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  1. RE-Miet 4/88 - Rechtsentscheid; Mieterhöhungsverlangen; Wartefrist bei Teilzustimmung
    Leitsatz: War das einer Klage vorausgegangene Mieterhöhungsverlangen nur teilweise wirksam und ist der Mieter auf Grund dessen im ersten Rechtszug verurteilt worden, der Erhöhung des Mietzinses auf einen geringeren als den vom Vermieter verlangten Betrag zuzustimmen, so steht der Nachholung eines Mieterhöhungsverlangens im Berufungsverfahren eine Jahreswartefrist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 MHG) nicht entgegen.
    BayObLG
    30.06.1989
  2. OVG 2 S 13.89 - Stilllegungsanordnung; Baustopp; einstweilige Anordnung; Regelungsbedürfnis; Nachbarschutz; Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses
    Leitsatz: Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Stillegung von Bauarbeiten kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn das Vorhaben weitgehend fertiggestellt ist.
    OVG Berlin
    29.06.1989
  3. 113 C 4614/88 [9] - Gaststättenlärm, Lärm, Stühlerücken, Lärmschutz, Mietminderung, Minderung, Verwirkung
    Leitsatz: 1. Der Mieter einer Wohnung, die über einer Gaststätte gelegen ist, kann - auch wenn er von zu erwartenden Geräuschbelästigungen wußte - damit rechnen, daß in einem gewissen möglichen Umfang Lärmschutz besteht. Auch wenn die Miete im Hinblick auf die Nutzung des Hauses geringer vereinbart wird, ist der Mieter bei Fehlen solchen Lärmschutzes zur Mietminderung berechtigt. 2. Das Mietminderungsrecht ist nicht allein deshalb verwirkt, weil der Mieter zunächst ein Jahr lang den Lärm hinnimmt.
    AG Braunschweig
    29.06.1989
  4. 3 C 199/89 - vertragsgemäßer Gebrauch; Rauhputz; Entfernungspflicht; Tapezieren
    Leitsatz: Das Anbringen von Rauhputz anstelle einer Tapezierung ist vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung nicht gedeckt. Der Vermieter hat jedoch kein Recht, die sofortige Entfernung des Rauhputzes zu verlangen, solange Substanzschäden an der Mietsache nicht drohen.
    AG Kerpen
    28.06.1989
  5. 12 b C 84/89 - Mieterhöhungsverlangen; Zustimmungsverlangen; Verzug mit Zustimmungserklärung
    Leitsatz: Angesichts der Kompliziertheit der Regelung des § 2 MHG kann es nicht sachgerecht sein, grundsätzlich einen Verzug mit der Zustimmungserklärung zu bejahen.
    AG Charlottenburg
    23.06.1989
  6. BReg. 3 Z 55/89 - Wohnungseigentumssache; Schreibauslagen für Abschriften der Antragsschrift
    Leitsatz: ...Zustellung an die Antragsgegner vom Gericht...
    BayObLG
    22.06.1989
  7. 6 C 146/89 - Mietvertragsklausel; Verwaltungspauschale bei vorzeitiger Vertragsaufhebung
    Leitsatz: Eine Mietvertragsklausel, nach der der Mieter für den Fall einer vor-zeitigen Vertragsentlassung oder Vertragsaufhebung zur Zahlung von 300 DM für erhöhten Verwaltungsaufwand verpflichtet ist, verstößt gegen § 11 Ziffer 5 b AGB-Gesetz und ist daher unwirksam.
    AG Neukölln
    22.06.1989
  8. BVerwG 8 C 92.86 - Wohnungsbindung; Erwerber; Wohnberechtigungsschein
    Leitsatz: Der rechtsgeschäftliche Erwerber einer vom Veräußerer ohne Übergabe einer Wohnberechtigungsbescheinigung vermieteten öffentlich geförderten Wohnung verstößt gegen die Wohnungsbindung, wenn er dem nichtwohnberechtigten Mieter die Wohnung weiterhin zum Gebrauch beläßt.
    BVerwG
    16.06.1989
  9. V ZB 22/88 - Wohngeldausfall; Sonderumlage; Konkurseröffnung; Masseverbindlichkeit
    Leitsatz: a) In die Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalles ist auch derjenige Wohnungseigentümer anteilig einzubeziehen, der den Ausfall verursacht hat und über dessen Vermögen (Nachlaß) das Konkursverfahren eröffnet worden ist. b) Im Konkurs des Wohnungseigentümers ist dessen anteilige Verpflichtung zur Zahlung einer nach Konkurseröffnung beschlossenen Sonderumlage, die den von diesem Wohnungseigentümer durch Wohngeldrückstand verursachten Fehlbedarf der Gemeinschaft ausgleichen soll, Masseverbindlichkeit i.S. des § 58 Nr. 2 KO.
    BGH
    15.06.1989
  10. 18 C 109/89 - Schönheitsreparaturen; Fachhandwerkerklausel; Zahlungsanspruch bei Umbaumaßnahmen des Vermieters
    Leitsatz: 1. Eine Mietvertragsklausel verstößt gegen § 9 AGBG, wenn sie die Ausführung von Schönheitsreparaturen durch einen Fachhandwerker vorschreibt und damit Eigenleistungen des Mieters ausschließt. 2. Der Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn infolge Umbaumaßnahmen des Vermieters in der Wohnung die Schönheitsreparaturen gleich wieder zerstört werden würden.
    AG Schöneberg
    12.06.1989