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  1. 63 S 273/04 - Modernisierungsankündigung nur mit ungefährer Mieterhöhung; finanzieller Härteeinwand; Energiesparmaßnahmen; Begrenzung der Modernisierungserhöhung; Isolierfenster statt Kastendoppelfenster
    Leitsatz: 1. Die Mieterhöhung wegen energieeinsparender Modernisierungsmaßnahmen wird mangels gesetzlicher Grundlage nicht durch das Verhältnis zur erzielten Heizkostenersparnis begrenzt. 2. Es kann dahinstehen, ob eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen bei preisgebundenen Neubauwohnungen überhaupt von einer ordnungsgemäßen Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme gemäß § 541 b BGB a. F. / § 554 Abs. 2 n. F. abhängig ist, weil anders als im preisfreien Wohnraum die Mieterhöhung nicht von einer aus der Ankündigung erwachsenden Duldungspflicht abhängig ist, sondern die geänderte Kostenmiete auf Grund gesetzlicher Bestimmungen geschuldet wird. 3. Der duldungsunwillige Mieter ist nicht verpflichtet, eine Außendämmung durch einstweilige Verfügung stoppen zu lassen. 4. Die Modernisierungsankündigung braucht weder eine Erläuterung zur Heizkostenersparnis oder zum Instandsetzungsabzug noch die Berechnung der Mieterhöhung zu enthalten. Der Vermieter muß lediglich die zu erwartende Mieterhöhung in Euro/m2 mitteilen, aber nicht die Kostenkalkulation. Die Angabe der ungefähren Mieterhöhung reicht aus, weil die Mitteilung nicht die spätere Mieterhöhungserklärung vorweg nimmt. 5. Beim finanziellen Härteeinwand des Mieters ist die nach der Modernisierung maßgebliche Gesamtmiete ins Verhältnis zu den individuellen Einkommensverhältnissen des Mieters einschließlich seiner Haushaltsangehörigen und des Anspruchs auf Wohngeld zu setzen; maßgebend ist das Einkommen zum Zeitpunkt des Duldungsbegehrens.
    LG Berlin
    03.12.2004
  2. 63 S 145/04 - Verwaltungsgerichtliche Überprüfung des qualifizierten Mietspiegels
    Leitsatz: Der (qualifizierte) Berliner Mietspiegel 2003 ist im Verwaltungsrechtsweg überprüfbar. Selbst wenn zur Überprüfung der Richtigkeit des Mietspiegels der Zivilrechtsweg eröffnet wäre, könnte die gesetzliche Vermutungswirkung nur durch einen substantiierten Angriff gegen die Erstellung des Mietspiegels nach den "anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen" widerlegt werden. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    10.09.2004
  3. 8. O. 301/03 - Entgeltansprüche; Erlösauskehranspruch; Investitionsrückgabe; Nutzungsentgeltherausgabe
    Leitsatz: Gesetzlicher Erlösauskehranspruch gemäß § 7 Abs. 7 S. 2 VermG gilt auch bei beschleunigter Rückgabe an den Berechtigten i. S. v. § 21 b InVorG.
    LG Berlin
    22.12.2003
  4. 67 T 129/03 - Kostenauferlegung nur bei unverzüglicher Klagerücknahme
    Leitsatz: 1. Wird die Klageforderung vor Rechtshängigkeit erfüllt, können dem Bekl. die Kosten nur bei unverzüglicher Klagerücknahme auferlegt werden (gegen LG Berlin, ZK 65, GE 2003, 881). 2. Die Klagerücknahme ist nicht mehr unverzüglich, wenn Zahlung während des gerichtlichen Mahnverfahrens erfolgt und eine alsbaldige Abgabe an das Streitgericht unterbleibt, weil die weiteren Gerichtskosten verspätet gezahlt werden. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    27.11.2003
  5. 31.O.206/01 - Außerordentliche Kündigung des Hausverwaltervertrages
    Leitsatz: 1. Der Hausverwalter schuldet Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB, so daß eine außerordentliche Kündigung auch ohne wichtigen Grund jederzeit möglich ist. 2. Das kann auch dann gelten, wenn der Dienstverpflichtete keine natürliche, sondern eine juristische Person ist. 3. Eine Vereinbarung fester Bezüge, bei der die außerordentliche Kündigung nicht möglich wäre, liegt nicht vor, wenn das Hausverwalterhonorar nach einem Prozentsatz der jeweiligen Nettokaltmiete verrechnet wird. 4. Ein vertraglicher Ausschluß des außerordentlichen Kündigungsrechts muß eindeutig formuliert sein. Die Vereinbarung einer bestimmten Vertragsdauer reicht nicht.
    LG Berlin
    23.08.2001
  6. 8 S 261/00 - Fernwärme; Hausanschlußstation; umlagefähig; Investitionskosten; Hausanlage; Betriebskostenabrechnung; Wärmelieferung
    Leitsatz: Die Herstellungs- und Instandsetzungskosten für die Hausanschlußstation (Wärmetauscher) gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.
    LG Gera
    10.10.2000
  7. 67 S 236/98 - Aufrechterhaltung einer Eigenbedarfskündigung im Restitutionsverfahren; vorgetäuschter Eigenbedarf
    Leitsatz: Ein Eigenbedarf besteht auch dann, wenn der Sohn der Vermieterin die Vier-Zimmer Wohnung mit seiner Lebensgefährtin beziehen wollte, wobei ein Zimmer als Arbeitszimmer dienen sollte, während tatsächlich der Sohn allein eingezogen ist und den Lehrerberuf nicht ausübt.
    LG Berlin
    10.06.1999
  8. 1.O.31/99 - Kurze Verjährung für BSR-Forderungen; vereitelte Straßenreinigung
    Leitsatz: Die Vergütungsansprüche der BSR unterliegen seit 1994 der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB.
    LG Berlin
    05.05.1999
  9. 61 S 39/98 - Rückzahlungsklage überzahlten Mietzinses: Darlegungs- und Beweislast, Mietspiegel als Darlegungshilfe, Wohnfläche tatsächlich größer als im Mietvertrag genannt
    Leitsatz: 1. a) Der nach § 5 WiStG, §§ 812, 134 BGB auf Rückzahlung überzahlten Mietzinses klagende Mieter ist grundsätzlich für sämtliche, die unzulässige Überhöhung des Mietzinses begründenden Tatbestandsmerkmale darlegungs- und beweispflichtig. b) Dies gilt uneingeschränkt, wenn die Wohnung vom Schutzzweck der zu § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 u. 4 BGB und zum Sozialklauselgesetz ergangenen Verordnungen sowie der ZweckentfremdungsverbotVO nicht erfaßt wird. c) Bei Wohnraum, der dem Schutzbereich jener Verordnungen unterfällt, obliegt es dem Vermieter, die Angebotslage darzustellen, die eine "Ausnutzung eines geringen Angebots" im Sinne von § 5 WiStG ernsthaft in Zweifel zieht. 2. Bei Verwendung der Berliner Mietspiegel als Hilfe zur Darlegung der Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist vom Oberwert des in Frage kommenden Rasterfeldes auszugehen. 3. Der Umstand, daß die tatsächliche Wohnfläche ca. 11 % kleiner ist als die im Mietvertrag durch eine "Ca.-Angabe" vereinbarte Wohnfläche, rechtfertigt eine teilweise Rückforderung gezahlten Mietzinses weder nach dem Verhältnis der Flächen noch nach Gewährleistungsrecht.
    LG Berlin
    24.09.1998
  10. 311 S 157/97 - Vorlagebeschluß; Mietpreisüberhöhung; geringes Angebot; Ausnutzen; übliches Entgelt; Mietspiegel
    Leitsatz: Führt nach Abschluß eines Wohnraummietvertrags, in welchem unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum eine die üblichen Entgelte wesentlich übersteigende und deshalb teilweise nichtige Mietzinsvereinbarung getroffen wurde, der in den Zeitraum des auf § 812 BGB gestützten Rückforderungsanspruchs des Mieters fallende Wegfall des Merkmals eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum dazu, daß mit dem Wegfall dieses Merkmals auch Rückforderungsansprüche des Mieters entfallen?
    LG Hamburg
    29.05.1998