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VfGBbg 12/17 - Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen nicht ausgeschöpften Rechtswegs, Unterbringung in einem Normalkinderheim aus erzieherischen GründenLeitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Unterbringung in einem Normalkinderheim aus erzieherischen Schwierigkeiten (hier: Verhaltensauffälligkeiten und Erziehungsschwierigkeiten durch die gesamte Schulzeit ab der ersten Klasse). (Leitsatz der Redaktion)VerfG Brandenburg16.02.2018
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VfGBbg 56/16 - Einweisung in Spezialheim, Anhörungsrüge, Übertragung der Verfassungsbeschwerdefrist auf unbefristeten Rechtsbehelf im Rehabilitierungsverfahren, Fristvorwirkung, Verwirkung eines Rechtsbehelfs, Amtsermittlungspflicht, Beweiserhebung, MitwirkungspflichtLeitsatz: 1. Eine Vorwirkung der Frist für die Verfassungsbeschwerde (§ 47 Abs. 1 VerfGG Bbg.) in Bezug auf die nach § 33a StPO unbefristet zulässige Anhörungsrüge kommt nicht in Betracht. 2. Die grundsätzlich denkbare Verwirkung eines unbefristeten Rechtsbehelfs kommt nicht in Betracht, wenn das Fachgericht in der Sache entschieden hat, sofern sich die Unzulässigkeit nicht gleichsam aufdrängt und somit offensichtlich ist. 3. Die Amtsermittlungspflicht im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren (§ 10 Abs. 1 StrRehaG) erfordert mit Blick auf die Anforderungen effektiven Rechtsschutzes keine ziellose Aufklärung ins Blaue hinein. Vielmehr setzt sie eine Veranlassung durch die vom Antragsteller aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (§ 10 Abs. 2 StrRehaG) geforderten Darlegungen voraus. Ausgehend vom Zweck des Rehabilitierungsverfahrens sind hieran zwar keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; notwendig ist indes wenigstens der Vortrag eines Sachverhalts, der bezogen auf eine rehabilitierungsfähige Maßnahme auf das Vorliegen eines Rehabilitierungstatbestandes zumindest hindeutet und einen Bedarf für nähere Erforschung und Verifizierung erkennen lässt. (Leitsätze der Redaktion)VerfG Brandenburg16.03.2018
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VfGBbg 56/16 - Anhörungsrüge nach Verfassungsbeschwerde, Prüfungsumfang bei Verfassungsbeschwerden wegen der Rehabilitierung von DDR-Heimeinweisungen, KindeswohlLeitsatz: Ob mit der Einweisung in einen Jugendwerkhof eine Kindeswohlverletzung verbunden war und ob eine solche im Rehabilitierungsverfahren von Bedeutung ist, betrifft die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Rehabilitierungsgerichte und unterliegt nicht der verfassungsgerichtlichen Überprüfung. (Leitsatz der Redaktion)VerfG Brandenburg30.11.2018
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VfGBbg 82/19 - Wiederaufnahmeantrag eines strafrechtlichen RehabilitierungsverfahrensLeitsatz: ...werden, um dem Gericht eine sachgerechte...VerfG Brandenburg17.01.2020
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VfGBbg 27/16 - Verfassungsbeschwerde, Subsidiarität, Anhörungsrüge, rechtliches Gehör, manipulative Sachverhaltsfeststellung durch DDR-Gericht, RowdytumSchlagworte: ...Sachverhaltsfeststellung durch DDR-Gericht, Rowdytum...VerfG Brandenburg24.03.2017
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VfGBbg 10/19 - Verfassungsbeschwerde in einem Rehabilitierungsverfahren nach StrRehaGLeitsatz: ...Gericht eine sachgerechte...VerfG Brandenburg19.06.2020
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12 ZB 15.1852 - Voraussetzungen der Teilrücknahme einer Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz, Verurteilung wegen „Staatsverleumdung“, Hakenkreuz-Schmiererei, Körperverletzung und Herunterreißens und Beschädigens der Staatsfahne der DDRLeitsatz: Zeiten einer Inhaftierung aufgrund von Straftaten, deren Ahndung rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht widerspricht, und die auch in der Bundesrepublik Deutschland in vergleichbarer Weise geahndet worden wären, unterfallen nicht dem Begriff des politischen Gewahrsams im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG. Gewahrsam erweist sich dann als politisch, wenn er auf aus der marxistisch-leninistischen Lehre stammenden ideologischen Gründen beruht und darüber hinaus auch dann, wenn er zwar auf anderen Gründen beruht, jedoch gemessen an den allgemein herrschenden Verhältnissen und den zu ihrer Bewältigung getroffenen Maßnahmen auch unter Berücksichtigung der traditionellen Anschauungen im Gewahrsamsstaat nicht mehr vertretbar erscheint. Als Maßstäbe der Vertretbarkeit sind die rechtsstaatlichen Grundsätze der Gerechtigkeit, Verhältnismäßigkeit und Toleranz heranzuziehen. (Leitsatz der Redaktion)VGH München14.11.2017
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12 C 17.1544 - Zweckentfremdungsverbot, Anordnung von ErsatzzwangshaftLeitsatz: 1. („Ersatz“-) Zwangshaft ist - anders als Erzwingungshaft - kein primäres (selbständiges) Vollstreckungsmittel. Sie tritt lediglich (akzessorisch) an die Stelle der Zwangsgeldforderung und ist damit gegenüber dem Zwangsgeld subsidiär.2. Die Anwendung von („Ersatz“-) Zwangshaft ist einzustellen, wenn der Vollstreckungsschuldner der angeordneten Verpflichtung nachkommt oder (zumindest) das Zwangsgeld entrichtet. Ersatzzwangshaft besitzt keinen Strafcharakter.3. Begleicht der Pflichtige unter dem Druck der (drohenden) Ersatzzwangshaft, aus welcher Geldquelle auch immer, die Zwangsgeldforderung, so hindert dies aufgrund des - im Gegensatz zur Erzwingungshaft - lediglich subsidiären Charakters der vom Gesetzgeber ausdrücklich als solche konzipierten („Ersatz“-) Zwangshaft den Beginn oder die Fortsetzung der Haft auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner dem von ihm geforderten Handeln, Dulden oder Unterlassen nicht nachkommt. 4. Für eine richterliche Rechtsfortbildung ist aufgrund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers kein Raum.VGH München29.08.2017
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4 B 866/19 - Räumlich beengte Unterbringung von Fernfahrern keine WohnnutzungUrteil: ...Haushaltsführung erkennen. Das Gericht vertritt...VGH Hessen01.07.2019
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VerfGH 54/94 - Verfassungsverstoß; WillkürverbotLeitsatz: ...werden, wenn das Gericht sich mit der...VGH Berlin08.09.1994