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BReg. 1 b Z 11/88 - Wohnungseigentum; Rechtsbeschwerdegerichtsprüfung; Gebrauchsregelung für Gemeinschaftseigentum; Nutzung eines Spitzbodendachraums zu Wohnzwecken; bauliche VeränderungLeitsatz: 1. Berücksichtigung verfahrenswesentlicher Tatsachen (Übergang des Eigentums auf den Antragsteller im Wohnungseigentumsverfahren) durch das Rechtsbeschwerdegericht. 2. Eine Gebrauchsregelung widerspricht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen, wenn damit eine Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums untersagt werden soll, zu deren Duldung sämtliche Wohnungseigentümer schuldrechtlich verpflichtet sind. 3. Sind Wohnungseigentümer schuldrechtlich verpflichtet, die Nutzung eines Spitzbodendachraums zu Wohnzwecken zu dulden, müssen sie auch den wohnungsmäßigen Ausbau hinnehmen, soweit dadurch nicht ihre Rechte über das in § 14 WEG bestimmte Maß beeinträchtigt werden. Diejenigen Beeinträchtigungen, die mit einer Nutzung zu Wohnzwecken zwangsläufig verbunden sind, haben außer Betracht zu bleiben. 4. Eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG liegt nicht vor, wenn eine Wohnanlage von vornherein abweichend von den ursprünglichen Plänen errichtet wird.BayObLG09.06.1989
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OVG 2 B 9.88 - Baugenehmigung; NachbarwiderspruchLeitsatz: Wird auf den Widerspruch des Nachbarn die Baugenehmigung im Wege der Ab hilfe nach § 72 VwGO aufgehoben, dem dagegen gerichteten Widerspruch des Bauherrn durch die Widerspruchsbehörde aber stattgegeben, dann hat diese Behörde noch über den Widerspruch des Nachbarn zu entscheiden.OVG Berlin08.06.1989
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37 b C 2716/88 - Eigenbedarf; Ersatzwohnung; Alternativwohnung; KündigungLeitsatz: Für die Deckung des Eigenbedarfs muß der Vermieter auf eine im gleichen Haus vorhandene, im wesentlichen gleichwertige Wohnung zurückgreifen, auch wenn er mit dieser Wohnung höhere Mieteinkünfte erzielen könnte.AG Hamburg07.06.1989
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5 C 217/89 - Mieterhöhungsverlangen; Mietermehrheit; Formularklausel; Mitmieter; Ehefrau; Zustimmungsklage; Mietspiegel; SachverständigengutachtenLeitsatz: 1. Es reicht aus, wenn ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG bei entsprechender Formularklausel im Mietvertrag nur an einen Mitmieter gerichtet ist. 2. Hat die geschiedene Ehefrau die Wohnung allein übernommen, kann die Zustimmungsklage gegen sie allein erhoben werden, wenn der Mann aus dem Mietvertrag entlassen werden möchte. 3. Der Mietspiegel ist ein antizipiertes Sachverständigengutachten.AG Tiergarten05.06.1989
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16 C 727/88 - Mietgebrauch; Stromabsicherung; Wiederherstellungsanspruch des MietersLeitsatz: Zum Anspruch des Mieters auf Abänderung des Mietvertrages.AG Schöneberg30.05.1989
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82 T 148/89 - Beweissicherungsverfahrenskosten; ProzesskostenLeitsatz: Die Gerichtskosten des Beweissicherungsverfahrens sind Gerichtskosten und nicht außergerichtliche Kosten des Hauptsacheprozesses.LG Berlin23.05.1989
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V ZB 14/88 - Wohnungseigentümer; Nachhaftung; ErwerberLeitsatz: Der "werdende" Wohnungseigentümer haftet auch nicht in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 2 WEG für Verbindlichkeiten, die noch vor seinem Eigentumserwerb begründet werden und fällig geworden sind.BGH18.05.1989
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14 C 473/88 - Mietererhöhung; Zustimmungsklage; Verurteilung zu niedrigerer MieteLeitsatz: ...Gericht nur auf die volle Klageforderung...AG Charlottenburg18.05.1989
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V ZB 4/89 - Nichtigkeit des gesetzwidrigen Eigentümerbeschlusses; GbR als WohnungseigentumsverwalterLeitsatz: a) Ein Eigentümerbeschluß, der zwingende Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes verletzt, ist nichtig. b) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein. c) Die Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses ist in einem gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen, auch wenn sie von dem Wohnungseigentumsgericht nicht festgestellt worden ist.BGH18.05.1989
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24 W 5147/88 - Beschlußanfechtung bei zu Unrecht erfolgtem Ausschluß von Wohnungseigentümern vor der Abstimmung; zur gesetzlichen Vermutung der GrundbuchrichtigkeitLeitsatz: 1. Schließt der Versammlungsleiter zu Beginn der Wohnungseigentümerversammlung zu Unrecht Wohnungseigentümer von den nachfolgenden Abstimmungen aus, so kann dies bei Beschlußanfechtung nur zur Ungültigerklärung der von den anderen Eigentümern gefaßten Beschlüsse, nicht aber zur nachträglichen Feststellung eines anderen Beschlußinhalts führen. 2. Bei Klärung der Frage, wer Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist, hat die Praxis der Wohnungseigentümer grundsätzlich zunächst von der gesetzlichen Vermutung der Richtigkeit des im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrechts auszugehen.KG17.05.1989