« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (11 - 20 von 7807)

  1. 5 C 248/79 - Verkehrslärm; Mietminderung/Verkehrslärm; Minderungsquote/Verkehrslärm; Minderung des Mietzinses/Verkehrslärm; Schallschutzmaßnahmen/Verkehrslärm; Verkehrslärm/Mietminderung; Verkehrslärm/Minderungsquote; Straßenverkehrslärm/Minderung; Minderung/Straßenverkehrslärm
    Leitsatz: Ein außergewöhnlich hoher Lärmpegel wegen besonders starken Straßenverkehrs, der nicht durch den Einbau schalldämmender Fenster aufgefangen wird, stellt einen Mangel der gemieteten Sache dar, der zur Mietminderung um 30 % berechtigt.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    26.03.1980
  2. - 5 UH 2/80 - Beweispflicht für Gebrauchsgewährung
    Leitsatz: Das OLG hat zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage auf der Grundlage der grundsätzlich als gegeben hinzunehmenden Rechtsauffassung des Landgerichts und seiner ebenfalls als gegeben hinzunehmenden Tatsachenwürdigung entscheidungserheblich ist.
    OLG Oldenburg
    11.09.1980
  3. 4 ReMiet 2/80 - Mieterhöhungsverlangen vor Ablauf der Peisbindung
    Leitsatz: Der Vermieter einer Wohnung, die preisgebunden i. S. von § 10 Abs. 2 Nr. 1 MHRG ist, ist berechtigt, schon vor dem Ablauf der Preisbindung vom Mieter nach § 2 MHRG zu verlangen, daß dieser einer Mieterhöhung, die nach Ablauf der Preisbindung wirksam werden soll, zustimmt.
    OLG Hamm
    09.10.1980
  4. 1 UH 1/80 (a) - Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch
    Leitsatz: Der auf die Dauer des Studiums abgeschlossene Mietvertrag über ein Einzelappartement in einem Studentenwohnheim stellt keine Vermietung von Wohnraum nur zum "vorübergehenden Gebrauch" im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18.12.1974 (MHG) dar.
    Hans. OLG Bremen
    07.11.1980
  5. Allg. Reg. 84/80 - Kündigung von Wohnraum; Berufung einer Gemeinde auf berechtigtes Interesse; Bereitstellung von Räumen für Feuerwehr
    Leitsatz: 1. Eine Gemeinde, die ein Mietverhältnis über Wohnraum kündigt, kann sich zur Begründung ihres berechtigten Interesses im Sinne des § 564 b Abs. 1 und 2 BGB darauf berufen, daß sie den Wohnraum zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben benötigt. 2. Zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses begründen können, zählt in Bayern auch die Bereitstellung von Räumen für den theoretischen Unterricht der Feuerwehr sowie für kulturelle und soziale Zwecke (hier: Turnraum, Versammlungs- und Übungsraum für einen örtlichen Gesangverein und Raum für eine Weberschule). 3. Im übrigen wird die Entscheidung der vorgelegten Frage als unzulässig abgelehnt.
    BayObLG, 1. Zivilsenat
    21.11.1980
  6. 5 UH 4/80 - Eignung zum Sachverständigen, Anforderungen an Gutachten
    Leitsatz: 1. Wer als Grundstücksmakler in dem zu beurteilenden Wohngebiet oder in einer angrenzenden Gemeinde maßgeblich tätig ist, ist deshalb nicht ungeeignet, ein Gutachten i. S. des § 2 II 2 MHG zu erstatten, wenn er für die Schätzung von Wohnungsmieten als Sachverständiger öffentlich bestellt oder vereidigt ist. 2. Der Sachverständige i. S. des § 2 II 2 MHG muß die betroffene Wohnung nicht in jedem Fall besichtigt haben; bei Wohnanlagen genügt regelmäßig die Besichtigung einer Wohnung gleichen Typs. 3. Es genügt, wenn der Sachverständige die Ausstattung der besichtigten Wohnung beschreibt.
    OLG Oldenburg
    02.01.1981
  7. 8 WRE Miet 4154/80 - Klage vor Ablauf der Überlegungsfrist
    Leitsatz: 1. Hat der Vermieter vor Ablauf der Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) gegen den Mieter Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erhoben, nachdem der Mieter die Zustimmung endgültig und bestimmt abgelehnt hat, so ist die Klage nicht deswegen unzulässig, weil die Überlegungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen war. 2. Die vor Ablauf der Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG erhobene Zustimmungsklage wird zulässig, wenn die Frist zur Zeit des (letzten) Verhandlungstermins abgelaufen war.
    KG Berlin
    12.01.1981
  8. 4 REMiet 5/80; 4 REMiet 6/80 - Mietvertragsauslegung, Tierhaltung
    Leitsatz: Ist in einem Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vereinbart, daß eine Tierhaltung des Mieters der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf, und ergeben sich aus dem Gesamtverhalten der Parteien vor, bei und nach Vertragsabschluß keine Anhaltspunkte für einen anderweitigen Vertragswillen, unterliegt die Entscheidung, ob der Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Hundes in der Mietwohnung erteilen oder versagen will, seinem Ermessen schlechthin. Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses kann in einem solchen Fall die Entfernung eines ohne seine Zustimmung gehaltenen Hundes aus dem Mietobjekt verlangen, sofern diesem Begehren nicht der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensteht.
    OLG Hamm
    13.01.1981
  9. 4 REMiet 5/80; 4 REMiet 6/80 - Mietvertragsauslegung, Tierhaltung
    Leitsatz: Ist in einem Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vereinbart, daß eine Tierhaltung des Mieters der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf, und ergeben sich aus dem Gesamtverhalten der Parteien vor, bei und nach Vertragsabschluß keine Anhaltspunkte für einen anderweitigen Vertragswillen, unterliegt die Entscheidung, ob der Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Hundes in der Mietwohnung erteilen oder versagen will, seinem Ermessen schlechthin. Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses kann in einem solchen Fall die Entfernung eines ohne seine Zustimmung gehaltenen Hundes aus dem Mietobjekt verlangen, sofern diesem Begehren nicht der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensteht.
    OLG Hamm
    13.01.1981
  10. 3 W 191/80 - Schriftformerfordernis
    Leitsatz: 1. Wird die fristlose Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum allein auf nachträglich entstandene Gründe gestützt, so ist eine erneute Kündigungserklärung erforderlich. Diese kann im Laufe des Rechtsstreits schriftsätzlich erfolgen. Die Schriftform des § 564 a Abs. 1 S. 1 BGB ist gewahrt, wenn dem Gegner eine vom Prozeßbevollmächtigten des Vermieters beglaubigte Abschrift eines Schriftsatzes zugeht. 2. Stützt der Kläger sein Räumungsbegehren auch oder ausschließlich auf die neue Kündigung, so liegt hierin eine Klageänderung nach § 263 ZPO.
    OLG Zweibrücken
    17.02.1981