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V ZR 47/99 - Grundbuchberichtigungsklage; Vorrang des Vermögensgesetzes; Schädigungsmaßnahme; Baulandenteignung; HeilungsmöglichkeitLeitsatz: 1. Enteignungen auf der Grundlage des DDR Baulandgesetzes in der Spätphase der DDR nach dem 18. Oktober 1989 gegenüber Westeigentümern unter deren bewußter Nichtbeteiligung stellen grundsätzlich eine schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG dar. 2. Die vermögensrechtliche Abwicklung kann in dieser Zeit aber keinen Vorrang vor dem Zivilrecht mehr beanspruchen. Der Eigentümer kann deshalb im Wege der Grundbuchberichtigungsklage (§ 894 BGB) geltend machen, der Enteignungsbeschluß sei mangels Bekanntgabe an ihn nicht existent geworden. 3. Soweit ein Tatbestand von § 1 VermG erfüllt wird, ist eine Heilungsmöglichkeit nach Art. 237 § 1 EGBGB ausgeschlossen (insoweit nicht amtlich).BGH12.05.2000
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XI ZR 150/99 - Haustürwiderruf, Voraussetzungen für - beim Vertreter; Treuhandvertrag, kein Widerruf bei notariell beurkundeten -Leitsatz: a) Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluß eines Darlehensvertrages kommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufs gesetz jedenfalls grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluß des Darle hensvertrages an. b) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte notariell beurkundete Treuhand vertrags- und Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber darf ohne weiteres davon ausgehen, daß dem Vertretenen ein Recht zum Widerruf der Treuhandver trags- und Vollmachtserklärung nicht zusteht (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG).BGH02.05.2000
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III ZR 152/99 - Geringstes Gebot, - und Nacherbenvermerk; Nacherbenvermerk, kein - im geringsten Gebot; Amtshaftung, - bei fehlerhafter Feststellung des geringsten GebotsLeitsatz: a) Ein Nacherbenvermerk ist auch dann nicht in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn das Anwartschaftsrecht des Nacherben verpfändet und die Verpfändung im Grundbuch gleichfalls eingetragen ist. Aus diesem Grunde ist hier für die Festsetzung eines Zuzahlungsbetrags nach den §§ 50, 51 ZVG ebensowenig Raum. b) Die Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Festsetzung des geringsten Gebots bestehen auch gegenüber dem Vollstreckungsschuldner. c) Zur Darlegung des aus einer fehlerhaften Zwangsversteigerung entstandenen Schadens und zum Ersatz der Kosten eines erfolglosen Vorprozesses.BGH23.03.2000
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BLw 2/99 - Hoferbe, Beschwerdeberechtigung des -n; Hofeigenschaft, Ermittlung der -Leitsatz: Auch eine nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthafte Rechtsbeschwerde muß die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere ordnungs gemäß begründet sein (§ 26 Abs. 2 LwVG), d. h. sich mit der angegriffenen Ent scheidung auseinandersetzen. Hat das Landwirtschaftsgericht die Hofeigenschaft verneint, ist nur der zum Hoferben Berufene beschwerdeberechtigt. Ob die Hofeigenschaft ohne Löschung des Hofvermerks weggefallen ist, weil keine landwirtschaftliche Besitzung mehr besteht, hat in erster Linie der Ta trichter unter Würdigung aller Umstände des Falles zu beurteilen.BGH26.10.1999
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III ZR 319/98 - Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes; Privatgrundstück unter Sicherungsverwaltung; Kostenerstattungsanspruch des verwaltenden Wohnungsunternehmens; Verjährung des Kostenerstattungsanspruch des WohnungsunternehmensLeitsatz: a) Ein nach den Bewirtschaftungsvorschriften der ehemaligen DDR in die sog. Sicherungsverwaltung überführtes Privatgrundstück unterfiel nicht dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (Bestätigung von BGHZ 128, 173). b) Hat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein solches Grundstück im "treuhänderischen Auftrag" der Kommune in der Annahme verwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch des Wohnungsunternehmens gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. c) Dieser Kostenerstattungsanspruch, der der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 BGB unterliegt, wurde sofort fällig.BGH21.10.1999
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V ZB 17/99 - Wohnungseigentumserwerb; Haftung für Rückstände des VorgängersLeitsatz: a) In dem Beitragsverfahren ist der säumige Wohnungseigentümer nur Antragsgegner und nicht zugleich auch Antragsteller. b) Die fehlende Einladung eines Wohnungseigentümers zur Eigentümerversammlung macht die gefaßten Beschlüsse allenfalls anfechtbar, nicht nichtig. c) Der Ersteigerer einer Eigentumswohnung haftet für die Beitragsrückstände seines Vorgängers auch dann nicht, wenn der nach dem Eigentumserwerb gefaßte Beschluß über die sie einbeziehende Jahresabrechnung bestandskräftig geworden ist.BGH23.09.1999
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X ZR 89/97 - Prüfungspflicht, - des WerkunternehmersLeitsatz: Den Werkunternehmer trifft in der Regel auch ohne besondere Zusage eine Pflicht, sich nach Anlieferung durch Überprüfung der vom Besteller angeliefer ten Sachen zu vergewissern, daß diese zur Herstellung eines mangelfreien Werks geeignet sind. Diese Prüfungspflicht besteht regelmäßig unabhängig davon, ob der Unternehmer dem Besteller vor der Anlieferung einen Hinweis über die benötigte Beschaffenheit gegeben oder der Besteller es übernom men hat, sich um die nötige Beschaffenheit zu kümmern.BGH14.09.1999
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XII ZR 101/97 - Eingeschränkte Entfernungspflicht des Mieters bei Ost-MietverträgenLeitsatz: Ob der Mieter oder Pächter eines auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Hausgrundstücks bauliche Veränderungen, die er vor dem Beitritt vorgenommen hat, bei einer Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses nach dem Beitritt beseitigen muß, richtet sich nach den Regelungen des ZGB-DDR und des EGZGB DDR, und zwar auch dann, wenn die Baumaßnahmen vor dem Inkrafttreten des ZGB im Jahre 1976 durchgeführt worden sind (Fortführung von BGHZ 134, 170, 175).BGH17.03.1999
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II ZR 266/97 - Bestreiten; pauschales Bestreiten im Prozeß; Geständnis, gerichtliches -; Zugeständnis; Treuhandanstalt; Kapitalneufestsetzung; Neufestsetzung, - der KapitalverhältnisseLeitsatz: a) Zur Frage, wann ein prozessual zu lässiges pauschaliertes Bestreiten vor liegt. b) § 56 e Abs. 1 DMBilG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. c) Die Neufestsetzung der Kapitalver hältnisse im Sinne des § 56 e Abs. 1 Satz 2 DMBilG ist erst bewirkt, wenn sie in das Handelsregister eingetragen ist (§ 56 b Abs. 6 DMBilG).BGH07.12.1998
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II ZR 382/96 - Konkurs, Gebrauchsüberlassung im -Leitsatz: Die Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung, daß nämlich die Gesellschaft bzw. - im Falle ihres Konkurses - der Konkursverwalter das Grundstück nutzen darf, endet, sofern das überlassene Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet war, in entsprechender Anwendung von § 146 ff. ZVG, § 1123, § 1124 Abs. 2 BGB mit dem Wirksamwerden des im Wege der Zwangsverwaltung erlassenen Beschlagnahmebeschlusses (Klarstellung zu BGHZ 109, 55, 66), ohne daß es eines weiteren Tätigwerdens des Zwangsverwalters bedarf.BGH07.12.1998