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Suchergebnis Urteilssuche (2901 - 2910 von 7994)
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VII ZR 199/94 - Kommunalverfassungsgesetz; Gemeindeindentität; Wirtschaftsvertrag; Übergangszeit der WährungsunionLeitsatz: Die Identität der durch das Kommunalverfassungsgesetz der DDR vom 17. Mai 1990 konstituierten Gemeinden ist durch den Beitritt der ehemaligen DDR nicht berührt worden. VerfÄndG DDR Art. 1 Abs. 2, 3; DDR:WWSUVtr Art. 2; DDR:WWSUVtrProt Leitsatz A I 2 Mit der Einführung des Vertragsrechts der Währungsunion in das Recht der DDR für die Übergangszeit der Währungsunion mit Wirkung vom 1. Juli 1990 war den Vertragsparteien eines Wirtschaftsvertrages im Sinne des Gesetzes über Wirtschaftsverträge die rechtliche Möglichkeit eröffnet. Vorverträge für den geplanten Abschluß eines Wirtschaftsvertrages zu schließen.BGH12.10.1995
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IX ZR 98/93 - Wohnungseigentümer; Konkurs; Wohngeldvorschuss; Verteilung der Wohngeldvorschüsse nach MiteigentumsanteilenLeitsatz: a) Im Konkurs eines Wohnungseigentümers bleiben vor Konkurseröffnung begründete und fällig gewordene Ansprüche gegen den Gemeinschuldner auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen Konkursforderungen regelmäßig auch dann, wenn über die Jahresabrechnung nach Konkurseröffnung beschlossen wird. b) Ein Beschluß von Wohnungseigentümern, der Wohngeldvorschüsse nach einem anderen Maßstab als dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt, ist nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar.BGH10.03.1994
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30 U 82/22 - Sonderkündigungsrecht bei pandemiebedingtem Nichterreichen eines ver-traglich festgelegten UmsatzesLeitsatz: 1. Räumt der Vermieter dem Mieter in einem gewerblichen Mietvertrag ein Sonderkündigungsrecht bei Nichterreichen eines bestimmten Umsatzes in einem bestimmten Mietjahr ein, ohne dass insoweit Einschränkungen hinsichtlich des Grundes des Nichterreichens des Umsatzes verabredet sind, berechtigt dies den Mieter auch dann zur Kündigung, wenn er den Umsatz lediglich pandemiebedingt verfehlt, in den Vorjahren hingegen erzielt hat (siehe schon LG Münster, Urteil vom 1. April 2022 - 10 O 2/22, ZMR 2022, 551).2. Dem Vermieter steht dann hinsichtlich des Kündigungsrechts auch kein Recht auf Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu, da er das Risiko einer pandemiebedingten Schließung des Mietlokals übernommen hat.OLG Hamm15.07.2022
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1 W 96/12 - Rückübertragung des Erbbaurechts nach InsolvenzanfechtungLeitsatz: 1. Das auf Rückübertragung gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO lautende Urteil fingiert nach Rechtskraft gemäß § 894 ZPO die Auflassungserklärung des formal Erbbauberechtigten und muss von dem aus dem Urteil Berechtigten in notariell beurkundeter Form angenommen werden (§ 925 BGB, § 20 GBO). 2. Im Fall der Rückauflassung nach § 143 Abs. 1 InsO besteht kein Zustimmungserfordernis entsprechend § 5 Abs. 1 ErbbauRG. 3. Für die Rückübertragung eines Erbbaurechts in die Insolvenzmasse infolge eines schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs ist im Grundbuchverfahren eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG vorzulegen.KG26.04.2012
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2 Ws (Reha) 97/10 - Strafrechtliche Rehabilitierung; Flucht keine FreiheitsentziehungLeitsatz: Eine der strafrechtlichen Rehabilitierung zugängliche Freiheitsentziehung liegt immer dann vor, wenn die Bewegungsfreiheit allseitig und umfassend durch Einschließen oder Einsperren für eine gewisse Dauer auf einen räumlich begrenzten Raum reduziert ist. Das ist nicht der Fall bei einer Flucht, um der im Falle der Rückkehr in die ehemalige DDR drohenden Inhaftierung aufgrund eines bestehenden Haftbefehls zu entgehen.OLG Brandenburg10.03.2011
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4 U 574/06 - Wohngebäudeversicherung; Folgeprämie; Leistungsfreiheit; Erwerbereinritt; Zahlungsverzug; VersicherungsfallLeitsatz: 1. Der Versicherer (einer Wohngebäudeversicherung) wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der nach § 39 Abs. 1 VVG gesetzten Frist eintritt und zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug war (§ 39 Abs. 2 VVG). 2. Erklärungsgegner der schriftlichen Zahlungsaufforderung - nach § 39 Abs. 1 VVG - ist (nur) der Versicherungsnehmer, also derjenige, der Vertragsgegner (des Versicherers) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Folgeprämie ist. Ist zuvor eine Veräußerung des versicherten Gebäudes erfolgt, so tritt nach § 69 Abs. 1 VVG der Erwerber an die Stelle des Veräußerers erst mit dem Zeitpunkt, in dem das dingliche Verfügungsgeschäft vollzogen ist, d. h. in dem der Erwerber im Grundbuch als (neuer) Eigentümer eingetragen ist (formaler Veräußerungsbegriff). Auf den schuldrechtlichen (Kauf-) Vertrag kommt es im Zusammenhang mit dem (versicherungsrechtlichen) Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Versicherungsvertrag nicht an. Daher ist auch dann, wenn in dem schuldrechtlichen Vertrag der Erwerber - gegenüber dem Veräußerer - bereits mit dem Datum des Kaufvertrags Verpflichtungen aus bestehenden Versicherungen übernimmt, der Versicherer nicht gehalten, den Erwerber zur Zahlung nach Eintritt des Verzuges aufzufordern, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Eintragung des Erwerbers im Grundbuch (noch) ausstand. 3. Prämienschuldner und Versicherungsnehmer ist bis zum Zeitpunkt des dinglichen Vollzugs des Veräußerungsgeschäfts daher allein der Veräußerer.OLG Jena17.01.2007
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2 W 163/99 - Zwangsvollstreckung; einstweilige Anordnung; Vollstreckungsgericht; Wohnungseigentumssache; Parteivernehmung; Beweiswürdigung; ParteianhörungLeitsatz: 1. Für die Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel in einer Wohnungseigentumssache ist das Wohnungseigentumsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. 2. Im Verfahren nach § 890 ZPO gelten für die Rechtsmittel §§ 793, 568 ZPO. 3. Das Beweisverfahren richtet sich ebenfalls nach der ZPO; d.h. unter anderem, daß das Beschwerdegericht die Äußerungen von Bet. nur nach eigener Anhörung oder Vernehmung anders würdigen darf als die 1. Instanz.OLG Schleswig04.11.1999
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2 S 35/22 - Keine Nutzungsentschädigung bei fehlendem Rücknahmewillen des VermietersLeitsatz: Eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietsache nach § 546a Abs. 1 BGB besteht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 12. Juli 2017, VIII ZR 214/16 nicht, wenn kein Rückerlangungswille des Vermieters besteht. Dieser Rückerlangungswille kann vorliegend nicht angenommen werden, da der Beklagte trotz Kündigung durch den Kläger von einem Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht, was er durch das Führen eines Prozesses über zwei Instanzen dokumentiert. Eines konkreten Rückgabeangebots des Mieters bedarf es in einem solchen Falle nicht.LG Hanau22.11.2023
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63 S 14/16 - Heizkostenverteilung bei EinrohrheizungenLeitsatz: 1. Bei Einrohrheizungen ist eine Heizkostenverteilung nach anerkannten Regeln der Technik (VDI 2077) nur dann erforderlich, wenna) weniger als 34 % der Gesamtwärme erfasst werden;b) die Standardabweichung von den normierten Verbrauchsfaktoren 0,85 oder mehr beträgt;c) der Anteil der Niedrigverbraucher 15 % oder mehr der Nutzeinheiten beträgt.2. Liegen nur zwei dieser Voraussetzungen vor (hier: Verbrauchswärmeanteil 0,21; Standardabweichung 0,88), ist der Vermieter nicht gehindert, nach erfasstem Verbrauch und Fläche abzurechnen.3. Die Erwärmung der Heizkörper trotz geschlossenen Ventils (Mikrozirkulation) ist bei Einrohrheizungen hinzunehmen und bei der Heizkostenabrechnung nicht zu berücksichtigen. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin28.06.2016
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5 S 42/12 - Eigenbedarfskündigung zum Zweck des Getrenntlebens von Ehegatten; familienrechtliche Trennung; Beabsichtigung einer Scheidung; nachvollziehbare Umzugsgründe; vorläufige Aufhebung der häuslichen GemeinschaftLeitsatz: Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt die ernsthafte Absicht des Vermieters, eine räumliche Trennung von seinem Ehegatten herbeizuführen und in Zukunft ohne den Ehegatten in der vermieteten Wohnung zu wohnen. Insoweit ist es auch nicht etwa erforderlich, dass die Ehegatten eine Trennung im familienrechtlichen Sinne innerhalb ihrer bisherigen Ehewohnung (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB) bereits vollzogen haben oder dass sie definitiv die Scheidung beabsichtigen. Vernünftige, nachvollziehbare Gründe für den Umzug eines Ehegatten in eine eigene Wohnung liegen schon dann vor, wenn die Ehegatten sich ernsthaft entschieden haben, sich zu trennen und ihre häusliche Gemeinschaft zumindest vorläufig aufzuheben. (Nichtamtlicher Leitsatz)LG Heidelberg14.12.2012