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  1. 7 O 404/07 - Besichtigungsrecht des Vermieters; schriftliche Ankündigung; zeitlicher Umfang: Wiederholung der Besichtigung; Ausspähung von Betriebsgeheimnissen; Routinekontrollen; Inaugenscheinnahme der Mietsache; Schutz der Privatsphäre; Anzahl der zutrittsberechtigten Personen
    Leitsatz: 1. Der Vermieter hat auch ohne vertragliche Regelung einen Anspruch auf Besichtigung des vermieteten Objekts an einem Werktag in der Zeit zwischen 9 und 18 Uhr zur Besichtigung mit einem Kaufinteressenten durch einen Komplementär-Geschäftsführer selbst dann, wenn dieser zugleich an einem Konkurrenzunternehmen des Mieters beteiligt ist; die Besichtigung ist zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen. 2. Die Besichtigung kann alle zwei Jahre wiederholt werden. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Tübingen
    21.12.2007
  2. 64 S 19/06 - Sonderkündigungsrecht; Verweigerung der Untervermietungserlaubnis; Schweigen auf Untervermietungsantrag; unzulässige Nachfragen nach Untermieter
    Leitsatz: 1. Geht die Erlaubnis zur Untervermietung dem Mieter nach Ablauf der dem Vermieter zur Erklärung über den Untervermietungsantrag gesetzten Frist, aber vor der Kündigung des Mieters zu, kann der Mieter nicht mehr kündigen. 2. Hat der Vermieter jedoch die Untervermietungserlaubnis an Bedingungen geknüpft, zu deren Erfüllung der Mieter nicht verpflichtet ist, kann der Mieter binnen zehn Tagen nach Zugang der bedingten Untervermietungserlaubnis kündigen. 3. Der Vermieter darf die Erteilung der Untervermietungserlaubnis nicht noch davon abhängig machen, den Untermietinteressenten in seinen derzeitigen Wohnverhältnissen und seinem häuslichen Umfeld kennenzulernen, wenn der Mieter ihm bereits Namen, Familienstand, Geburtsdatum, Alter und Anzahl der Kinder sowie Beruf und Adresse des Untermietinteressenten mitgeteilt hat. 4. Das Sonderkündigungsrecht besteht unabhängig von dem befristeten Ausschluß der ordentlichen Kündigung. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    02.05.2006
  3. 63 S 167/05 - Mieterhöhungsverlangen in Textform; keine Ausführungen zur Spanneneinordnung; Mietspiegel 2005 für Mieterhöhung ab 1. Oktober 2004
    Leitsatz: 1. Ein Mieterhöhungsverlangen in Textform ist auch dann ausreichend, wenn im Mietvertrag formularmäßig die Schriftform für Vertragsänderungen vereinbart ist. 2. Im Mieterhöhungsverlangen sind keine Ausführungen zur Spanneneinordnung erforderlich. 3. Für eine Miterhöhung ab 1. Oktober 2004 ist der Mietspiegel 2005 heranzuziehen, selbst wenn das Erhöhungsverlangen noch mit dem Mietspiegel 2003 begründet worden ist, weil der Mietspiegel 2005 noch nicht veröffentlicht war. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    21.10.2005
  4. 311 S 205/99 - Verpflichtung zur Endrenovierung führt zur Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklauseln
    Leitsatz: Ist dem Mieter die Pflicht zur Ausführung laufender Schönheitsre-paraturen und darüber hinaus zur Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Dekorationsarbeiten durch - wenn auch äußerlich getrennte - Formularklauseln auferlegt, tritt ein Summierungseffekt ein, der die gesamte Abwälzung der Schönheitsreparaturen nach § 9 AGBG unwirksam macht. Dies gilt trotz der unwirksamen Endrenovierungsklausel; nach dem Rechtsentscheid des BGH vom 26.10.1994 (WuM 1995, 28) ist es wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nicht zulässig, nur die für sich betrachtet wirksame Klausel fortgelten zu lassen.
    LG Hamburg
    14.04.2000
  5. 62 S 389/98 - Umrechnung von Brutto- auf Nettomiete durch ortsübliche Betriebskosten; kein Zurückbehaltungsrecht wegen behebbarer Mängel im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens
    Leitsatz: 1. Begründet der Vermieter das auf die Erhöhung einer Bruttomiete gerichtete Mieterhöhungsverlangen mit dem Berliner Mietspiegel (West) 1998, so sind bei der Umrechnung von Brutto- in Nettomiete nicht die Betriebskosten der konkreten Wohnung, sondern die ortsüblichen Betriebskosten zugrunde zu legen; das gilt ungeachtet der Tatsache, daß der veröffentlichte Berliner Mietspiegel die ortsüblichen Betriebskostenwerte nicht enthält. 2. Der Mieter kann sich gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung nicht auf behebbare Mängel zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes berufen.
    LG Berlin
    11.01.1999
  6. 64 S 3/97 - Berechnung der laufenden Aufwendungen bei Mietpreisüberhöhung
    Leitsatz: 1. Nicht unangemessen hoch sind Mietzinsen, die zur Deckung der laufenden Anwendungen des Vermieters erforderlich sind. Insoweit kommt es nicht darauf an, daß der Vermieter bereits vor dem 1.9.1993 mit dem Mieter einen entsprechend hohen Mietzins vereinbart hatte, sondern darauf, ob der Mietzins zu diesem Zeitpunkt über der Wesentlichkeitsgrenze von 20 % liegen durfte. 2. Zur Feststellung der Höhe der laufenden Anwendungen sind alle Elemente der Kostenmiete zu berücksichtigen. Handelt es sich um die Miete für eine Wohnung in einem Altbau, dessen Dachgeschoß ausgebaut worden ist, so ist eine Teilwirtschaftlichkeitsberechnung für den ursprünglichen Teil des Gebäudes ohne das hinzukommende Dachgeschoß zu erstellen. 3. Kapitalkosten können auch nach dem Kaufpreis des Gebäudes angesetzt werden, wenn dieser angemessen ist. Eine Aufteilung der Kapitalkosten auf Altbau und Dachgeschoß ist insoweit nicht notwendig, wenn das Grundstück nicht wegen des Erweiterungsbaus neu erworben worden ist. Für die übrigen Kapitalkosten ist eine Aufteilung zwischen den Kosten, die auf den Ausbau des Dachgeschosses entfallen, und denjenigen Kosten, die auf den Altbau entfallen, notwendig. 4. Zu den laufenden Anwendungen gehören auch die Verwaltungs- und Instandhaltungspauschalen, sowie das Mietausfallwagnis.
    LG Berlin
    03.06.1997
  7. 22 O 240/95 - Staatshaftungsanspruch; Haftung des Staatssekretärs der Stasi
    Leitsatz: Keine persönliche Einstandspflicht des Staatssekretärs des DDR-Ministeriums für Staatssicherheit für Staatsunrecht.
    LG Berlin
    07.02.1996
  8. 64 S 205/92 - Ehegatten; Mietermehrheit; Beweislast; Mangel; Fehler; Sollbeschaffenheit; Grenzwerte; Schadstoffe; PAK; Holzschutzmittel; Hintergrundbelastung; Räumungsklage; Besitzaufgabe; Rechtschutzbedürfnis; Minderung; Überempfindlichkeit
    Leitsatz: 1. Auch bei Ehegatten wird nur derjenige Mieter, der den Mietvertrag selbst unterschreibt. 2. Die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels trägt grundsätzlich der Mieter, der die Miete mindert. 3. Von einer Fehlerhaftigkeit des Mietobjekts ist nur dann auszugehen, wenn es von der vertragsmäßigen Sollbeschaffenheit abweicht. Hat der Gesetzgeber insoweit allgemein verbindliche Grenzwerte noch nicht festgesetzt, ist ein Mangel solange zu verneinen, wie die Konzentration bestimmter Stoffe (hier: polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe aus Holzschutzmitteln) nicht das Maß der üblichen Hintergrundbelastung überschreitet. 4. Die Räumungsklage ist auch gegen den den Mietvertrag unterzeichnenden Ehegatten solange zulässig, wie dieser den Besitz an dem Mietobjekt nicht endgültig aufgegeben hat.
    LG Berlin
    04.08.1995
  9. 64 S 238/94 - Eigenbedarfskündigung; Kündigungsbegründung; Vollmachtsmangel; Prozeßvollmacht
    Leitsatz: 1. Die Begründung der Kündigung wegen Eigenbedarfs muß unter Umständen auch persönliche Daten offenbaren. 2. Die im Schriftsatz von dem Prozeßbevollmächtigten auf der Grundlage der Prozeßvollmacht erklärte Kündigung eines Mietverhältnisses kann von der Gegenseite wirksam gem. § 174 BGB selbst dann zurückgewiesen werden, wenn der Mangel der Prozeßvollmacht nicht gerügt ist.
    LG Berlin
    14.10.1994
  10. 65 S 138/92 - Modernisierung; Badeinbau; Sammelheizung; Härte; allgemein üblicher Zustand
    Leitsatz: 1. Der Rechtsentscheid des BGH zum allgemein üblichen Zustand i. S. d. § 541b BGB (GE 1992, 375) ist für Berlin dahin zu verstehen, daß der Ausstattungsgrad im früheren Westteil maßgebend ist. 2. In den bis zum Jahre 1918 errichteten Wohnungen im Westteil Ber-lins ist zwar ein Badezimmer, nicht aber der Anschluß an eine Sammelheizung allgemein üblich.
    LG Berlin
    17.11.1992