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  1. 6 C 158/88 - Abrechnung nach Gradtagsanteilen; Mietnebenkosten, Heizkostenabrechnung, Mieterwechsel während der Heizperiode, Zwischenablesung, Gradtagszahlen-Anteile, Aufteilung der Heizkosten, Heizkostenverteilung, verbrauchsabhängige
    Leitsatz: Zumindest dann, wenn der Mieterwechsel erst einen (Sommer-)Monat nach der Auswechselung der Verdunster-Ampullen stattgefunden hat, ist eine Zwischenablesung zur Abrechnung der Heizkosten nicht erforderlich.
    AG Neukölln
    13.10.1988
  2. 6 C 158/88 - Abrechnung nach Gradtagsanteilen; Mietnebenkosten; Heizkostenabrechnung; Mieterwechsel während der Heizperiode; Zwischenablesung; Gradtagszahlen-Anteile; Aufteilung der Heizkosten; Heizkostenverteilung; verbrauchsabhängige
    Leitsatz: Zumindest dann, wenn der Mieterwechsel erst einen (Sommer-)Monat nach der Auswechselung der Verdunster-Ampullen stattgefunden hat, ist eine Zwi-schenablesung zur Abrechnung der Heizkosten nicht erforderlich.
    AG Neukölln
    13.10.1988
  3. 11 C 119/88 - Altbaumieterhöhung; bisherige Miete
    Leitsatz: Zum Begriff des "bisherigen Mietzinses" nach § 3 GVW.
    AG Schöneberg
    13.10.1988
  4. 3 C 30/788 - Berliner Mietspiegel/Orientierungshilfe - "Magdeburger Platz"; Mieterhöhung/Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel/Mieterhöhung; Darlegungslast/des Vermieters bei wohnwerterhöhenden Merkmalen (Berliner Mietspiegel); wohnwerterhöhende Merkmale/Berliner Mietspiegel; Spanneneinordnung/Orientierungshilfe; Orientierungshilfe/Berliner Mietspiegel; Steigeleitung/verstärkte nicht immer wohnwerterhöhendes Merkmal; Grünanlage/wohnwerterhöhendes Merkmal; Wohnumfeld/Grünanlage; Wohnanlage/verstärkte Elektrosteigeleitung
    Leitsatz: 1. Als ortsübliche Miete ist nicht jede Miete innerhalb der Spanne des entsprechenden Rasterfeldes anzusehen, sondern die ortsübliche Miete ist durch exakte Einordnung innerhalb dieser Spanne zu ermitteln. Wenn mit dem Mieter Streit über die Ermittlung der ortsüblichen Miete aufgrund des Mietspiegels besteht, muß der Vermieter Angaben machen, die eine exakte Einordnung innerhalb der Spanne ermöglichen. 2. Merkmalgruppe Wohnanlage: Allein die Verstärkung der Steigeleitung in einem älteren Mietshaus, ohne daß im einzelnen vorgetragen wird, daß die Mieter dadurch besondere Vorteile haben, die über den üblichen Wohngebrauch hinausgehen, rechtfertigt eine Berücksichtigung als wohnwerterhöhendes Merkmal ebensowenig wie die lediglich an zwei Außenwänden vorgenommene Wärmedämmung des Gebäudes. 3. Merkmalgruppe Wohnumfeld: Der "Magdeburger Platz" ist keine den Wohnwert erhöhende Grünanlage im Sinne des Berliner Mietspiegels. Zur Bewertung der Gegend "Potsdamer Str./Pohlstr.".
    AG Tiergarten
    12.10.1988
  5. 10 C 387/88 - Höhe der Sicherheitsleistung; Räumungsvollstreckung; Einstellung; Vollstreckungsgegenklage
    Leitsatz: Eine Erklärung des Vermieters gegenüber dem zur Räumung verurteilten Mieter, daß die Räumung so lange nicht vollstreckt wird wie er pünktlich zahlt, begründet kein Mietverhältnis.
    AG Wedding
    11.10.1988
  6. 16 C 312/87 - Mieterhöhungsverlangen; Kappungsgrenze nach Wegfall der Preisbindung
    Leitsatz: Ausgangsmietzins für die Berechnung der Kappungsgrenze ist bei aus der Preisbindung herausgefallenen Wohnungen nicht der gezahlte, sondern der preisrechtlich zulässige Mietzins.
    AG Schöneberg
    07.10.1988
  7. 16 C 477/88 - Berliner Mietspiegel/antizipiertes Sachverständigengutachten; Berliner Mietspiegel/Mieterhöhung; Mieterhöhung/Berliner Mietspiegel; Sachverständigengutachten/Berliner Mietspiegel; Vergleichsmiete/Ermittlung durch Heranziehung des Berliner Mietspiegels; antizipiertes Sachverständigengutachten/Berliner Mietspiegel
    Leitsatz: Der Berliner Mietspiegel kann als sog. antizipiertes Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden.
    AG Schöneberg
    06.10.1988
  8. 13 C 290/88 - Berliner Mietspiegel, Orientierungshilfe - Terrazzofußboden, Fahrradkeller -; Mieterhöhung, Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel, Mieterhöhung; Orientierungshilfe, Berliner Mietspiegel; Gäste-WC, wohnwerterhöhendes Merkmal; Fliesen, wohnwerterhöhendes Merkmal; Einbauwanne, wohnwerterhöhendes Merkmal; Terrazzofußboden, wohnwerterhöhendes Merkmal; Küche, Terrazzofußboden als wohnwerterhöhendes Merkmal; Parkettfußboden, wohnwerterhöhendes Merkmal; Wohnräume, gut besonnte Wohnräume als wohnwerterhöhendes Merkmal; Keller, fehlender als wohnwertminderndes Merkmal; Kabelanschluß, wohnwerterhöhendes Merkmal; Gegensprechanlage, wohnwerterhöhendes Merkmal; Personenaufzug, wohnwerterhöhendes Merkmal; Mängel, behebbare kein wohnwertminderndes Merkmal; Geräuschbelästigungen (Gewerbe), wohnwertminderndes Merkmal; Park, wohnwerterhöhendes Merkmal; Verkehrslärm, wohnwertminderndes Merkmal; Fahrradkeller, fehlender kein wohnwertminderndes Merkmal
    Leitsatz: Die Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels ist nicht buchstabengetreu anzuwenden.
    AG Charlottenburg
    30.09.1988
  9. 13 C 290/88 - Mieterhöhung/Erbengemeinschaft; Erbengemeinschaft/Mieterhöhung; Vertreter/Mieterhöhung; Bevollmächtigter/Mieterhöhung; Mieterhöhung/Bevollmächtigter; Mieterhöhung/Vertreter; Vollmachtsurkunde/Vorlage; Vollmachtsurkunde/Zurückweisung der Mieterhö
    Leitsatz: 1. Abgabe einer Mieterhöhungserklärung für Erbengemeinschaft durch Bevollmächtigten. 2. Keine buchstabengetreue Anwendung der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels.
    AG Charlottenburg
    30.09.1988
  10. 64 S 375/88 - Schadenersatz durch Mietinteressenten; Verschulden bei Vertragsschluß, vorvertragliches Verschulden, Mietinteressent, schuldhaftes Verhalten, Mietvertrag, Zustandekommen, Mietvertragsformular, Nichtunterzeichnung, Vertrauenstatbestand
    Leitsatz: 1. Übersendet der Vermieter dem Mietinteressenten einen nicht unterschriebenen Mietvertragsentwurf mit dem Bemerken, der Mietvertrag solle erst nach Eingang der Kautionszahlung von dem Vermieter unterschrieben werden, und unterzeichnet der Mieter den ihm übersandten Mietvertragsentwurf nicht, so kommt ein Mietvertrag nicht zustande. 2. Hat der Mieter in diesem Fall bei den Vertragsverhandlungen als sicher in Aussicht gestellt, daß er die Wohnung anmieten werde, so haftet er aus dem Ge sichtspunkt des vorvertraglichen Verschuldens auch ohne Mietvertrag auf den Mietzins solange, bis für den Vermieter erkennbar wird, daß der Mieter wegen der Nichtunterzeichnung des Mietvertragsformulars von einem Abschluß des Mietvertrages nicht ausgeht.
    LG Berlin
    30.09.1988