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2-13 S 38/21 - Formale Mängel der Einladung zur EigentümerversammlungLeitsatz: Leidet eine Einladung zu einer Eigentümerversammlung an verschiedenen formalen Mängeln, die in der Gesamtschau dazu führen, dass den Eigentümern die Teilnahme an der Versammlung unzumutbar ist, sind dadurch die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Wohnungseigentümer in gravierender Weise beeinträchtigt, so dass die gefassten Beschlüsse, ohne dass es auf eine Kausalität ankommt, für ungültig zu erklären sind.LG Frankfurt/Main15.09.2022
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2 BvR 1844/20 - Unzulässiges Volksbegehren „#6 Jahre Mietenstopp“Leitsatz: Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, wobei der Bundesgesetzgeber mit dem Erlass der §§ 556 bis 561 BGB von dieser Kompetenz abschließend Gebrauch gemacht hat; derartige Regelungen des Landesrechts sind in jeder denkbaren Auslegung mit den Kompetenznormen des Grundgesetzes unvereinbar, und eine grundgesetzkonforme Auslegung ist nicht möglich.(Leitsatz der Redaktion)BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats21.12.2021
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2 U 3/19 - Keine Duldungspflicht von umfangreichen Umbaumaßnahmen während bestehenden MietvertragsLeitsatz: Ein Vermieter kann mit der Durchführung umfangreicher Umbaumaßnahmen im Gebäude, die mit ganz erheblichen Beeinträchtigungen des Mieters durch Lärm, Erschütterungen, Staub und sonstigen Immissionen verbunden sind, das Recht des Mieters zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verletzen und zugleich deren Besitz an der Mietsache durch verbotene Eigenmacht stören. Weitreichende Umbaumaßnahmen, die allein auf einer beabsichtigten Änderung des Nutzungszwecks seitens des Vermieters beruhen, aber nicht einer Modernisierung oder nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Verbesserung des Gebäudes dienen, muss ein Mieter auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann hinnehmen, wenn für den Vermieter anderenfalls die Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes gefährdet wäre. Seinen Unterlassungsanspruch kann der Mieter auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen.OLG Frankfurt/Main12.03.2019
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2-13 S 88/17 - Schonende RederechtbeschränkungLeitsatz: 1. Eine Beschränkung des Rederechts von Eigentümern auf der Versammlung muss unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so schonend wie möglich erfolgen. 2. Zur Bestimmtheit eines Sanierungsbeschlusses.LG Frankfurt/Main07.06.2018
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13 U 111/16 - Fortdauernde Zwangsverwaltung hindert Sonderkündigungsrecht des Erstehers nichtLeitsatz: 1. Der Zeitpunkt der Verkündung des Zuschlags ist für die Bestimmung des ersten zulässigen Kündigungstermins im Sinne des § 57a ZVG auch dann maßgeblich, wenn neben der Zwangsversteigerung die Zwangsverwaltung angeordnet ist. 2. Die über den Zeitpunkt der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses fortbestehende Zwangsverwaltung hat weder zur Folge, dass das Sonderkündigungsrecht gemäß § 57a ZVG dem Zwangsverwalter zusteht, noch dass dieses von dem Ersteher erst nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung ausgeübt werden kann.OLG Frankfurt/Main04.11.2016
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1 Ws Reha 25/15 - Opferrente, Mindestdauer der Freiheitsentziehung, besondere HärteLeitsatz: 1. Das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 19 StrRehaG kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die in § 17a Abs. 1 StrRehaG als Anspruchsvoraussetzung für die sog. „Opferrente“ geregelte Mindestdauer der Freiheitsentziehung nur knapp bzw. um wenige Tage verfehlt wird.2. Die gesetzgeberische Entscheidung, die absolute Grenze der Anspruchsberechtigung bei einer Freiheitsentziehung von mindestens 180 Tagen zu ziehen, mit der Folge, dass den Betroffenen, deren Freiheitsentzug diese Größenordnung nicht erreicht, regelmäßig kein Anspruch nach § 17a Abs. 1 StrRehaG zusteht, ist zu respektieren.3. Die Dauer einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung ist im gerichtlichen Verfahren nach §§ 7 ff. StrRehaG festzustellen. Sie unterliegt grundsätzlich nicht der nochmaligen Überprüfung im Verfahren nach § 25 StrRehaG. (Leitsätze der Redaktion)OLG Thüringen25.05.2016
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11 U 16/14 - Auftragsverhältnis des Rechtsnachfolgers nach VermG; analoge Anwendung von § 667 BGB wegen planwidriger Lücke des VermGLeitsatz: Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG ist eine kollektive Wiedergutmachung zugunsten des jüdischen Volkes und die Verhinderung einer Erbenstellung des deutschen Staates, nicht jedoch, den ehemaligen Berechtigten trotz des Versäumens der materiellen Ausschlussfrist ihre Ansprüche zu erhalten. Die Rechtsnachfolgeregelung der Vorschrift ist abschließend. Eine analoge Anwendung von § 667 BGB ist ausgeschlossen. (Leitsatz der Redaktion)OLG Frankfurt/Main03.02.2015
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2Z BR 139/00 - Aufnahme von Tagesordnungspunkten für Eigentümerversammlung; Protokollierung von Beschlüssen ohne Anzahl der StimmenLeitsatz: 1. Ein Eigentümerbeschluß ist grundsätzlich nicht deswegen ungültig, weil die Versammlungsniederschrift lediglich festhält, daß er mit Mehrheit gefaßt wurde, ohne die Anzahl der Für- und Gegenstimmen anzugeben. 2. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung ist gegen den Verwalter gerichtlich geltend zu machen. Zur Auslegung eines solchen Antrags, der sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet, als Antrag gegen den Verwalter. 3. Zum Rechtsmißbrauch bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung.BayObLG12.07.2001
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2Z BR 29/99 - Niederlegung; Verwalteramt; wichtiger Grund; Kündigung; Verwaltervertrag; Formalbeleidigung; SchadensersatzLeitsatz: 1. In der Erklärung des Verwalters, er lege die Ausübung des Verwalteramts aus wichtigen Gründen fristlos nieder, liegt in der Regel auch die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags. Will der Verwalter Rechte aus dem Verwaltervertrag, insbesondere den Vergütungsanspruch, wahren, bedarf es dazu grundsätzlich eines ausdrücklichen Vorbehalts. Offen bleibt, ob überhaupt zwischen der Niederlegung des "Verwalteramts" und der Kündigung des Verwaltervertrages durch den Verwalter zu unterscheiden ist. 2. Aus dem Abstimmungsverhalten der Wohnungseigentümer (hier Ablehnung des Antrags, den Verwaltungsbeirat abzuberufen) kann der Verwalter wohl einen Grund für die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags herleiten, nicht aber einen Schadensersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümer gemäß § 628 Abs. 2 BGB. Denn die Wohnungseigentümer sind dem Verwalter gegenüber aufgrund des Verwaltervertrags grundsätzlich zu keinem bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichtet. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann aber gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer und Mitglied des Verwaltungsbeirats bestehen, der die außerordentliche Kündigung des Verwalters durch schuldhaftes vertragswidriges Verhalten (hier: wiederholte schriftliche beleidigende und herabsetzende Äußerungen gegenüber dem Geschäftsführer der Verwalterin) ausgelöst hat.BayObLG29.09.1999
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2Z BR 53/98 - Nießbrauch an Wohnungseigentum; Stimm- und Anfechtungsrecht des NießbrauchersLeitsatz: Dem Nießbraucher an einem Wohnungseigentum steht im Verfahren über die Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen kein eigenes Antragsrecht zu; dies gilt auch bei der Anfechtung von Beschlüssen, die die Nutzung von Sondereigentum oder gemeinschaftlichem Eigentum oder die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen.BayObLG25.06.1998