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  1. 29 A 186.08 - Erlöschen von nur in beschränktem Umfang zu übernehmenden Aufbauhypotheken und vergleichbaren Grundpfandrechten; Gestaltungswirkung; Aufbauhypothek; Erlöschensfiktion
    Leitsatz: Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte, die nach § 16 Abs. 5 i. V. m. § 18 Abs. 2 VermG nur in beschränktem Umfang zu übernehmen sind, erlöschen gemäß § 16 Abs. 9 VermG kraft Gesetzes. Die behördliche Entscheidung nach § 16 Abs. 6 VermG dient vor allem der Legitimation gegenüber dem Grundbuchamt. Gleichwohl erlaubt § 4 Abs. 6 HypAblV der Behörde, auch nach bereits erfolgter Löschung von Aufbauhypotheken über den Umfang zu entscheiden, in dem sie zu übernehmen gewesen wären. Der Verordnungsgeber ist dabei im Rahmen der Verordnungsermächtigung in § 40 VermG geblieben. (Urteil rechtskräftig) 
    VG Berlin
    27.05.2010
  2. 4 K 2004/06 - Ausschluss der Rückübertragung eines Grundstücks wegen Fehlens unlauterer Machenschaften beim Verkauf
    Leitsatz: 1. Von einer Nötigung im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG kann nur dann die Rede sein, wenn die Eigentümer durch eine - auch nach den Bestimmungen der DDR rechtswidrige - Ankündigung, sie würden ansonsten entschädigungslos enteignet, zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages bestimmt worden sind, den sie ansonsten nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt, insbesondere nicht zu dem erzielten Kaufpreis abgeschlossen hätten. 2. Allein die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts führt nicht zur Annahme unlauterer Machenschaften. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Frankfurt/Oder
    05.03.2009
  3. 5 K 12/99 Me - Rückübertragung; Ausschlussgrund; komplexer Wohnungsbau; Zweckbestimmung; städtebauliche Einheit; Nutzungsrechte; öffentliches Interesse
    Leitsatz: Die Parzellierung eines Grundstücks und die nachfolgende Vergabe von Nutzungsrechten an Bauwerber, die ihre Grundstücke in einem Zeitraum von etwa zehn Jahren sukzessiv bebauen, erfüllt selbst dann nicht den Ausschlussgrund des "komplexen Wohnungsbaus", wenn daneben grundstücksübergreifend einzelne Garagen entstanden sind und einige Parzellen als Grünflächen genutzt werden.
    VG Meiningen
    14.03.2007
  4. VG 2 A 88.05 - Kein Anspruch auf Offenlegung der Berliner Wassertarife; Betriebsgeheimnis; Konkurrentenschutz; Kalkulationsunterlagen; Informationsfreiheitsgesetz
    Leitsatz: 1. Die Berliner Wasserbetriebe sind eine auskunftsverpflichtete Stelle im Sinne des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes. 2. Unterlagen über Kalkulation und Gutachten für das öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren der Wassertarife sind Akten im Sinne des IFG, für die grundsätzlich Einsicht verlangt werden kann. 3. Das Akteneinsichtsrecht ist jedoch durch § 7 IFG ausgeschlossen, da es sich um schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse handelt. 4. Aus der Monopolstellung der Berliner Wasserbetriebe in Berlin ergibt sich nichts anderes, denn sie nehmen außerhalb Berlins am marktwirtschaftlichen Wettbewerb teil. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    25.04.2006
  5. VG 29 A 337.00 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Gemeingebrauch; Widmung; Fortbestand des öffentlichen Nutzungsinteresses
    Leitsatz: 1. Unter einer Widmung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b VermG wird eine Erklärung der staatlichen Stellen verstanden, daß eine Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll. Dabei reicht bloßes behördliches Dulden einer bestimmten Nutzung nicht aus. Maßgeblich ist die Erkennbarkeit des Behördenwillens, daß die Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll. 2. Der Restitutionsausschluß greift nicht ein, wenn vom Fortbestand der zu schützenden Nutzung nicht auszugehen ist. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    17.11.2005
  6. 9 K 2741/00 - Überschuldung wegen nicht kostendeckender Miete; Aufwendungen für Instandsetzungsmaßnahmen; Instandhaltungsmaßnahmen; Eigentumsverlust
    Leitsatz: 1. Die Vermutung, daß in der DDR erzielte Mieten nicht kostendeckend im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG waren, gilt nur so lange, wie sich aus der konkreten Ertragssituation des Grundstücks nichts Gegenteiliges ergibt. 2. Ein Grundstück ist nur dann überschuldet im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG, wenn die ihm zuzuordnenden Verbindlichkeiten den Zeitwert der Immobilie überschritten haben und diese Schulden nicht innerhalb zumutbarer Zeit durch den zu erwartenden Mietertrag gedeckt werden konnten. Dabei sind auch diejenigen Aufwendungen zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des Eigentumsverlusts notwendig gewesen wären, um die Kosten der anstehenden unabweisbaren Instandsetzungsmaßnahmen zu decken. Die Kosten laufender kleinerer Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nicht berücksichtigt werden. 3. Ein früherer Eigentumsverlust, der im Vorgriff auf eine lediglich absehbare künftige Überschuldung des Grundstücks erfolgte, löst noch keinen vermögensrechtlichen Anspruch aus. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Potsdam
    22.08.2005
  7. VG 16 A 147/99 - Wohnungsbaufördervertrag; Wohnungsbauförderungsmittel; vermögensrechtliche Verfügungssperre; Verfügungsberechtigter
    Leitsatz: 1. Zum Übergang von Wohnungsbauförderverträgen, die der kommunale Grundstückseigentümer mit dem Verfügungsberechtigten geschlossen hat, auf den Restitutionsberechtigten. 2. Die Rückforderung von Wohnungsbauförderungsmitteln aus einem unter Verstoß gegen die vermögensrechtliche Verfügungssperre begründeten Förderverhältnis kann sich als unzulässige Rechtsausübung darstellen.
    VG Berlin
    14.04.2005
  8. VG 31 A 492.03 - Unwürdigkeit; Ausgleichsleistungsausschluss; Hauptschuldiger; Vorschubleisten
    Leitsatz: Die Wertung nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG, jemand habe dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleitet, kann nicht allein darauf gestützt werden, daß er Aktivist und Militarist im Sinne der Kontrollratsdirektiven Nr. 24 und Nr. 38 war.
    VG Berlin
    18.03.2005
  9. 1 K 340/03 - erhebliches Vorschubleisten; Ausschließungsgrund, Ausschlussgrund; NSDAP- Mitglied; Ortsgruppenführer Ausgleichsleistungsausschluss
    Leitsatz: Der Tatbestand des "erheblichen Vorschubleistens" i. S. d. § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLG ist in objektiver Hinsicht erfüllt, wenn das Verhalten geeignet war, die Bedingungen für die Ausbreitung und Entwicklung der nationalsozialistischen Herrschaft zu verbessern und der Nutzen, den das Regime aus dem Verhalten gezogen hat, nicht nur ganz unbedeutend war, sowie in subjektiver Hinsicht der Betroffene in einem Bewußtsein gehandelt hat, daß sein Verhalten den Nationalsozialismus fördern könnte.
    VG Leipzig
    20.08.2004
  10. VG 25 A 389.99 - Verkaufserlösabführung; Entschädigungsfonds; Schadensersatzanspruch; Modrow-Kauf; Verkehrswert
    Leitsatz: 1. Bei Verkäufen von Grundstücken ab 27. Juli 1990 bis 17. Dezember 2003 zu Modrow-Niedrigpreisen ist nur der tatsächlich erzielte Verkaufserlös an den Entschädigungsfonds abzuführen (Bestätigung BVerwG VIZ 2002, 626). 2. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EntschG i. d. F. d. EntschRÄndG, BGBl. I 2003, 2472 gilt erst bei Verkäufen ab 17. Dezember 2003 und findet rückwirkend auf vorangegangene Veräußerungen keine Anwendung. 3. Ein Schadensersatzanspruch des Entschädigungsfonds auf Zahlung der Differenz zwischen Modrow-Kaufpreis und halbem aktuellen Verkehrswert des Grundstückes durch das Land Berlin besteht nicht. 4. Die Anwendung des Grundsatzes Verletzung bundesfreundlichen Verhaltens durch das Land Berlin oder eines Anspruches auf Schadensersatz aus § 242 BGB wird verdrängt durch die spezialgesetzliche Abführungsregelung des 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG. 5. Die "Verschleuderung" von Grundstücken durch das Land Berlin zu "Modrow-Preisen" zu Lasten des Entschädigungsfonds stellt kein kollosives Zusammenwirken oder schikanöses Verhalten des Landes Berlin dar.
    VG Berlin
    18.06.2004