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V ZR 172/07 - Notleitungsrecht für Abwasserleitung des Nachbarn; Notwegerecht; Leitungsrecht; KanalisationLeitsatz: Weder die Kompetenzvorschriften der Art. 70 bis 74 GG noch die Regelung in § 18 a WHG noch das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen stehen der entsprechenden Anwendung von § 917 BGB auf das Notleitungsrecht entgegen.BGH04.07.2008
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V ZR 83/07 - Tilgungsbestimmung durch Dritten; Nichtigkeit des Darlehensvertrages und TilgungsbestimmungLeitsatz: a) Die finanzierende Bank kann die Kaufpreisschuld des Käufers nur erfüllen, wenn sie unter Abgabe einer eigenen Tilgungsbestimmung als Dritter gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB oder als Hilfsperson des Käufers unter Übermittlung von dessen - wirksamer - Tilgungsbestimmung gemäß § 362 Abs. 1 BGB an den Verkäufer zahlt. b) Eine wirksame Tilgungsbestimmung des Käufers fehlt in der Regel, wenn der Darlehensvertrag nichtig ist.BGH27.06.2008
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IX ZR 149/04 - Beratungspflichten des AnwaltsLeitsatz: 1. Zur Beratungspflicht des Anwalts über die Wirkungen einer Mietoptionsklausel. 2. Erhält der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft beraten hat, noch während des Laufs der Primärverjährung den neuen Auftrag, Ansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag zu prüfen, so begründet dies die Pflicht, auf die Regresshaftung und deren Verjährung hinzuweisen, wenn diese Ansprüche in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der ursprünglichen Beratung stehen.BGH07.02.2008
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V ZR 42/07 - Moratoriumsentgelt; Besitzberechtigung des Gebäudeeigentümers gegenüber Grundstückseigentümer; Gebäudeeigentum der LPG an Stallungen; Passivlegitimation; gescheiterte Umwandlung der LPG; Bindung der Zivilgerichte an behördliche Feststellung des Gebäudeeigentümers; Tatbestandswirkung der Feststellungsbescheide über das Bestehen des Gebäudeeigentums und dessen EigentümerLeitsatz: 1. Der Anspruch aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB ist auch dann gegen die (in Liquidation fortbestehende) LPG zu richten, wenn diese in ihrem Eigentum stehende Gebäude im Rahmen einer gescheiterten Umwandlung an das neu gegründete Unternehmen übergeben hat und nicht mehr selbst nutzt. 2. In einem Rechtsstreit über diesen Anspruch ist das Zivilgericht jedenfalls dann nicht an eine behördliche Feststellung des Gebäudeeigentümers (Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 1 EGBGB) gebunden, wenn im Zeitpunkt der Feststellung der Anspruch bereits verjährt war.BGH19.10.2007
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III ZR 305/06 - Enteignungsentschädigung nach zulässiger Nutzung auch nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist HilfsbaugesetzbuchsLeitsatz: An der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 141, 319; Urteil vom 11. Juli 2002 ‑ III ZR 160/01 - NJW 2003, 63) zur verfassungskonformen Auslegung der § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 42 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung wird festgehalten. Auch § 246 a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. schließt in einem solchen Fall die Entschädigung nach der zulässigen Nutzung eines im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücks für Planungen im zeitlichen Anwendungsbereich der Norm nicht aus.BGH19.07.2007
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IX ZR 185/06 - Mietverträge mit Wirkung für die Insolvenzmasse; Maßgeblichkeit des Überlassungszeitpunkts; nicht in Vollzug gesetzte MietverträgeLeitsatz: In der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverhältnis nur dann mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Mieter bereits überlassen worden ist.BGH05.07.2007
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V ZB 102/06 - TeilungsversteigerungLeitsatz: Stellt der Miteigentumsanteil an einem Grundstück das ganze Vermögen eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten dar, bedarf sein Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten.BGH14.06.2007
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XI ZR 159/05 - Finanzierter Immobilienkauf,Schrottimmobilie, Geschäftsbesorgungsvollmacht; Nichtigkeit wegen Fehlens der Rechtsberatungserlaubnis; Abschlussvollmacht; Duldungsvollmacht; Steuersparmodelle; Aufklärungspflicht der Bank bei Zusammenwirken mit dem VerkäuferLeitsatz: 1.Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt,bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag - und damit die darin erteilte Abschlussvollmacht- ist nichtig. 2.Die Vorlage der vom Erwerber zur Vorbereitung des eigentlichen Vertragsschlusses unterzeichneten Urkunden durch den Geschäftsbesorger vermag eine Duldungsvollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen nicht zu begründen. 3.Die §§ 171 und 172 BGB sind auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Abschlussvollmacht auch dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächtigung unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist. 4.Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. 5.In Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts können sich Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident ist, so daß sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossenBGH13.03.2007
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IX ZR 261/03 - Anwaltshaftung; Umfang der AufklärungspflichtLeitsatz: a) Der Anwalt muß dem Mandanten nicht notwendig eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise liefern, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage vermitteln. Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen. b) Nach Art und Umfang des Mandats kann eine eingeschränkte Belehrung ausreichend sein, etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit oder bei einem Aufwand, der außer Verhältnis zum Streitgegenstand steht. Inhalt und Umfang der Aufklärung haben sich nach den erkennbaren Interessen des Mandanten zu richten. c) Zur Prüfung der Handlungsalternativen, die sich dem Auftraggeber bei pflichtgemäßer Beratung stellen, müssen deren jeweilige Rechtsfolgen miteinander und mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). d) Dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des Anwalts ablehnt, kommt im Haftungsprozeß die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens nicht zugute (Fortführung von BGHZ 123, 311, 319).BGH01.03.2007
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III ZR 104/06 - Verkauf volkseigener Grundstücke; Investitionsvorrang; JCC; Verkehrswerterstattung; Verzicht auf Schadensersatz; investive Maßnahme; Haftung der Rechtsaufsichtsbehörde; GlobalanmeldungLeitsatz: a) Der in der Globalanmeldung "ANM-3" der Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. enthaltene Verzicht auf Schadensersatzansprüche steht mit den Regelungen in § 3 Abs. 3 bis 5 VermG in Zusammenhang und bezieht sich nicht auf die mögliche Pflicht des Verfügungsberechtigten, der im Rahmen einer investiven Maßnahme nach § 3 a VermG über den Vermögenswert verfügt hat, dem Berechtigten dessen Verkehrswert zu erstatten. b) Der Verkauf eines volkseigenen Grundstücks, das nicht in das Eigentum der Gemeinde überführt worden war, unterlag nicht der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 49 der Kommunalverfassung der DDR (Fortführung von BGHZ 141, 184; Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98 - NJW 2000, 432). c) Die Rechtsaufsichtsbehörde haftet der Gemeinde nicht für die kommunalaufsichtliche Genehmigung eines notariellen Kaufvertrags, wenn sie zu Unrecht von dessen Genehmigungsbedürftigkeit ausgeht oder die Erteilung der Genehmigung vor dem Hintergrund einer umstrittenen Rechtslage geprüft hat (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 153, 198).BGH18.01.2007