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Suchergebnis Urteilssuche (2511 - 2520 von 7926)
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VII ZR 54/10 - Gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit; keine Rubrumsberichtigung; Erforderlichkeit des ParteiwechselsLeitsatz: Werden vor Anerkennung der Teilrechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch auf Werklohn wegen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum in Anspruch genommen, kann nicht allein wegen der Änderung der Rechtsprechung das Rubrum dahin berichtigt werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt ist. Es ist ein Parteiwechsel notwendig.BGH10.03.2011
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VIII ZR 221/09 - Außerordentliche Kündigung bei Verletzung von DuldungspflichtenUrteil: ...das Gericht ausführlich erörtert und im...BGH05.10.2010
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V ZB 224/09 - Berufung bei sachlich zuständigem Landgericht; verschuldete Versäumung der Berufungsfrist durch nicht geprüfte abweichende ZuständigkeitsregelungLeitsatz: a) Die Berufung in einer Wohnungseigentumssache kann auch dann nur bei dem sachlich zuständigen Landgericht fristwahrend eingelegt werden, wenn in dem betreffenden Oberlandesgerichtsbezirk aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 72 Abs. 2 Satz 2 und 3 GVG nicht das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht, sondern ein anderes Landgericht für diese Berufungen zuständig ist. b) Die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht unverschuldet, wenn sie darauf beruht, dass das Vorhandensein einer abweichenden Zuständigkeitsregelung und ihr Inhalt nicht geprüft wurden.BGH12.04.2010
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V ZR 147/09 - Forderungsfreistellung als Nacherfüllung; Mängel am Gemeinschaftseigentum; MängelbeseitigungLeitsatz: 1. Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte. 2. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Behebung eines Mangels am Gemeinschaftseigentum beschlossen, steht der Erfüllung des Anspruchs des Käufers auf Nacherfüllung wegen des Mangels gleich, wenn der Verkäufer den Käufer von der Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Ersatz der anteiligen Kosten der Mangelbeseitigung freistellt, sofern feststeht, dass die Durchführung der Mängelbeseitigung in angemessener Zeit vorgenommen wird und die Freistellung von den Kosten sichergestellt ist.BGH12.03.2010
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V ZR 208/07 - Umfang der Verjährungshemmung bei Prozessaufrechnung mit Aufwendungsersatzanspruch; Freistellung von Grundschulden; Restitution; Aufwendungen; Auskehrung vereinnahmter Mietzinsen; Mieteinnahmen; Verjährung; Hemmung; AufrechnungLeitsatz: 1. Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB setzt voraus, dass sich die Aufrechnung gegen eine Forderung richtet, die Gegenstand des Rechtsstreits ist. Daran fehlt es hinsichtlich des die Hauptforderung übersteigenden Teils der Gegenforderung. 2. Bei § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, deren Voraussetzungen der Berechtigte darlegen und beweisen muss. (Leitsatz zu 2 von der Redaktion)BGH20.03.2009
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VII ZR 236/05 - Durchsetzung von Mängelansprüchen mit Mehrheitsbeschluß; Prozeßführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft; Verjährungsunterbrechung durch MahnbescheidLeitsatz: 1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluß die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit. Im Gerichtsverfahren tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft als gesetzlicher Prozeßstandschafter auf. 2. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann in gewillkürter Prozeßstandschaft Ansprüche verfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Sie kann von den einzelnen Wohnungseigentümern ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums geltend zu machen. 3. Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung des Anspruchs auf Vorschuß auf die Mängelbeseitigungskosten auch dann, wenn ‑ von der Sachbefugnis abgesehen ‑ noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 ‑ VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273). 4. Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenvorschuß für die Beseitigung mehrerer Mängel kommt einem Mahnbescheid verjährungsunterbrechende Wirkung nur zu, wenn für den Antragsgegner erkennbar ist, wegen welcher einzelnen Mängel und in welcher jeweiligen Höhe Ansprüche gegen ihn erhoben werden.BGH12.04.2007
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8 U 117/14 - Für Zwischenmietvertrag mit sozialen Trägern zur Untervermietung gilt im Regelfall GewerbemietrechtUrteil: .... Weiterhin stellt das Gericht klar, dass es...KG08.12.2014
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4 W 35/14 - Prozessführungsbefugnis von Wohnungseigentümergemeinschaften sowohl auf der Kläger- wie auf der BeklagtenseiteLeitsatz: Für nachbarrechtliche Beseitigungs- und Duldungsansprüche benachbarter Wohnungseigentümergemeinschaften ist der Verwalter des Kläger-Verbands nach Prozessermächtigung vertretungsberechtigt, der Verwalter des beklagten Verbands bereits nach dem Gesetz. (Leitsatz der Redaktion)KG19.08.2014
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8 U 29/14 - Anspruch auf Betriebskostenvorauszahlungen nach erfolgter Abrechnung (Gewerberaum)Leitsatz: Der Vermieter kann nach Erteilung der Abrechnung bzw. vom Zeitpunkt der Abrechnungsreife an einen Anspruch auf Vorauszahlungen für den betreffenden Abrechnungszeitraum nicht mehr geltend machen, sondern nur noch die Beträge verlangen, die sich aus der Abrechnung ergeben. (Leitsatz der Redaktion)KG16.06.2014
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I-24 U 191/12 - Widerruf des AnerkenntnissesLeitsatz: Ein Anerkenntnis gemäß § 307 Satz 1 ZPO ist als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerruflich. Ausnahmen gelten jedoch, wenn das Anerkenntnis durch ein Verhalten veranlasst worden ist, das einen Restitutionsgrund abgäbe, die Berufung auf das Anerkenntnis rechtsmissbräuchlich wäre oder wenn ein Abänderungsgrund im Sinne von §§ 323, 323 a ZPO, 238, 239 FamFG entsteht. Entsprechendes muss auch gelten, wenn ein Umstand eintritt, der eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO rechtfertigen würde.OLG Düsseldorf04.06.2013