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  1. 11 C 299/88 - Berliner Mietspiegel/Sachverständigengutachten
    Leitsatz: Der Mietspiegel ist kein antizipiertes Sachverständigengutachten.
    AG Wedding
    03.03.1989
  2. BReg. 2 Z 87/88 - Wohnungseigentum; Frostsicherungspflicht für Wasserzuleitungen im eigenen Keller; Beweisaufnahme
    Leitsatz: 1. Befinden sich im abgeschlossenen Kellerraum eines Wohnungseigentümers die Wasserzuleitungen für andere Eigentumswohnungen, so hat der Ei-gentümer des Kellers nach § 14 Nr. 1 WEG Vorsorge dafür zu treffen, daß die Wasserleitungen nicht einfrieren können. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, haftet er auf Schadenersatz. 2. Im Rahmen der Amtsermittlung bestimmt der Tatrichter im Wohnungseigentumsverfahren Art und Umfang der Beweisaufnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei darf er auch die Kosten einer förmlichen Beweisaufnahme ins Verhältnis zum Wert der Hauptsache setzen.
    BayObLG
    02.03.1989
  3. OVG 7 B 83.88 - Verwaltungsgerichtliches Verfahren; Aufklärungspflicht; Gelegenheit zur Stellungnahme; Berücksichtigung von Belegen
    Leitsatz: Will das Verwaltungsgericht Belege für Aufwendungen wegen Unvollständigkeit oder mangelnder Nachvollziehbarkeit unberücksichtigt lassen, die im vor angegangenen Verfahren von den Verwaltungsbehörden anerkannt worden waren, so muß es seine Bedenken mit den Parteien spätestens in der mündlichen Verhandlung im einzelnen erörtern und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
    OVG Berlin
    15.02.1989
  4. 1 BvR 1131/87 - Verwertung des Mietobjekts durch Verkauf; Kündigungsschutz; Mieterschutz; Eigentumsbeschränkung; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung; berechtigtes Interesse des Vermieters; Vermieterinteressen; Verwertung; wirtschaftliche; Verkauf des Mietobjekts
    Leitsatz: 1. Es ist mit der Eigentumsgarantie vereinbar, daß der Gesetzgeber in § 564 b Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB das Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum davon abhängig gemacht hat, daß ihn die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks hindert und er dadurch erhebliche Nachteile erleidet. 2. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet, den beabsichtigten Verkauf des Grundstücks vom Anwendungsbereich des § 564 b Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB auszunehmen und eine Kündigung erst dann durchgreifen zu lassen, wenn der Eigentümer andernfalls in Existenznot gerät.
    BVerfG
    14.02.1989
  5. 1 BvR 308/88; 1 BvR 336/88; 1 BvR 356/88 - Eigenbedarfskündigung; Wohnbedarf; Kündigung
    Leitsatz: § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB ist im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dahin aus zulegen, daß die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich zu achten ist.
    BVerfG
    14.02.1989
  6. 2 C 505/88 - Wohnraummietvertrag; Heilpraktikerpraxis, Schwerpunktnutzung
    Leitsatz: Das Betreiben einer Heilpraktikerpraxis in 2 1/2 Zimmern einer 5 1/2-Zimmer-Wohnung läßt die Annahme zu, daß zwischen den Mietvertragsparteien die Nutzung als Gewerberaum im Vordergrund steht.
    AG Tiergarten
    14.02.1989
  7. 61 T 115/88 - Mieterhöhung; Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen; konkludente Zustimmung; schlüssiges Verhalten
    Leitsatz: Zustimmung zur erhöhten Miete durch schlüssiges Verhalten.
    LG Berlin
    06.02.1989
  8. 24 W 6754/88 - zur Rückforderung des aufgrund einstweiliger Anordnung gezahlten Wohngeldes
    Leitsatz: Die Rückzahlung des aufgrund einer einstweiligen Anordnung an die Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlten Wohngeldes kann, wenn die einstweilige Anordnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, nur aufgrund materiellen Rechts nach der Abrechnung der Wirtschaftsperiode von der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückverlangt werden. § 717 Abs. 2 ZPO ist weder direkt noch entsprechend anwendbar.
    KG
    06.02.1989
  9. 70 II (WEG) 26.87 - Wohnungseigentum; Anfechtung des Entziehungsbeschlusses
    Leitsatz: Zur Anfechtung eines Beschlusses auf Entziehung des Wohnungseigentums. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Neukölln
    06.02.1989
  10. 25 U 5495/88 - Mit Eigenleistungen
    Leitsatz: Auch wenn durch die Verwendung des Hinweises "Schlüsselfertig mit Eigenleistungen" im Einzelfall nicht der täuschende Eindruck erweckt wird, es werde für eine bereits fertiggestellte Wohnimmobilie geworben, ist eine Irreführung gleichwohl dann zu bejahen, wenn die noch zu erbringenden Eigenleistungen nicht von einem handwerklich durchschnittlich begabten Erwerber erbracht werden können, sondern Spezialkenntnisse oder auch Spezialwerkzeuge erfordern.
    KG
    02.02.1989