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Suchergebnis Urteilssuche (6831 - 6840 von 7926)

  1. 4 REMiet 14/82 - Verteilungsmaßstab für Nebenkosten; Nebenkosten; verbrauchsabhängige; Nebenkostenumlage; Verteilungsmaßstab; Umlage; Wohnflächenverhältnis; Flächenmaßstab; Billigkeit
    Leitsatz: Haben die Parteien eines Wohnungsmietvertrages einen Verteilungsmaßstab für die vom Mieter zu tragenden verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Wasser, Entwässerung, Müll) nicht vereinbart, so ist die Verteilung dieser Nebenkosten durch den Vermieter unter die Mietparteien nach dem Flächenmaßstab, d. h. nach dem Verhältnis der verschiedenen Wohnungsflächengröße nicht schlechthin in jedem Falle unbillig i. S. der §§ 315, 316 BGB und deshalb unverbindlich. Die Beurteilung der Unbilligkeit ist vielmehr Sache der Prüfung des Einzelfalles.
    OLG Hamm
    27.09.1983
  2. 9 ReMiet 4/81 - Mieterhöhung durch Gutachten, Qualifikation des Gutachters
    Leitsatz: Die Frage, ob ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 MHG, in dem auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Bezug genommen wird, nur dann zulässig ist, wenn der Sachverständige speziell für das Gebiet der Mietpreisbewertung öffentlich bestellt oder vereidigt ist oder ob auch die Beifügung eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstücks- und Gebäudeschätzung zulässig ist, wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
    OLG Karlsruhe
    14.01.1982
  3. 4 ReMiet 8/81 - Kündigung im Prozeß; Abschrift/beglaubigte der Kündigung; Beglaubigung/der Kündigung; Kündigung/Schriftform; Prozeßbevollmächtigter/Kündigung durch; Rechtsstreit/Kündigung im; Schriftform/der Kündigung; Schriftsatz/prozessualer als Kündigungserklärung
    Leitsatz: Wird die Kündigung eines Wohnraummietvertrages im Laufe eines zwischen Vermieter und Mieter bereits anhängigen Rechtsstreits durch einen prozessualen Schriftsatz erklärt, so ist der Schriftform des § 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB genüge getan, wenn dem Mieter eine vom Prozeßbevollmächtigten des Vermieters selbst beglaubigte Abschrift des die Kündigung aussprechenden Schriftsatzes zugeht. Eine Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter der Abschrift ist neben oder statt der Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk nicht erforderlich.
    OLG Hamm
    23.11.1981
  4. 3 RE-Miet 10/81 - Nachschiebung einer Kündigung aus anderem Grund
    Leitsatz: Hat der Mieter einer Kündigung des Vermieters aus § 564 b Abs. 1 BGB widersprochen, so darf der Vermieter noch innerhalb der laufenden Kündigungsfrist nunmehr nach § 564 b Abs. 4 BGB kündigen, wenn er in dem Kündigungsschreiben zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, daß die Kündigung nicht mehr auf berechtigte Interessen nach Abs. 1 gestützt wird.
    OLG Karlsruhe
    27.10.1981
  5. - 3 ReMiet 3/81 - Rechtsentscheid; Abweichung; Divergenzvorlage; Entscheidungserheblichkeit; Mietvertragsklausel; Auslegung; Tierhaltungsklausel
    Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen für die Einholung eines Rechtsentscheids wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts sind nicht gegeben, wenn das Landgericht den Rechtsstreit auch ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage in dem von ihm für richtig gehaltenen Sinne entscheiden kann 2. Über die Auslegung einer einzelnen Vertragsbestimmung kann nur dann ein Rechtsentscheid erlassen werden, wenn es sich um eine typische, häufig wiederkehrende Klausel handelt
    OLG Karlsruhe
    07.07.1981
  6. 4 REMiet 5/80; 4 REMiet 6/80 - Mietvertragsauslegung, Tierhaltung
    Leitsatz: Ist in einem Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vereinbart, daß eine Tierhaltung des Mieters der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf, und ergeben sich aus dem Gesamtverhalten der Parteien vor, bei und nach Vertragsabschluß keine Anhaltspunkte für einen anderweitigen Vertragswillen, unterliegt die Entscheidung, ob der Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Hundes in der Mietwohnung erteilen oder versagen will, seinem Ermessen schlechthin. Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses kann in einem solchen Fall die Entfernung eines ohne seine Zustimmung gehaltenen Hundes aus dem Mietobjekt verlangen, sofern diesem Begehren nicht der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensteht.
    OLG Hamm
    13.01.1981
  7. 4 REMiet 5/80; 4 REMiet 6/80 - Mietvertragsauslegung, Tierhaltung
    Leitsatz: Ist in einem Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vereinbart, daß eine Tierhaltung des Mieters der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf, und ergeben sich aus dem Gesamtverhalten der Parteien vor, bei und nach Vertragsabschluß keine Anhaltspunkte für einen anderweitigen Vertragswillen, unterliegt die Entscheidung, ob der Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Hundes in der Mietwohnung erteilen oder versagen will, seinem Ermessen schlechthin. Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses kann in einem solchen Fall die Entfernung eines ohne seine Zustimmung gehaltenen Hundes aus dem Mietobjekt verlangen, sofern diesem Begehren nicht der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensteht.
    OLG Hamm
    13.01.1981
  8. 14 S 117/22 - Schadensersatzansprüche und Verjährung, Aufrechnungslage
    Leitsatz: 1. Eine Aufrechnungslage besteht auch dann, wenn der Vermieter wegen Beschädigung der Mietsache noch nicht einen Zahlungsanspruch statt des Anspruchs auf Naturalrestitution geltend gemacht hat (gegen KG GE 2020, 540).2. Nach Eintritt der Verjährung kann daher wirksam gegen einen Anspruch des Mieters aufgerechnet werden.3. Schadensersatz für unterlassene Spachtelarbeiten zur Beseitigung von Dübellöchern kann der Vermieter nur verlangen, wenn erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde oder die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert wurde.4. Ein Anspruch des Mieters auf Schadensersatz für eine Einrichtung, die seinem Wegnahmerecht unterliegt, verjährt in 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.(Leitsätze der Redaktion)
    LG Lübeck
    28.03.2024
  9. 64 S 40/23 - Angabe eines konkreten Befristungsgrundes im Zeitmietvertrag, „Kom-plettumbau“ nicht ausreichend
    Leitsatz: 1. Der i.S.v. § 575 Abs. 1 BGB wohl noch ausreichend bestimmte Befristungsgrund „Komplettumbau der Wohnung und Zusammenlegung mit der Nachbarwohnung“ kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der Vermieter zwei selbständige Bauvorhaben habe skizzieren wollen, die jeweils für sich die Befristung rechtfertigen könnten. Die unbestimmte Angabe „Komplettumbau“ der Wohnung ist für eine wirksame Mietvertragsbefristung ungenügend; denn die Vorsilbe „Komplett“ vor dem Wort „Umbau“ lässt zwar die Wertung des Vermieters erkennen, dass eine umfassende Umgestaltung der Wohnung angestrebt sei, ermöglicht dem Mieter aber mangels konkreter Angabe der geplanten Baumaßnahmen keine eigene informierte Abschätzung, ob diese Maßnahmen die Beendung des Mietverhältnisses erfordern und rechtfertigen können. (Anschluss BGH, Urt. v. 18.4.2007 - VIII ZR 182/06 - GE 2007, 841, Rn. 22)2. Eine Befristung nach § 575 BGB ist nur zulässig, „wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages die ernsthafte Absicht hat, das Mietobjekt einer der in § 575 BGB bezeichneten Verwendungen zuzuführen“. Ob dies der Fall war, kann und muss in einem späteren Räumungsrechtsstreit selbstverständlich überprüft werden, so dass der Vermieter zu Inhalt und Stand seiner Planungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages vortragen muss. Der Umstand, dass der Vermieter aktuell Baumaßnahmen plant, die sich als „Komplettumbau“ der Wohnung umschreiben lassen, lässt einen Rückschluss auf seine konkreten Pläne und ernsthaften Absichten im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses offensichtlich nicht zu. (Anschluss BGH, Urt. v. 18.4.2007 - VIII ZR 182/06 - GE 2007, 841, Rn. 24 m.w.N.)
    LG Berlin
    15.06.2023
  10. 67 S 160/22 - Zulässige Miete bei teilgewerblicher Nutzung
    Leitsatz: 1. Die verfahrensfehlerfreie Bestimmung der ortsüblichen Vergleichs- und der preisrechtlich zulässigen Miete erfordert bei einer dem Mieter nicht ausschließlich zu Wohnzwecken, sondern auch zur teilgewerblichen Nutzung überlassenen Wohnung grundsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens.2. Der Umfang der vom Mieter nach Vertragsschluss in der Mietsache tatsächlich entfalteten gewerblichen Nutzung ist für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichs- und der preisrechtlich zulässigen Miete ohne Belang. Entscheidend ist allein der Umfang der im Mietvertrag eingeräumten Befugnis zur teilgewerblichen Nutzung.
    LG Berlin
    13.06.2023