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61 S 142/86 - Zugehen eines Kündigungsschreibens; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigungsschreiben; Absenkung, Zugang; Empfangsvollmacht; Prozeßvollmacht; ProzeßbevollmächtigteLeitsatz: 1. Aus der ordnungsgemäßen Absendung des Kündigungsschreibens an den Mieter kann nicht gefolgert werden, daß das Schreiben dem Mieter auch zugegangen ist. 2. Das an den Prozeßbevollmächtigten des Mieters gerichtete Kündigungsschreiben ist dem Mieter nur zugegangen, wenn sein Prozeßbevollmächtigter insoweit Empfangsvollmacht hatte. Die erteilte Prozeßvollmacht reicht dafür nicht aus.LG Berlin18.09.1986
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14 C 227/86 - Beginn der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung; Mietnebenkosten; Heizungskosten; Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängige; Verbrauchserfassung; Ausstattung mit Meßinstrumenten; AbrechnungsperiodeLeitsatz: Wird die Ausstattung zur Verbrauchserfassung während der Abrechnungsperiode angebracht, ist der Vermieter nicht berechtigt, bereits diese laufende Abrechnungsperiode verbrauchsabhängig abzurechnen.AG Neukölln24.07.1986
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14 C 227/86 - Beginn der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung; Mietnebenkosten; Heizungskosten; Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängige; Ausstattung mit Meßinstrumenten; AbrechnungsperiodeLeitsatz: Wird die Ausstattung zur Verbrauchserfassung während der Abrechnungsperiode angebracht, ist der Vermieter nicht berechtigt, bereits diese laufende Abrechnungsperiode verbrauchsabhängig abzurechnen.AG Neukölln24.07.1986
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4 RE-Miet 1/86 - Eigenbedarfskündigung; Kündigungsfrist; Pflegedienst für VermieterLeitsatz: Wenn ein betagter Vermieter die Wohnung eines Mieters für eine in sein Haus aufzunehmende Person beansprucht und aufgrund äußerer Umstände mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden kann, daß er deren Dienste in naher Zukunft für seine Lebensführung (Pflege und Wartung) benötigt, so ist ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses zumindest bei Geltung einer Kündigungsfrist von 1 Jahr auch dann anzuerkennen, wenn die Person, deren Dienste in Anspruch genommen werden soll, im Zeitpunkt der Vornahme der Kündigung noch nicht feststeht.OLG Hamm24.07.1986
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12 C 31/86 - Schätzung des Wärmeverbrauchs; Mietnebenkosten; Heizungskosten; Nebenkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung; Verbrauch, tatsächlich; Verbrauch, geschätzter; Schätzung; Verbrauchserfassung; MeßgeräteLeitsatz: Im Rahmen einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung ist die Schätzung des tatsächlichen Verbrauchs unzulässig.AG Neukölln15.07.1986
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12 C 224/86 - Verwirkung des Aufwendungsersatzanspruchs; Mängelbeseitigung, Kosten; Aufwendungsersatz; Verwendungen, notwendige; Verwirkung des ErsatzanspruchsLeitsatz: Zur Verwirkung von Forderungen aus § 547 Abs. 1 BGB.AG Schöneberg11.07.1986
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15 C 136/86 - Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängig, Abrechnung möglich; Mietnebenkosten, Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängige beheizte Flächen; Heizkostenverteiler, funktionsuntüchtig; Benutzungsmaßstab,; Wohnflächen, benutzte; Umlegungsmaßstab, Gasverbrauch; Anfangsbestand; EndbestandLeitsatz: 1. Wendet der Mieter sich mit der Behauptung, die Fläche seiner Wohnung sei falsch angegeben, gegen eine Heizkostenabrechnung, muß er eine ins einzelne gehende Gegenrechnung aufmachen. 2. Scheitert aus technischen Gründen die vereinbarte bzw. vorgeschriebene verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung, so ist, sofern nicht anderweitige Vertragsabreden getroffen wurden, der Vermieter berechtigt, nach einem pauschalen Maßstab abzurechnen; das Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Nr. 4 HeizkostenV steht dem Mieter in einem solchen Fall nicht zu. 3. Zur Frage, ob in einer Abrechnungseinheit vorhandene Gewerberäume durch einen gesonderten Abrechnungsansatz berücksichtigt werden müssen. 4. Zur Frage, ob bei einer Gaszentralheizung "Anfangs- und Endbestände" genannt werden müssen (= Verbrauchsabgrenzung durch Ablesen).AG Schöneberg08.07.1986
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15 C 136/86 - Heizkostenabrechnung; verbrauchsabhängige Abrechnung unmöglich; Mietnebenkosten; Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängige; beheizte Fläche; Heizkostenverteiler, funktionsuntüchtig; Verteilungsmaßstab; Wohnfläche, beheizte; Umlegungsmaßstab; Gasverbrauch; Anfangsbestand, EndbestandLeitsatz: 1. Wendet der Mieter sich mit der Behauptung, die Fläche seiner Wohnung sei falsch angegeben, gegen eine Heizkostenabrechnung, muß er eine ins einzelne gehende Gegenrechnung aufmachen. 2. Scheitert aus technischen Gründen die vereinbarte bzw. vorgeschriebene verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung, so ist, sofern nicht anderweitige Vertragsabreden getroffen wurden, der Vermieter berechtigt, nach einem pauschalen Maßstab abzurechnen; das Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Nr. 4 HeizkostenVO steht dem Mieter in einem solchen Fall nicht zu. 3. Zur Frage, ob in einer Abrechnungseinheit vorhandene Gewerberäume durch einen gesonderten Abrechnungsansatz berücksichtigt werden müssen. 4. Zur Frage, ob bei einer Gaszentralheizung "Anfangs- und Endbestände" genannt werden müssen (= Verbrauchsabgrenzung durch Ablesen).AG Schöneberg08.07.1986
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- 2 W 103/68 - Rechtsentscheid; Sozialklausel; Härte; grundsätzliche BedeutungLeitsatz: a) Das um einen Rechtsentscheid gebetene OLG ist berechtigt und verpflichtet, zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage in den Rahmen der Sozialklausel fällt und ob ihr grundsätzlich Bedeutung zukommt. b) Nach der jetzt geltenden neuen Fassung des § 556 a BGB ist ohne sachliche Abweichung von dem früher geforderten Eingriff "in die Lebensverhältnisse des Mieters" allgemein jede "Härte", mithin auch die durch Eingriff in die beruflichen Verhältnisse begründete, für die Anwendung der Sozialklausel in Betracht zu ziehen. c) Dem Richter ist in § 556 a BGB die Möglichkeit eingeräumt, im Bedarfsfalle zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Kündigung unter Abwägung aller Umstände die Rechtsbeziehungen der Beteiligten an deren Stelle neugestaltend zu beeinflussen.OLG Köln28.06.1986
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7 C 237/86 B - Heizanlage/unwirtschaftliches Arbeiten; Heizanlage/Wirtschaftlichkeit Heizanlage/unwirtschaftliches Arbeiten Wirtschaftlichkeit/Heizanlage Heizungskosten/Nachweis durch Vermieter Hausverwalter/Beweis für HeizkostenLeitsatz: Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts ist der Einwand des Mieters, die Heizung arbeite nicht wirtschaftlich, beachtlich dahingehend, daß eine Fälligkeit eines Nachzahlungsanspruches noch nicht eintritt. Bei Kosten von DM 36,- pro Quadratmeter ist zu Gunsten des Mieters von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen, solange der Vermieter substantiiert Gegenteiliges nicht vorbringt. Die Behauptung des Vermieters, die Kosten für Heizung und Warmwasser seien tatsächlich entstanden, ist nicht hinreichend, insbesondere reicht die Bezugnahme auf das Zeugnis eines Mitarbeiters der Hausverwaltung darüber, daß die Abrechnung zutreffend sei, nicht aus.AG Charlottenburg23.06.1986