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  1. 54 C 1151/11 - Wegegrunddienstbarkeit; Eintragung nach SachenRBerG
    Leitsatz: 1. Wurde ein sich teilweise auf dem Grundstück der Gemeinde befindliches Rolltor bereits zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung von dem Eigentümer des an das Grundstück angrenzenden Grundstücks genutzt, und ist die Nutzung für die Zufahrt zu dem Grundstück deshalb notwendig, weil das Tor das Grundstück zum öffentlichen Verkehrsraum abschließt, so besteht regelmäßig ein Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit. 2. Die Unmöglichkeit des Ausbaus des Gehwegs wegen des Vorhandenseins des Rolltores steht der Eintragung regelmäßig nicht entgegen, wenn die Nutzung des Tores das belastete Grundstück nicht wesentlich beeinträchtigt. Davon ist nicht auszugehen, wenn die Fläche, auf der das Tor befestigt ist, lediglich 20 cm beträgt. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    AG Eisenach
    07.02.2013
  2. 27 C 346/18 - Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund einer Beleidigung des Vermieters in einem öffentlichen sozialen Netzwerk
    Leitsatz: 1. Wird der Vermieter von dem Mieter in einem öffentlichen Beitrag in einem sozialen Netzwerk mit körperlicher Gewalt bedroht, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. 2. Wird der Vermieter von dem Mieter in einem öffentlichen Beitrag in einem sozialen Netzwerk beleidigt, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. 3. Die Bezeichnung als „Huso“ ist bei einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung dahingehend auszulegen, dass der Erklärungsempfänger als „Hurensohn“ bezeichnet wird, was eine Beleidigung darstellt. 4. Mit der Bezeichnung als „Hundesohn“ wird dem Erklärungsempfänger die Abstammung von einem Menschen und damit das Menschsein abgesprochen, was einen unmittelbaren Eingriff in die Menschenwürde bedeutet. Der Bezeichnung kommt mithin ein beleidigender Charakter zu.
    AG Düsseldorf
    11.07.2019
  3. 24 C 1355/13 - Düsseldorfer Räumung; Belästigung durch Zigarettenrauch; Kündigung
    Urteil: ...des Beklagten vorrangig. Das Gericht...
    AG Düsseldorf
    31.07.2013
  4. 46 C 303/08 - Verjährung des Mängelbeseitigungsanspruchs des Mieters
    Leitsatz: 1. Der Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters verjährt in drei Jahren. 2. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Mieter Kenntnis vom Mangel erlangt hat.
    AG Düren
    04.11.2008
  5. 5 C 499/88 - Kellertür; Aufbrechen; Vertragsverletzung; Notschalter; Feuerlöscher; Heizungsanlage
    Leitsatz: Der Mieter kann im Wege der Selbsthilfe gewaltsam die Kellertür öffnen, wenn er nur so die Möglichkeit hat, den Notschalter der Heizungsanlage und den Feuerlöscher im Heizungskeller zu erreichen.
    AG Düren
    21.03.1989
  6. 8 C 724/88 - Hundegebell; Mietminderung
    Leitsatz: Ständiges ruhestörendes Bellen des in einer Nachbarwohnung gehaltenen Hundes rechtfertigt die Mietminderung.
    AG Düren
    30.08.1989
  7. 3 C 416/97 - Duldungspflicht; Verbesserungsmaßnahmen
    Leitsatz: Der Mieter hat unter Umständen eine Duldungspflicht hinsichtlich einer baulichen Maßnahme am Gebäude, durch die der Zugang zur Wohnung des Mieters verbessert wird.
    AG Dülmen
    11.11.1997
  8. 148 C 5353/13 - Mietminderungen bei Legionellenbefall
    Leitsatz: 1. Ein Mietobjekt ist auch dann mangelhaft, wenn es nur in der Befürchtung einer Gefahrverwirklichung genutzt werden kann. 2. Ein Mangel bei einer von der Mietsache ausgehenden Gesundheitsgefährdung ist erst ab Bekanntwerden der Gefahr durch die Vertragsparteien anzunehmen. 3. Eine deutlich höhere Legionellenkonzentration im Trinkwasser als nach der Trinkwasserverordnung festgelegt (14.000 KBE/100 ml statt 100 KB/ml) rechtfertigt eine Mietminderung von 25 %.
    AG Dresden
    11.11.2013
  9. - 106 C 4855/96) - Mietminderung; Minderung; Mangel; Wohnumfeld; Treppenhaus; Schmutz; Hundekot
    Leitsatz: Ein erheblich verschmutztes Treppenhaus berechtigt zur Mietminderung um 10-12 %.
    AG Dortmund
    16.10.1997
  10. 125 C 10656/03 - Kontoblatt keine ausreichende Begründung für die Kündigung wegen Zahlungsverzugs
    Leitsatz: 1. Die Bezugnahme auf eine nicht unterschriebene Anlage wahrt nicht die Schriftform für eine außerordentliche fristlose Kündigung, wenn die Kündigung selbst keine ausreichende Begründung enthält. 2. Die Beifügung eines Kontoblattes als bloße Zusammenstellung von Zahlen ist keine ausreichende Begründung im Sinne des § 569 Abs. 4 BGB.
    AG Dortmund
    05.12.2003