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8 U 183/08 - Einzelrichterzuständigkeit; Berufungsverwerfung; Kündigungsfolgeschaden; Mitverschulden; Schadensminderungspflicht; Nachmieterstellung; Beweislast; Vermietung mit höherer Miete; Akzeptierung von Nachmieter; MietausfallschadenLeitsatz: 1. Der entscheidende Einzelrichter (§ 526 Abs. 1 ZPO) ist befugt, die Berufung durch Urteil als unzulässig zu verwerfen. 2. Der außerordentlich fristlos kündigende Vermieter verstößt nicht gegen seine Pflicht zur Minderung des Kündigungsfolgeschadens (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB), wenn er die Räume nicht zur nach dem gekündigten Mietvertrag geschuldeten Miete, sondern zu einer marktgerechten höheren Miete anbietet. 3. Der Vermieter ist auch nicht gehalten, jede beliebige Person als Mieter zu akzeptieren. Der gekündigte Mieter, der dem Vermieter die Verletzung seiner Schadensminderungspflicht vorwirft, weil dieser nicht an einen bestimmten Interessenten vermietet habe, muss deshalb darlegen und beweisen, dass es sich um einen ernstzunehmenden Interessenten handelte, der die Mietzahlung ausreichend sicher gewährleistet hätte.KG04.05.2009
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4 U 172/07 - Zahlungsansprüche der Wasserbetriebe nur gegen Wohnungseigentümergemeinschaft; keine anteilige Haftung der Wohnungseigentümer in AltfällenLeitsatz: 1. Entgeltschuldner für Wasserlieferung und Abwasserentsorgung ist allein die Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn nicht ausnahmsweise auch ein Vertrag mit einem einzelnen Wohnungseigentümer abgeschlossen wurde. 2. Aus dem Anschluss- und Benutzungszwang folgt keine Verpflichtung zum Vertragsschluss. 3. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach der einzelne Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner haften soll, verstößt gegen §§ 307, 242 BGB und ist wirksam. 4. Eine beschränkte Haftung des Wohnungseigentümers für Schulden der Gemeinschaft nach § 10 Abs. 8 WEG gilt nicht für Forderungen, die vor dem 1. Juli 2007 fällig geworden sind. (Leitsätze der Redaktion)KG24.03.2009
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I-10 U 121/08 - Beherbergungsvertrag mit italienischem HotelLeitsatz: Zum anwendbaren Recht bei Zustandekommen eines Beherbergungsvertrages mit einem italienischen Hotelbetrieb. Zum Anspruch des italienischen Hotelbetreibers auf Schadensersatz bei Stornierung einer Hotelbuchung nach Art. 1218 ital. BGB.OLG Düsseldorf26.02.2009
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6 U 172/07 - Keine Haftung des Wohnungseigentümers für Ansprüche der Wasserbetriebe aus einem Vertrag mit der WEGLeitsatz: 1. Schließt ein Hausverwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Vertrag mit einem Versorgungsunternehmen ab, ist die insoweit rechtsfähige Eigentümergemeinschaft Schuldnerin des Versorgungsunternehmens. 2. Die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses durch Entnahme von Leistungen scheidet dann aus, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und der Eigentümergemeinschaft besteht. 3. Die anteilige Haftung des Sondereigentümers nach § 20 Abs. 8 WEG gilt nicht rückwirkend für vor dem 1. Juli 2007 entstandene Forderungen. (Leitsätze der Redaktion)KG16.12.2008
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19 U 8/07 - Wohnungseigentümergemeinschaft, Vertrag über Wasserlieferung und EntwässerungLeitsatz: Zum Abschluss des Vertrages über Wasserlieferung und Entwässerung mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft.KG24.01.2008
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12 U 102/06 - Keine höhere Mietminderung ohne Vorbehalt; Minderung für Souterrainräume; Loch im Hof; Gegensprechanlage; Schimmel; Verschattung durch Balkonüberbau; Minderung von der Bruttomiete; Mangel; fehlerhaftes LüftungsverhaltenLeitsatz: 1. Folgende Minderungssätze für die Mieter von Souterrainräumen: Loch im Hof 5 %, Mängel der Gegensprechanlage 5 %, Schimmel in den Räumen 30 %, Verschattung durch Balkonüberbau 5 %, jeweils von der Bruttomiete. 2. Der Mieter kann eine höhere Minderung ausdrücklich nur verlangen, wenn er sich das vorbehalten hatte. (Leitsätze der Redaktion)KG26.11.2007
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1 Ws Reh 135/07 - Anfechtbarkeit von trennbaren Teilen der Rehabilitierungsentscheidung; Enteignung; Landesboden-Kommission; Waffen-SS; Verwaltungsstrafmaßnahme; strafrechtliche Verfolgungsmaßnahme; verwaltungsrechtliche Vermögenseinziehung; VerschlechterungsverbotLeitsatz: Verwaltungsrechtliche Vermögenseinziehungen im mittelbaren Zusammenhang mit einem Strafverfahren können nicht nach dem StrRehaG überprüft werden. Das trifft auf alle Fälle zu, in denen die Verwaltungsbehörden ein bevorstehendes, laufendes oder abgeschlossenes Strafverfahren zum Anlass für weitere Zwangsmaßnahmen genommen haben. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)OLG Naumburg09.08.2007
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12 U 182/04 - Keine Verpflichtung zur Vereinbarung von Betriebskostenvorschüssen; Verwirkung von Betriebskostennachforderungen nur ausnahmsweiseLeitsatz: 1. Ist im Mietvertrag geregelt, daß der Mieter neben dem Mietzins die im Vertrag genannten Nebenkosten zu zahlen hat, steht der Pflicht des Mieters zur Zahlung der Nebenkosten nicht entgegen, daß der Vermieter keine Kostenvorschüsse erhoben hat. 2. Die Verwirkung einer Forderung setzt voraus, daß zum Ablauf einer gewissen Zeit (Zeitmoment) besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. 3. Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen gilt allgemein der Grundsatz, daß um so seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist. Bei kürzer verjährenden Forderungen (hier: Forderung aus Betriebskostenabrechnung für Gewerbemietsache) kann eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden; die bloße Untätigkeit des Vermieters reicht insoweit nicht. 4. Zur Genehmigungspflicht für Mietverträge gem. § 144 BauGB und dem Wegfall dieser Pflicht.KG27.11.2006
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25 U 11/05 - Grundbuchberichtigung; Ausschlussfrist:HemmungstatbestandLeitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen des Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB. 2. Die entsprechende Anwendung des Hemmungstatbestandes des § 203 BGB n. F. auf die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 und 4 EGBGB scheidet im Hinblick auf deren Sinn und Zweck, für Grundbuchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen, aus.KG03.05.2006
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8 U 76/03 - Weiterhaftung des ehemaligen Eigentümers für StraßenreinigungsgebührenLeitsatz: 1. Ein Zahlungsanspruch der BSR gegen den Eigentümer wird auch ohne Rechnung fällig. 2. Bei Veräußerung und Begründung von Wohnungseigentum haftet der ehemalige Alleineigentümer als Wohnungseigentümer für Reinigungskosten. 3. Nach den Leistungsbedingungen 1994 der BSR haftet der Eigentümer auch nach Veräußerung des Grundstücks auf Zahlung, bis die BSR von der Veräußerung Kenntnis erhalten hat. 4. Der Eigentumswechsel kann erst nach Eintragung im Grundbuch den BSR angezeigt werden. (Leitsätze der Redaktion)KG23.10.2003