Mieter trägt an der verspäteten Mietzinszahlung dann kein Verschulden, wenn sein Lohn später ausgezahlt wird, als die Miete fällig ist.
    AG Schöneberg
    22.11.1982