« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (7291 - 7300 von 7812)
Sortierung:
-
5 C 64/09 - Vom Vermieter geschuldete HeiztemperaturenLeitsatz: Die vom Vermieter während der Heizperiode geschuldeten Raumtemperaturen in einer Wohnung betragen tagsüber in Flur, Küche Wohnzimmer und Schlafzimmer mindestens 20 °C. (Leitsatz der Redaktion)AG Köpenick07.09.2010
-
17 C 34/11 - Heizkostenabrechnung nur nach dem Leistungsprinzip; Abflussprinzip; Korrektur; BerichtigungLeitsatz: 1. Die Abrechnung von Heizkosten ist nur nach dem Leistungsprinzip (Verbrauchsprinzip, Zeitabgrenzungsprinzip) zulässig. 2. Kann der Vermieter noch innerhalb der Abrechnungsfrist die bereits erstellte Heizkostenabrechnung um nachträglich berechnete Brennstoffkosten berichtigen, ist eine nachträgliche Korrektur nicht zulässig. (Leitsätze der Redaktion)AG Köpenick28.04.2011
-
7 C 157/18 - Nachrüstung durch FI-Schalter, unwirksame MietvertragsklauselnLeitsatz: 1. Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Kosten für ein Türschild, für Schlüsselpfand und für EC-/Barzahlungsgebühren ist unwirksam. 2. Unwirksam sind ferner Klauseln, a) wonach der Vermieter nur eingeschränkt die Funktionalität der elektrischen Anlage gewährleistet (nur eine Steckdose, ein Schalter pro Raum); b) wonach der Mieter Verstopfungen an Entwässerungsleitungen bis zum Hauptrohr zu beseitigen hat; c) die eine Anpassung der Kostengrenze für Bagatellschäden (90 € pro Einzelfall und 7 % der Jahresnettokaltmiete) automatisch ohne schriftliche Benachrichtigung nach den preislichen Veränderungen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorsehen. 3. Der Vermieter ist verpflichtet, bei Vorhandensein eines FI-Schalters, der nur eine Steckdose absichert, die Absicherung des gesamten Stromnetzes zu gewährleisten. 4. Die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Mieter die Renovierungspflichten des Vormieters gegenüber dem Vermieter übernimmt und am Ende des Mietverhältnisses die Wohnung mit durchgeführten Schönheitsreparaturen zurückzugeben hat. (Leitsätze der Redaktion)AG Köpenick22.01.2019
-
3 C 201/19 - Fristlose Kündigung wg. unerlaubter Untervermietung und BeleidigungTeaser: ...Gericht doch Bestand haben – oder nicht...AG Köpenick06.10.2020
-
10 C 46/20 - Rückforderung überhöhter Miete durch Inkassodienstleister, Feststellungswiderklage gegen MieterLeitsatz: Gegenüber der Klage des Inkassodienstleisters auf Rückzahlung überhöhter Miete kann der in Anspruch genommene Vermieter eine Drittwiderklage gegen den am Rechtsstreit (bisher) nicht beteiligten Mieter erheben.(Leitsatz der Redaktion)AG Köpenick05.05.2021
-
3 C 33/21 - Fristlose Kündigung wegen Bedrohung eines MitmietersLeitsatz: ...Gericht zu Beweiszwecken verwertet werden...AG Köpenick07.01.2022
-
17 C 407/10 - Mieterhöhungsverlangen durch Hausverwaltung; Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels 2009; modernes Bad; geräumiger Balkon; SanierungsarbeitenLeitsatz: 1. Das Mieterhöhungsverlangen der Hausverwaltung mit der Anzeige, vom Vermieter entsprechend bevollmächtigt zu sein, ist auch ohne Beifügung der Vollmacht wirksam, wenn der Mieter die Erklärung nicht wegen Fehlens der Vollmacht unverzüglich zurückweist. 2. Ein Bad mit einer über der Badewanne nicht gefliesten Dachschräge und einer zu nah an die Badewanne gerückten Toilette ist kein modernes Bad. 3. Ein mangelbehafteter Zustand der Mietsache während der Sanierungsphase ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über das Mieterhöhungsverlangen beseitigt ist. 4. Der Balkon ist geräumig i.S.d. Berliner Mietspiegels 2009, wenn gleichzeitig drei Personen an einem dort aufgestellten Tisch sitzen und sich bewegen können, ohne die Sitzenden zu behelligen. (Leitsätze der Redaktion)AG Köpenick25.08.2011
-
12 C 123/15 - Ausgedehnte Duldungspflicht des Mieters für EnergiesparmaßnahmenDer Fall: ...der vom Gericht als...AG Köpenick18.12.2015
-
13 C 203/15 - Unwirksames Mieterhöhungsverlangen trotz Bezugnahme auf MietspiegelLeitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen, das mit dem Mietspiegel begründet wird mit dem Zusatz, der Mietspiegel sei nicht qualifiziert, ist formell unwirksam. (Leitsatz der Redaktion)AG Köpenick17.03.2016
-
17 C 377/12 - Betriebskostenabrechnung; Korrektur eines offensichtlichen versehentlich ausgewiesenen Guthabens des Mieters nach Ablauf der AusschlussfristLeitsatz: Bei einem offensichtlichen Versehen (hier: Ansatz der Heizkosten mit 0,00 € statt rechnerisch richtiger 1.474,57 € in der Betriebskostenabrechnung) kann der Vermieter auch noch nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB seine Abrechnung hinsichtlich des infolge des offensichtlichen Fehlers ausgewiesenen Guthabens des Mieters korrigieren. (Leitsatz der Redaktion)AG Köpenick21.02.2013