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Suchergebnis Urteilssuche (181 - 190 von 7812)

  1. 6 C 446/89 - Wartefrist; Zustimmungsverlangen; Mieterhöhung
    Leitsatz: Der Beginn der Jahresfrist für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG ist nicht davon abhängig, wann das Urteil über die in einem vor-angegangenen Verfahren geltend gemachte Mieterhöhung zugestellt worden ist, sondern ab wann der Mieter nach der vorangegangenen Mieterhöhung den neuen Mietzins zu zahlen verpflichtet war.
    AG Charlottenburg
    03.10.1989
  2. 6 C 470/98 - Erhöhung einer Bruttomiete mit dem Berliner Nettomietspiegel 1998
    Leitsatz: Bei Vereinbarung einer Bruttomiete kann in einem Mieterhöhungsverfahren nach § 2 MHG die ortsübliche Vergleichsmiete mit dem Nettomietspiegel zuzüglich den durchschnittlichen Betriebskosten aus dem GEWOS-Endbericht ermittelt werden.
    AG Charlottenburg
    08.01.1999
  3. 6 C 604/84 - Wohnwertzuschlag; Mieterhöhungserklärung hinsichtlich Instandsetzungszuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Instandhaltungszuschlag; Instandsetzungszuschlag; Mieterhöhungserklärung
    Leitsatz: 1. Der Wohnwertzuschlag ist zulässig. 2. Zu den Anforderungen an die Begründung des Instandhaltungszuschlages
    AG Charlottenburg
    03.05.1985
  4. 73/70 II 644/02 - Keine Verteilung der Heizkosten nach Durchschnittsverbrauch des ganzen Hauses
    Leitsatz: Werden für die Heizkostenabrechnung die Verbrauchswerte für eine Wohnung nicht abgelesen, kann unabhängig von der Ursache jedenfalls nicht die Kostenverteilung nach dem Durchschnittsverbrauch aller Wohnungen des Hauses vorgenommen werden.
    AG Charlottenburg
    11.04.2003
  5. 73 II 101.06.WEG - Kostenentscheidung in WEG-Verfahren bei Hauptsachenerledigung; Geltendmachung künftigen Wohngeldes; außergerichtliche Kosten der WE-Gemeinschaft
    Leitsatz: Erklärt die beantragende Wohnungseigentümergemeinschaft das Verfahren zur Geltendmachung rückständigen Wohngeldes teilweise in der Hauptsache für erledigt, gilt der mangelnde Widerspruch des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers als Anschlußerklärung. War der Wohnungseigentümer in der Vergangenheit mit der Zahlung von Wohngeld säumig, ist auch die Geltendmachung künftigen Wohngeldes zulässig. In einem derartigen Verfahren sind auch die außergerichtlichen Kosten der beitreibenden Gemeinschaft dem Wohnungseigentümer aufzuerlegen.
    AG Charlottenburg
    02.02.2007
  6. 73 II 78/06 WEG - Aufhebung der Wasserversorgungssperre wg. Wohngeldrückständen bei Wohnungseigentumswechsel
    Leitsatz: Der neue Wohnungseigentümer haftet nicht für Wohngeldrückstände seines Rechtsvorgängers. Eine gegen den Rechtsvorgänger durchgeführte Wassersperre darf dem Erwerber gegenüber nur dann aufrechterhalten werden, wenn er im Zeitpunkt der Beschlußfassung der Eigentümerversammlung Wohngeldrückstände in erheblichem Umfang hatte.
    AG Charlottenburg
    08.11.2006
  7. 74 C 25/09 - Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung
    Leitsatz: ...einer Versammlung durch das Gericht...
    AG Charlottenburg
    16.07.2009
  8. 7 b 230/88 - Berliner Mietspiegel, Orientierungshilfe - Kohlebadeofen, Seitenflügel -; Mieterhöhung, Berliner Mietspiegel; Vergleichsmiete (ortsübliche), Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel, Mieterhöhung; Berliner Mietspiegel, Anhaltspunkte für Vergleichsmiete; Orientierungshilfe, Berliner Mietspiegel; Kohlebadeofen, kein wohnwertminderndes Merkmal; Küche, Warmwasserbereitung mit 5-L-Boiler kein wohnwertminderndes Merkmal; Wohnräume, Lage im Seitenflücgel kein wohnwertminderndes Merkmal; Seitenflügel, Wohnung im S. kein wohnwertminderndes Merkmal; Hinterhaus, Blick auf Hinterhaus kein wohnwertminderndes Merkmal; Klingelanlage, fehlende kein wohnwertminderndes Merkmal; Parkplatz, fehlender kein wohnwertminderndes Merkmal; Wohnumfeld, fehlender Parkplatz kein wohnwertminderndes Merkmal
    Leitsatz: 1. Der Mietspiegel ist lediglich ein Anhaltspunkt für den Mietzins, der vom Vermieter verlangt werden kann. 2. Eine Wohnung im Seitenflügel kann Abstriche beim Quadratmeterpreis nicht begründen, da der Blick auf einen Hinterhof auch erfreulich sein kann, da Hinterhöfe im Berliner Altbau üblicherweise mit Bäumen bewachsen sind. 3. Daß eine Wohnung nicht an eine Klingelanlage angeschlossen ist, ist kein negatives, sondern vielmehr ein positives Merkmal, da es erfreulich ist, daß nicht jeder vorbeilaufende Passant auf die gemeinsame Klingelanlage drücken kann.
    AG Charlottenburg
    04.07.1988
  9. 7 C 237/86 B - Heizanlage/unwirtschaftliches Arbeiten; Heizanlage/Wirtschaftlichkeit Heizanlage/unwirtschaftliches Arbeiten Wirtschaftlichkeit/Heizanlage Heizungskosten/Nachweis durch Vermieter Hausverwalter/Beweis für Heizkosten
    Leitsatz: Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts ist der Einwand des Mieters, die Heizung arbeite nicht wirtschaftlich, beachtlich dahingehend, daß eine Fälligkeit eines Nachzahlungsanspruches noch nicht eintritt. Bei Kosten von DM 36,- pro Quadratmeter ist zu Gunsten des Mieters von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen, solange der Vermieter substantiiert Gegenteiliges nicht vorbringt. Die Behauptung des Vermieters, die Kosten für Heizung und Warmwasser seien tatsächlich entstanden, ist nicht hinreichend, insbesondere reicht die Bezugnahme auf das Zeugnis eines Mitarbeiters der Hausverwaltung darüber, daß die Abrechnung zutreffend sei, nicht aus.
    AG Charlottenburg
    23.06.1986
  10. 7 C 550/84 B - Betriebskostenerhöhung, Übersendung von Unterlagen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Betriebskostenerhöhung; Mieterhöhungserklärung; Betriebskostenunterlagen; Einsichtsrecht; Übersendungsrecht; Zumutbarkeit; Treue- und Fürsorgepflicht
    Leitsatz: 1. Zu den Formanforderungen an eine Betriebskostenzuschlags Erklärung. 2. Bei geringfügigen Betriebskostenerhöhungen (hier: monatlich 4,04 DM) kann es einem Vermieter nicht zugemutet werden, für möglicherweise jeden Mieter eines großen Hauses Fotokopien zu fertigen; vielmehr sind insofern die Mieter verpflichtet, anstelle der Übersendung von Fotokopien den Weg der Einsichtnahme zu wählen.
    AG Charlottenburg
    10.09.1984