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  1. II ZB 12/02 - Mantel, Verwendung von - nach Vorratsgründung; Neugründung, - bei Mantelübernahme nach Vorratsgründung; Anmeldeversicherung, - nach Vorratsgründung
    Leitsatz: a) Die Verwendung des Mantels einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt wirtschaftlich eine Neugründung dar. b) Auf diese wirtschaftliche Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden. c) Der Geschäftsführer hat jedenfalls entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich weiterhin in seiner freien Verfügung befindet.
    BGH
    09.12.2002
  2. XI ZR 10/00 - formularmäßige Vollmacht; Haftungsübernahme; Zwangsvollstreckungsunterwerfung; Grundschuldbestellung; Sicherungszweckerklärung; Widerruf eines Darlehensvertrages; Haustürwiderruf bei Bauherrenmodellen
    Leitsatz: a) Die formularmäßige Vollmacht, die auch eine persönliche Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Grundschuldbestellung umfaßt, verstößt nicht gegen § 3 AGBG. b) Eine Grundschuld und eine persönliche Haftungsübernahme mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sichern im Falle einer weiten Sicherungszweckerklärung des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers bei einem wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrages auch Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a. F.
    BGH
    26.11.2002
  3. IX ZB 180/02 - Pfändungsgrenze, Herabsetzung der - wegen Vorsatztat; Betrug, Zwangsvollstreckung wegen Anspruchs aus -
    Leitsatz: Ist in dem zu vollstreckenden Titel keine oder nur eine vertragliche Anspruchsgrundlage genannt, kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren ohne Zustimmung des Schuldners nicht mehr nachweisen, daß der titulierte Anspruch auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.
    BGH
    26.09.2002
  4. V ZR 118/02 - Nichtzulassungsbeschwerde, Wertermittlung bei -
    Leitsatz: a) Zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es hin, daß der Beschwerdeführer glaubhaft macht, der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige zwanzigtausend Euro; einer Wertermittlung nach § 3, 2. Halbsatz ZPO bedarf es nicht. b) Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden, kann, wenn mit ihr zugleich ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dargelegt ist, Anlaß sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt in der Regel voraus, daß nach den Darlegungen des Beschwerdeführers der Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht klar zutage tritt, also offenkundig ist (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, für BGHZ bestimmt).
    BGH
    25.07.2002
  5. IX ZR 195/01 - Masseverbindlichkeiten, - aus Dauerschuldverhältnissen; Insolvenzverwalter, vorläufiger - und Verfügungsbefugnis
    Leitsatz: a) InsO § 55 Abs. 2 Satz 2, § 108 Abs. 2 Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i. S. v. § 108 InsO können unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 InsO schon für die Zeit des Eröffnungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden. b) InsO § 55 Abs. 2, § 22 Abs. 1 § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ist grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist. c) InsO § 22 Abs. 2 Erläßt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot, so ist eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte umfassende Ermächtigung, "für den Schuldner zu handeln", unzulässig; die Befugnisse dieses vorläufigen Verwalters muß das Insolvenzgericht selbst einzeln festlegen. d) InsO § 22 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Das Insolvenzgericht kann - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlaß eines besonderen Verfügungsverbots - den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot ermächtigen, einzelne, im voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen. e) InsO § 112; BGB § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 n. F. Wird die nach dem Eröffnungsantrag fällig werdende Miete oder Pacht nicht vertragsgemäß gezahlt, steht § 112 InsO nicht einer Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß allgemeinen Regeln entgegen.
    BGH
    18.07.2002
  6. IX ZR 153/01 - Rechtsanwalt, Kündigungsandrohung des -s; Gebührenvereinbarung, Sittenwidrigkeit der -
    Leitsatz: Zur Frage, wann die Androhung eines Rechtsanwalts, bei Nichtzustandekommen einer Gebührenvereinbarung das Mandat zu kündigen, gesetz- oder vertragswidrig ist.
    BGH
    04.07.2002
  7. VIII ZR 135/01 - Geschäftsübernahme, Täuschung; Aufklärungspflicht des Mieters
    Leitsatz: Geschäftsübernahme, Täuschung bei -
    BGH
    08.05.2002
  8. VII ZR 164/01 - Bauvertrag, Abrechnung nach Kündigung
    Leitsatz: Zur getrennten Abrechnung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nach Kündigung eines Bauvertrages.
    BGH
    18.04.2002
  9. III ZR 63/00 - Vertrauensschutz des Antragstellers auf Wirksamkeit der Baugenehmigung bei mitwirkendem Verschulden
    Leitsatz: Zur Abgrenzung von objektiver Reichweite des Vertrauensschutzes und mitwirkendem Verschulden des Bauherrn bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung.
    BGH
    11.10.2001
  10. V ZR 487/99 - Grundbuchberichtigungsklage gegen zu Unrecht eingetragenes Volkseigentum; Ausschlussfrist; Ausschließungsfrist; Unterbrechung durch Klageeinreichung gegen Zuordnungsberechtigten; Nachlassgrundstück; Wohnungsversorgungsgrundstück
    Leitsatz: a) Die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ist vom Grundstückseigentümer gleicherweise durch die Klage gegen den nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums Berechtigten wie gegen den nach dem Vermögenszuordnungsgesetz Verfügungsberechtigten gewahrt. b) Die Beteiligung ehemaligen Volkseigentums an einem Nachlaß, zu dem zur Wohnungsversorgung genutzte Grundstücke zählen, ist nicht nach Art. 22 Abs. 4 EinigVtr in das Eigentum der Kommune übergegangen; dies gilt auch, wenn solche Grundstücke alleiniger Nachlaßgegenstand waren. c) Die Ausschlußfristen des Art. 237 § 2 EGBGB wurden durch Einreichung der Klage am 30. September 1998 gewahrt, wenn die Zustimmung "demnächst" (§ 270 Abs. 3 ZPO) erfolgt ist.
    BGH
    17.11.2000