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24 W 183/07 - Erhebliche Pflichtverletzung des WEG-Verwalters; Abberufung; Untätigkeit des BeiratsLeitsatz: 1. Bei erheblichen Pflichtverletzungen des WEG-Verwalters geht das Recht der Wohnungseigentümer zur Abberufung des Verwalters und zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages verloren, wenn es nicht in angemessener Zeit nach Kenntnis der Verfehlungen ausgeübt wird. 2. Die Kenntnis des Verwaltungsbeirats, dem die Rechnungs- und Belegprüfung hinsichtlich der Abrechnungsunterlagen des Verwalters obliegt und der damit Informationspflichten gegenüber den Wohnungseigentümern hat, ist den Wohnungseigentümern zuzurechnen, wenn dem Beirat Tatsachen bekannt werden, die eine Abberufung des Verwalters rechtfertigen. 3. Dem Beirat ist jedoch eine angemessene Zeit zur Ermittlung der Voraussetzungen einer fristlosen Abberufung des Verwalters zuzubilligen.KG31.03.2009
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3 W 5/08 - Kopfstimmrecht bei Einleitung einer Entziehungsklage; Bestreiten von WohngeldrückständenLeitsatz: 1. Bei der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Einleitung einer Entziehungsklage gegen eines ihrer Mitglieder gilt regelmäßig das Stimmrecht nach Köpfen. Die in der Teilungserklärung enthaltene Vereinbarung eines abweichenden Stimmrechts, wie etwa nach Wohneinheiten oder Miteigentumsanteilen, gilt regelmäßig nicht für die Abstimmung nach § 18 Abs. 3 WEG, sofern dies nicht ausdrücklich bestimmt ist. 2. Die Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung von Wohngeldrückständen gegen einen Wohnungseigentümer widerspricht auch dann nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Höhe der Wohngeldrückstände gegenüber den Angaben des Verwalters in der Eigentümerversammlung bestritten wird. Über die Höhe der Rückstände ist nicht im Beschlussanfechtungs-, sondern in dem anschließenden Zahlungsprozess zu befinden. (Leitsätze der Redaktion)OLG Rostock03.11.2008
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I-10W 66/08 - Vergütungsanspruch des Prozesspflegers; Beitreibungsrecht des Rechtsanwalts; keine Vorrangigkeit des Beitreibungsrechts vor Inanspruchnahme der StaatskasseLeitsatz: 1. Auch die Vergütung eines Rechtsanwaltes, der (nur) eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57, 58 ZPO ausübt, erhält eine Vergütung nach dem RVG, § 1 Abs. 1 Satz 2 RVG. 2. Der zum Vertreter nach §§ 57, 58 ZPO bestellte Rechtsanwalt hat nach § 41 Satz 1 RVG einen eigenen Anspruch gegen den von ihm vertretenen Beklagten und gemäß § 41 Satz 3 RVG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 ZPO ein eigenes Beitreibungsrecht gegen den in die Prozesskosten verurteilten Prozessgegner. 3. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch gegenüber dem Beklagten oder das Beitreibungsrecht gegenüber dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner vorrangig vor einer Inanspruchnahme der Staatskasse nach §§ 45 ff. RVG geltend zu machen wären.OLG Düsseldorf10.09.2008
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19 U 29/07 - Verkehrssicherungspflicht für Treppen; fehlender HandlaufteilLeitsatz: Es stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn eine bereits im Jahr 1938/39 erbaute Treppe in einem öffentlichen Gebäude nicht nachträglich mit einem Handlauf ausgestattet wird, der über die letzte Stufe hinausführt.OLG Karlsruhe17.09.2007
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12 W 19/07 - Ordnungsgeld, Bestrafung eines UngehorsamsLeitsatz: Ein Ordnungsgeldes gegen eine geladene Partei, die zwar nicht erscheint, aber gem. § 141 Abs. 3 ZPO durch einen informierten Rechtsanwalt vertreten wird, bezweckt nicht die Bestrafung eines Ungehorsams. Daher ist das Festsetzen eines Ordnungsgeldes trotz Abschlusses eines Vergleichs in Abwesenheit der Partei jedenfalls dann ermessensfehlerhaft, wenn es erst nach Widerruf des geschlossenen Vergleichs gegen die widerrufende Partei erfolgt.KG05.04.2007
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12 U 25/06 - Beweislast bei mündlichem Verzicht auf vereinbartes Minderungsrecht bei fehlgeschlagener vertraglicher Zusicherung (hier: Vermietung sämtlicher Fläche an Ärzte); physiotherapeutische Praxis keine ärztliche; Ärztehaus; vertraglicher Konkurrenzschutz; MinderungsverzichtLeitsatz: An die Feststellung einer mündlichen Vertragsänderung zum Nachteil des Mieters (Verzicht auf Mietminderung für den Fall einer Vermietung von Räumen in einem "Ärztehaus" an Nicht-Mediziner) anlässlich einer Besprechung mit dem Vermieter zu einem anderen Zweck in einem Imbiss sind hohe Anforderungen zu stellen. Lässt sich nicht feststellen, welche Person welche Willenserklärungen ausdrücklich oder konkludent abgegeben hat, kann ein Vertragsschluss nicht festgestellt werden.KG26.10.2006
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3 W 18/06 - Unzulässige Saldoklage auf Miete und BetriebskostenvorschüsseLeitsatz: 1. Zur Zulässigkeit einer Klage (§ 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO) auf Miete sind die Angaben der streitgegenständlichen Mietperioden und der darauf entfallende jeweilig eingeklagte Mietzins unverzichtbar, aber auch ausreichend. 2. Klagt ein Vermieter rückständige Mieten ein (§ 535 Abs. 2 BGB), braucht er zunächst nichts weiter vorzutragen als das Bestehen eines Mietvertrages, den streitgegenständlichen Monat, die Gebrauchsmöglichkeit des Mieters in diesem Monat und die Höhe der für diesen Monat beanspruchten Miete (§ 535 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB). 3. Beansprucht er für einen Monat weniger als die volle Miete und sind Betriebskostenvorschüsse vereinbart, hat er unter Zulässigkeitsgesichtspunkten klarzustellen, ob und in welchem Umfang er Zahlung auf die Grundmiete oder auf den Betriebskostenvorschuß beansprucht, da beide Forderungen hinsichtlich ihrer Entstehung, ihres Untergangs und ihrer Fälligkeit nach unterschiedlichen Regeln zu beurteilen sein können. 4. Etwaige Erfüllungen (§ 362 BGB) durch den Mieter braucht der klagende Vermieter zur Schlüssigkeit seines Anspruchs nicht darzutun. Der Kläger ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gehalten, das Erlöschen nicht eingeklagter Forderungen darzustellen. 5. Nachträgliche Mietzinssenkungen oder Tilgungen der entstandenen Mietforderung über das für den streitgegenständlichen Monat vom Kläger beanspruchte Entgelt oder die eingeräumte Erfüllung hinaus hat nach allgemeinen Regeln der Mieter darzutun. 6. Der Anspruch auf Betriebskostenvorschuß erlöscht mit Abrechnungsreife. Ein Vermieter kann für die Vergangenheit keine Vorauszahlung auf die Nebenkosten mehr verlangen, wenn bereits Abrechnungsreife vorliegt (vgl. BGH-Urteil vom 4.10.2000 - XlI ZR 44/98 = NZM 2001, 234, 236 am Ende; WoIf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrecht, 9. Aufl., Rn. 511 m. w. N.). 7. Für das Prozeßkostenhilfevertahren selbst darf keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden (vgl. BGHZ 91, 311 m. w. N.). (Leitsätze des Einsenders)OLG Brandenburg08.05.2006
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32 Wx 27/05 - Einhaltung von Beschwerdefristen in WohnungseigentumsverfahrenLeitsatz: Ein Rechtsanwalt muß zur Einhaltung von Beschwerdefristen in Wohnungseigentumsverfahren die allgemeine Anweisung erteilen, daß zuerst eine Eintragung im Fristenkalender zu erfolgen hat, bevor ein entsprechender Erledigungsvermerk in den Handakten angebracht wird, und die Befolgung dieser Anweisung auch stichprobenartig überprüfen.OLG München26.04.2005
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8 U 166/03 - Wertersatz einschließlich Betriebskosten bei unwirksamem bzw. nicht zustande gekommenem Mietvertrag für NutzungLeitsatz: 1. Kommt es nicht zum Abschluß eines Mietvertrages, hat der Eigentümer für die Dauer der Nutzung einen Anspruch auf Erstattung des Gebrauchswerts, der sich nach der ortsüblichen Miete richtet. 2. Darin enthalten sind auch die ortsüblichen Betriebskosten, über die nicht abzurechnen ist. (Leitsätze der Redaktion)KG07.03.2005
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24 W 182/02 - Jahresübergreifende Abrechnung von SanierungsarbeitenLeitsatz: 1. Es widerspricht nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer mehrjährige Bauarbeiten am Schluß erstmalig jahresübergreifend abrechnen. 2. Bei Zweifeln über die Bestandskraft von vorschußweisen Sonderumlagebeschlüssen ist die Eigentümermehrheit nicht gehindert, im Zuge der Abrechnung der tatsächlichen Baukosten nochmals bestätigend über die Vornahme der Bauarbeiten zu beschließen und den auf die Baukosten entfallenden Teil der Jahresabrechnung als "Sonderumlage" zu bezeichnen.KG26.01.2004